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Mindert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand geeckt werden soll, abgeschlossen ist.

§ 9

Entstehung der Beitragspflicht

Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an welchem die Ausbaumaßnahme endgültig abgeschlossen ist, bei Kosten- g (§ 8) mit Ablauf des Tages, an dem die Teilmaßnahme abgeschlossen ist. Die Verbandsgemeindeverwaltung vermerkt dies iäijlen Akten.

§ 10

Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des 1 Beitragsbescheides (g 11) Eigentümer des Grundstückes ist Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflich­tige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 11

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Aufwandes (§ 2), des Anteils der Ortsgemeinde (§ 5) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 7),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 12

Vorausleistungen

Nach Beginn einer Ausbaumaßnahme können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. Vorausleistungen können auch für die in § 8 aufgefuhrten Teilmaßnahmen erhoben werden.

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2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gelten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß.

§ 13

Fälligkeit und Verrentung

Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistun,- gen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes­bank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsver­steigerungsgesetzes gleich.

§ 14

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

jHie Erhebung von Ausbaubeiträgen gelten das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des iunalabgabengcsetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuer- Gesetzes. Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermitt- und die Festsetzung der Steuern sinngemäß.

§ 15

Inkrafttreten und Ubergangsvorschriften

P Satzung tritt am 1.1.1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Er- ^ueßungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Ortsgemeinde Holler vom 2.1.1970 außer Kraft. Soweit eine Betragspflicht auf Grund | 8er Satzung entstanden ist, gilt diese weiter.

r* den 3. April 1976

hehmigt gemäß g 2Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes

Ikheuüand-Pfalz

Ptabaur, den 29. März 1976

pwerwaltung des Westerwaldkreises

'-Schmidt

Ortsgemeinde Holler

gez. Molsberger Ortsbürgermeister