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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

SATZUNG DER ORTSGEMEINDE HOLLER

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 3.4.1976

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) und der§§l bis 4 und 8 des Kom- munalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVBL S. 139, BS 610-1-) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom 29. März 1976 hiermit bekanntgemacht wird:

| § 1

| Erhebung des Erschließungsbeitrages

1(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Erschließungs- 1 beiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 127 ff) und dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, ein­schließlich der Standspuren, Radwege und Gehwege) von

a) Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2

b) Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4 bei einseitiger Bebaubarkeit

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7

bei einseitiger Bebaubarkeit bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 bis 1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0

e) Industriegebieten aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0

Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG)

Für Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.

Für Grünanlagen,

a) dieBestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 5 Abs.2 sich ergebenden Geschoßfläche.

Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für: den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen, die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Er­höhungen oder Vertiefungen,

die Herstellung von Rinpen sowie der Randsteinbefestigung,

die Radwege,

die Bürgersteige,

die Beleuchtungseinrichtungen,

die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässe­rung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur ^soweit zuzurechnen, als die durch die Entwässerung Her Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),

7,0

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