Satzung Holler - 4 -
Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 9 sinngemäß.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung (§133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes) bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Satzung Holl bb) cc) dd)
tl) Ken aa) bb) cc) dd)
§ 12
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten das Kommunalabgabcngesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Rcichsabgabenordnung, des Stcucranpassungsgcsetzes und des Steuersäumnisgesetzes.
Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern sinngemäß.
e) lndu aa) bb) j cc)
2. Für die nie
§ 13
I nkraft tre ten / Außerkraf t tre ten
Die Satzung tritt rückwirkend ab 1.1.1975 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der Ortsgemeinde Holler vom 12.5.1966 und 8.1.1975 über die Erhebung eines Erschlicßungsbeitrages außer Kraft.
Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Holler, den 3. April 1976 Ortsgemeindc Holler
Genehmigt gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
für Rheinland-Pfalz gez. Molsberger
Montabaur, den 29. März 1976 Ortsbürgermeister
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gez.: Schmidt
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
SATZUNG DER ORTSGEMEINDE HOLLER
über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbeu von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 3. April 1976
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419
- BS 2020-1) und der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S. 199
- BS 610-10)- alle in ihrer jeweils geltenden Fassung • die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreil- verwaltung Montabaur vom 29. März 1976 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den Ausbau der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetz« bezeichneten Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.
31 Für Porkflä
a) die Beit
b) soweit s innerhal
| «geben:
4: Für Griinan
a) die Besti
b) soweit si innerhal gebende:
J) Zu dem Fj 1. den E
2. die Fi
3. die H Erhöl
4. die Hi | 5. die Ri
6. die Bl
7. die B<
8. die Ei rung> insow Koste fordci
9. den A
10. die Ül
11. die H<
| Der Aufv Flächen i
( 2 )
Zum Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahmen, die der Erneuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungsanlagen dienen (Ausbaumaßnahmen). Es sind zu verstehen unter:
1. "Erneuerung” die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen.dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. "Erweiterung” jede flächenmäßige Vergrößerung einer bereits fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. "Verbesserung” alle Maßnahmen zur Hebung der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
Für Plätz
Der Aufv Landes- c
Aufwend deren Gei
( 3 )
Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschließungsanlage. Zur Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustandes dienen.
Der beitri
( 1 )
§2
Art und Umfang des beitragsfährigen Aufwandes
Beitragsfähig ist der Aufwand
1; Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in bb zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen,
' einschließlich der Standspuren, Radweg*
und Gehwege) von
a) Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2 7,0 m
b) Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8.5 m
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
Der beitri Satz 1 eni mehrere t
SeitragipfU
ln Vorteil hs 'Ja Grunds tü
^tweder wdäsiig b " oder das (

