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jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen und
1. nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung
a) Erschließungsbciträge entrichtet worden sind oder
b) eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei auf einanderstoß enden Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 50 - 100 m, so gilt folgendes:
Die Tiefenbegrenzung von 50 m wird von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilb Absatz 3.
Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke-in sonstigen Baugebieten.
§ 7
Kostenspaltung
)er Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. diu. Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Bürgersteige,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
tsondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhöben werden, sobald die jeweilige: Maßnahme, deren Aufwand |deckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest.
§*
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen |) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Ortsgemeinde die erforderlichen Grundstücke erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer- Beton oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
Bütgersteige undRadwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und die Gehwege in einfacher Form angelegt werden.
Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.
Die Ortsgemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlage fest.
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2) des Anteils der Ortsgemeinde
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§9
Beitragsbescheid
Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner, entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
Der Beitragsbescheid enthält:
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes I (S 4) und der Berechnungsgrundlagen ( §§ 5 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermines,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung toder Verrentung beantragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härtewäre.
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Vorausleistungen
Für ein Grundstück, für das eine Beitragipflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, werden Vorleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Die
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