Satzung Stadt Montabaur - 3 -
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
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Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.
Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern sinngemäß.
§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Jan. 1976 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der Stadt Montabaur vom 16.8.1974 sowie der ehemaligen Gemeinden: Bladernheim vom 19.1.1966 — Eigendorf vom 22.9.1964 — Eschelbach vom 24.9.1963 — Horressen vom 26.10.1962 —
Rackenthal vom 6.5.1965 — Wirzenborn vom 19.5.1968 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages außer Kraft.
Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Montabaur, den 22. Jan. 1976
Stadt Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
SATZUNG
der Stadt Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 22.1.1976 Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419 - BS 2020-1-) und der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVBI. S. 139 - BS 610 - 10-) alle in ihrer jeweils geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom 12. Jan. 1976 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Allgemeines
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den Ausbau der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Erschliessungsanlagen erhebt die Stadt von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.
(2) Zum Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahmen, die der Erneuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungsanlagen dienen (Ausbaumaßnahmen).
1. „Erneuerung" die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. „Erweiterung" jede flächenmäßige Vergrößerung einer bereits fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. „Verbesserung" alle Maßnahmen zur Hebung der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschließungsanlage. Zur Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustandes dienen.
§2
Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege und Gehwege) von
a) Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2 7,0 m
b) Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 bis 1,0 18,0 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 1,0 bis 1,6 20,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
! bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 25,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,0 m
3. Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
4. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Ausgaben für:
1. den Erwerb der Flächen, 2. die Freilegung der Flächen, 3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Herstellung von Rinnen sowie die Randsteinbefestigung, 5. die Radwege, 6. die Bürgersteige, 7. die Beleuchtungseinrichtungen, 8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als die durch die Entwässerung der Erschliessungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind).
9. den Anschluß an andere Anlagen, 10. die Übernahme von Anlagen durch die Stadt und 11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

