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Montabaur -8-

Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Kadenbach, den 12.12.1975 Ortsgemeindeverwaltung

Kadenbach

(L.S.) gez. Karbach,Ortsbürgermeister.

Verkauf von Weihnachtsbäumen

Am Samstag, dem 20.12.75 , 9.30 Uhr, findet der Verkauf von Weihnachtsbäumen auf dem Kirmesplatz statt. Die Kosten für den Baum betragen in diesem Jahr 5,- bis 10,- DM.

NEUHÄUSEL:

Verkauf von Weihnachtsbäumen

Am Samstag, dem 20.12.1975,14.00 Uhr, findet der Verkauf von Weihnachtsbäumen am Forsthaus Kern statt. Die Kosten für den Baum betragen 5- bis 10,- DM.

MGV Constantia 1873 Neuhäusel

Familien- und Altennachmittag am 4. Adventssonntag

Noch einmal laden wir alle aktiven und inaktiven Mitglieder des Chores mit ihren Frauen und alle Mitbürger, die das öo.Le- bensjahr erreicht haben, zum Familien- und Altennachmittag des MGV Constantia 1873 am 4. Adventssonntag um 15.30 Uhr im Saalbau Kaltenhäuser-Auster ein.

Alle Vorbereitungen für Sie sind getroffen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch zu dieser vorweihnachtlichen Feier.

Das Kaffeegedeck bitte nicht vergessen !

Der Saal ist gut geheizt.

SIMMERN:

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates am 9.12.1975

Zügig konnte die letzte Sitzung des Ortsgemeinderates in diesem Jahr abgewickelt werden.

Nach Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 2o.lo. 1975 beschloß der Gemeinderat mit den Stimmen der CDU-Frak- tion, das im Vermögenshaushalt 1975 veranschlagte Darlehen in Höhe von 162000 DM. bei der , Nassauischen Sparkasse aufzu­nehmen. Die SPD-Fraktion stimmte dagegen.

Das Darlehen wird zur Restfinanzierung des Kindergartens und Mehrzweckraumes sowie für die Erschließung des Neubaugebie­tesIm Altegarten - II. Bauabschnitt benötigt.

Welche Kosten kommen auf die Anlieger der Hauptstraße

Im nächsten Punkt der Tagesordnung berichtete Ortsbürgermei­ster Schneider über die inzwischen begonnene Maßnahme Verlegung des Ortskanals und der Wasserleitung durch den ge­samten Ort.

Die Firma Simon, Montabaur-Horressen, die das günstigste Ange­bot abgegeben hatte, erhielt durch die Verbandsgemeinde Montabaur den Auftrag für die vorgenannten Arbeiten. Ca. 90 Arbeitstage werden für die gesamte Maßnahme benötigt.

Bei der Erneuerung der Kanalisation ist folgendes zu beachten:

Alle Grundstücke erhalten in der Regel nur einen Anschluß.

Der Grundstückseigentümer hat hierzu sämtliche Abwässer in einem Kontrollschacht zusammenzuführen. Dieser Kontroll- schacht soll so nah wie möglich an der Grundstücksgrenze zur Straßenleitung erstellt werden.

Ist eine Zusammenführung der Leitungen auf dem Grund­stück nicht möglich, so können je nach Bedarf noch weitere Anschlüsse hergestellt werden.

Dies muß jedoch im Einzelfall von dem örtlichen Bauleiter überprüft werden. Die Grundstückseigentümer wenden sich dieserhalb an den Bauleiter, Herrn Schwarz (Verbandsgemeinde) der fast täglich die Baustelle besichtigt.

Anzuschließen sind :

a) alle Grundstücke, bei denen bisher ein Anschluß bestand,

b) Grundstücke, bei denen ein Anschluß zwar nicht bestand, jedoch mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut sind.

c) unbebaute Grundstücke, die im Bereich eines genehmigten Bebauungsplanes liegen und als Baugrundstücke ausgewiesen sind.

Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden, so bedarf es der vor­herigen Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Wird diese nicht erteilt, ist ein Anschluß nicht herzustellen.

Sollte später ein Anschluß hergestellt werden, hat die Ver­bands- und Ortsgemeinde die hierdurch entstehenden Mehr­kosten nicht zu vertreten. Auch muß damit gerechnet werden, daß das Straßenbauamt in den ersten Jahren nach dem Ausbau der Straße einen Straßenaufbruch nicht ge­stattet und hierdurch unter Umständen, eine Baugenehmigu für das betreffende Grundstück versagt wird.

Es wird daher dringend empfohlen, einen Kanalanschluß jetzt hersteilen zu lassen.

Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle für den Eintritt der Anschlußleitung in das Grundstück und deren lichte Weite. Begründete Wünsche der Anschlußberechtigten bzw, Anschlußverpflichteten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Kosten für die Herstellung der Anschlußleitung hat der An­schlußberechtigte bzw. Anschlußverpflichtete der Verbands gemeinde zu erstatten (§11 der Abwassersatzung der Ver­bandsgemeinde). Die Höhe richtet sich nach der Länge und Tiefe der Anschlußleitung vom Hauptkanal bis ca. 1 m ins Grundstück.

Ein Betrag kann nicht angegeben werden, da fast jeder An­schluß verschieden ist.

Ein ANSCHLUSSBEITRAG ist von allen unter b und c

genannten Grundstücken zu entrichten.

Die Höhe des einmaligen Anschlußbeitrages errechnet sich nach § 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur übe die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und die Er­hebung von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (Gebühren- und Beitragssatzung) vom 30.6.1975.

Vorgenannte Satzung wurde im Amtsblatt der Verbands­gemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemein­den vom 11.7.1975 Nr. 28, veröffentlicht.

Der Beitrag beträgt hiernach je qm Grundstücksfläche 1,-D1 und je qm zulässiger Geschoßfläche 1,- DM. Die zulässige Geschoßfläche ergibt sich aus dem Bebauungsplan. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden, wird als Geschoßfläche die das Grundstück umgebende Bebauung angenommen.

In der Regel beträgt diese Geschoßfläche 0,8 der Grund­stücksfläche.

Insgesamt sind somit DM 1,80 je qm Grundstücksfläche an Beitrag zu entrichten.

Als Grundstück gilt jeder zusammenhängende angeschlossem oder anschließbare Teil eines Grundbuchgrundstückes, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Wirtschaftliche Einheiten sind auch mehrere Grundbuch­grundstücke, die durch Bebauung gemeinsam genutzt wer­den.

Die Wasserleitung wird ebenfalls in der gesamten Hauptstrai neu verlegt. Alle Grundstücke an der Hauptstraße erhalten einen neuen Wasseranschluß, mit Ausnahme der Grund­stücke, bei denen der Wasseranschluß in den letzten Jahren erneuert wurde und die Anschlußleitung den Anforderungen entspricht.

Kosten für die Herstellung der Anschlußleitung hat der An­schlußberechtigte bzw. Anschlußverpflichtete dem Wasser­werk der Verbandsgemeinde zu erstatten.

Hier gilt das gleiche, wie bei der Herstellung des Kanalan­schlusses.

Vor der erstmaligen Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Versorgungsleitung ist von dem Anschlußnehmer außerdem ein Baukostenzuschuß zu zahlen. (Anschlußbeitrag)

Dieses gilt für die Grundstücke, die erstmalig angeschlossen werden, also für die unbebauten Grundstücke.

Der Baukostenzuschuß beträgt :

a) DM 0,50 je qm Grundstücksfläche und b) DM 0,80 je cbn umbauten Raumes + z.Zt. 5,5 % MWSt.

Wird die Anschlußleitung zunächst nur bis auf das Grund­stück verlegt, ist der Baukostenzuschuß

nach a zu zahlen. Wird das Grundstück nachträglich bebaut,

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