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Satzung Holler - 2 -

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und

11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Ortsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Für Plätze, Wege, 'Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes­oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.

§ 3

Art und Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Ortsgemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsan­lage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt.

(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b und für Grünan­lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze , zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen , als selbständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden.

§4

Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Ortsgemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Ortsgemeinde Zuweisungen aus öffent­lichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Anteil der Ortsgemeinde nach Satz 1

um den überschreitenden Betrag.

§ 5

Grundstücksfächen und Geschoßflächen

(1) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bau­liche oder gewerbliche Nutzung vorsieht.

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von | höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücks-1 seite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die Uber die tiefenmäßigen Begrenzungen hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit hinzuzurechj

nen.

(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne .des § 33 des Bundesbaugesetzes. Im Falle des § 34 des Bundesbaugesetzes ist die Geschoßflächenzahl in entsprechender Anwendung der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Bei­tragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grund-1 stücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Ver-1 hältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt

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Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Ortsgemeinde ( § 4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Er­schließungsanlagen erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstück*! flächen gilt § 5 Abs. 1. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für «Jie Grundstücke in Gewerbegebieten und Indusflr gebieten 40 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell ge­nutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(2) Sofern für Gebiete, die durch eine einzelne Erschließungsanlage oder einen bestimmten Abschnitt einer Erschließungs* 11 läge oder eine zusammengefaßte Erschließungsanlage erschlossen werden, eine unterschiedliche bauliche oder sonstige I Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für dkl Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 2.. Den Geschoßflächen werden Grundstücke in Gewerbegebieten und In- | dustriegebieten 40 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell I genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel non nicht mehr als 135 0 - alte Teilung - (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen enchloH werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich hach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdatcn

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