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Satzung Stadt Montabaur - 5 -

wandes (§ 2), des Anteils der Stadt (§ 5) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 7),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines

5 . die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6 . eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 12

Vorausleistungen

(1) Nach Beginn einer Ausbau maßnah me können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Bei­trages erhoben werden. Vorausleistungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gelten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß.

§ 13

Fälligkeit und Verrentung

(1) Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahreslei­stungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistun­gen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

§ 14

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Für die Erhebung von Ausbaubeiträgen gelten das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des Kommunalabgaben­gesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes. Ergänzend zum Kom­munalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern sinngemäß.

§ 15

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Die Satzung tritt am 1. Jan. 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschiießungsaniagen (Ausbaubeiträge) in der Stadt Montabaur vom ./. sowie den ehemaligen Gemeinden:

Bladernheim vom 13.10.1969 Eschelbach vom 6.9.1969 Eigendorf vom 3.5.1971 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht auf Grund dieser Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Montabaur, den 22. Jan. 1976

Stadt Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

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