Ich ent-
rie die in zes und dci
itzung
d)
e)
Holler • 5 ■
bb) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 0,7 bis 1.0 cc) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 1,0 bis 1,6 dd) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 1,6
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondcrgebicten aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 bb) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 1,0 bis 1,6 cc) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 1,6 bis 2,0 dd) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 2,0
Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
bb) mit einer Baumassenzahl Uber 3,0 bis 6.0
cc) mit einer Baumassenzahl Uber 6,0
18.0 m 20,0 m 23,0 m
20,0 m 23,0 m 26,0 m 27,0 m
23,0 m 25,0 m 27,0 m
die Feit-
2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (8 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG)
27,0 m
2 . 5.1966
3, Für Parkflächen,
i a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Vcrkehrsanlagcn sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe, der nach 8 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
4, Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Vcrkehrsanlugcn sind aber nach städtebaulichen Grundsätzen Innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. 11. der Summe der nach g 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
?B1. S. 419 VBl. S. 199 die Kreil-
[esetzei bt- tigten, den«l
Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Ausgaben flir:
1. den Erwerb der Flächen,
2. die Freilegung der Flächen,
9. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Herstellung von Rinnen sowie die Randsteinbefestigung,
5. die Radwege,
6. die Bürgersteige,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten flir die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als die durch die Entwässerung der Erschlicßungsanlagcn bedingt sind, höchstens Jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Vcrlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),
9. den Anschluß an andere Anlagen,
10. die Übernahme von Anlagen durch die Ortsgemcindc und
11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
1
Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den WErt der von der Ortsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestcllten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Verbesserung Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
(
Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbah einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die Uber die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.
Aufwendungen für Stroßenanlagen zum Umkehren von Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.
Inahmen,
ihrbahnen, n, Radweg« I
Art der Ermittlung des beitragsfählgen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand (8 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Ausbaumaßnahme ermittelt. Die Ortsgemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitrigsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Ausbaumaßnahme ermitteln oder diesen für
mehrere Anlagen, die flir die Erschließung > der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln;' *
•»
8 4
. . Beitragsgegenstand
[Btitragipflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberechtigte derjenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlagc r n Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus,daß
[J 1 Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und entweder für das Grundstück eine bauliche gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung Zulässig ist,
P) oder das Grundstück - soweit bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauf-

