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Satzung Holler - 4 -

Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 9 sinngemäß.

§ 11

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung (§133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes) bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich ent­stehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

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tl) Ken aa) bb) cc) dd)

§ 12

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten das Kommunalabgabcngesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Rcichsabgabenordnung, des Stcucranpassungsgcsetzes und des Steuersäumnisgesetzes.

Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Fest­setzung der Steuern sinngemäß.

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2. Für die nie

§ 13

I nkraft tre ten / Außerkraf t tre ten

Die Satzung tritt rückwirkend ab 1.1.1975 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der Ortsgemeinde Holler vom 12.5.1966 und 8.1.1975 über die Erhebung eines Erschlicßungsbeitrages außer Kraft.

Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Holler, den 3. April 1976 Ortsgemeindc Holler

Genehmigt gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes

für Rheinland-Pfalz gez. Molsberger

Montabaur, den 29. März 1976 Ortsbürgermeister

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gez.: Schmidt

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

SATZUNG DER ORTSGEMEINDE HOLLER

über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbeu von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 3. April 1976

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419

- BS 2020-1) und der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S. 199

- BS 610-10)- alle in ihrer jeweils geltenden Fassung die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreil- verwaltung Montabaur vom 29. März 1976 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den Ausbau der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetz« be­zeichneten Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.

31 Für Porkflä

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( 2 )

Zum Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahmen, die der Erneuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungsanlagen dienen (Ausbaumaßnahmen). Es sind zu verstehen unter:

1. "Erneuerung die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schad­haften Anlage in einen.dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2. "Erweiterung jede flächenmäßige Vergrößerung einer bereits fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3. "Verbesserung alle Maßnahmen zur Hebung der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

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( 3 )

Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschließungsanlage. Zur Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustandes dienen.

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( 1 )

§2

Art und Umfang des beitragsfährigen Aufwandes

Beitragsfähig ist der Aufwand

1; Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in bb zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen,

' einschließlich der Standspuren, Radweg*

und Gehwege) von

a) Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2 7,0 m

b) Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 8.5 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m

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