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Satzung Stadt Montabaur - 4 -

(5) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.

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Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Ausbaumaßnahme ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähi- gen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Ausbaumaßnahme ermitteln oder diesen für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücks eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

§ 4

Beitragsgegenstand

Der Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberechtigte derjenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus, daß

1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und

2. a) entweder für das Grundstück eine bauliche gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist,

b) oder das Grundstück - soweit bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht oder gewerblich genutzt werden darf.

§ 5

Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

(1) Die Stadt bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (§ 2 Abs. 2) welcher Vomhundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes (§ 3) als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen, zu berücksichtigen; den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Anteil der Stadt). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaßnahme geeig­net ist, den in § 4 bezeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.

(2) Erhält die Stadt für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Stadt nach Absatz 1 überschreiten, so erhöh sich dieser um den Betrag der Überschreitung.

§6 '

Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der nach § 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die durch die Ausbaumaßnahme (§ 1 Abs. 2 ) erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 1 . Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Satz 1 ermittelt) Grundstücksfläche mit 140 v.H. angesetzt, das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebietei

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschliessungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad - alte Teilung - (Eckgrund- stücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Ausbaubeitraj« werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschliessungsan- lagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder

2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung

a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschlies­sungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 50 - 100 m, so gilt folgendes: Die Tiefen­begrenzung von 50 m wird von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksfläcl sich überschneiden, gilt Absatz 3.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§7

Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesi­cherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m. Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit hinzuzurechnen.

(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ge­schoßflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 des Bundesbaugesetzes. Im Falle des §34 des Bundesbaugesetzes ist die Geschoßflächenzahl in entsprechender Anwendung der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten er­gibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Ent­stehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung unterge­ordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§8

Kostenspaltung

Der Ausbaubeitrag kann für

1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Bürgersteige, 6. die Parkflächen, 7. die Grünanlagen, 8. die Beleuch­tungsanlagen, 9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll abgeschlossen ist.

§9

Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an welchem die Ausbau maßnah me endgültig abgeschlossen ist, bei Kostenspaltung (§ 8) mit Ab­lauf des Tages, an dem die Teilmaßnahme abgeschlossen ist. Die Verbandsgemeindeverwaltung vermerkt dies in den Akten.

§ 10

Beitragspf I ichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§11) Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 11

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners, 2. die Bezeichnung des Grundstückes, 3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Auf-