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Montabaur -15-
Schädlingen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wassergewinnungsanlage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.
Ferner gelten die Verbote für Zone(n) II (und III).
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I geltenden Grundstücke haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen , die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereichs, das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.
(2) Zone II
In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bakteriologische Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können, und zwar insbesondere
a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfuttersilos und Gewerbebetriebe;
b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;
c) Transport von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten z.B. Heizöl, Treibstoff, Lösungsmittel;
d) Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen;
e) animalische Düngung,sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht;
f) unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, chemischen Mitteln, für Pflanzenschutz,Aufwuchs und Schädlingsbekäjnp- fung; der großflächige Einsatz derartiger Mittel ist nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;
g) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dgl.;
h) landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;
i) Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die . Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwasserversenkung, Abwasserverregnung;
k) Gärfuttermieten;
l) Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlungen führt;
m) Wagenwäschen,
n) Zelten, Lagern, Baden.
o) Parkplätze;
p) Sportplätze;
q) Vergraben von Tierleichen;
r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Straßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutzzone abgeführt wird. Verwendung von Teer zum Straßenbau;
s) Erweiterung des Straßennetzes;
t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe,
u) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden.
Ferner gelten die Verbote Für Zone III.
(3) Zone III
In der Zone III sind alle Maßnahmen untersagt, die zur chemischen oder radioaktiven Verunreinigung und ähnlichen Beeinträchtigungen des Grundwassers führen können, und zwar insbesondere
a) Abwasserverregnung, Abwasserlandbehandlung, Abwasserversenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe;
b) geschlossene Wohnsiedlungen und gewerbliche Anlagen ohne Kanalisation;
c) Behälter für Heizöl und Treibstoffe von mehr als
10 m^ Inhalt und im Falle fehlender zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen auch solche bis zu lo m3 Inhalt;
d) Tankstellen, Tanklager,
e) Flugplätze, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze,
f) Treibstoff-, Rohöl- und Ölleitungen,
g) Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kernenergie;
h) Müllkippen, Halden mit auslaugbaren Bestandteilen, Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Rückständen von Erdölbohrungen, Giften und Schädlingsbekämpfungsmitteln, der großflächige Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;
i) Kläranlagen;
k) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr;
l) Sickergruben;
m) Versenkung von Kühlwasser in größeren Mengen;
n) größere Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen;
o) Neuanlage von Friedhöfen;
(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.
§ 4
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 10000,- DM geahndet werden.
§ 6
Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach § 3 eine Enteignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Entschädigung zu leisten (§§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 99 LWG). Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirksregierung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.
: ■ § 7
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Sie tritt 30 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung, insbesondere für den Fall, daß ein Schutz für die Wasserversorgungsanlage entbehrlich wird.
Koblenz, den 4. September 1975 Az. 55 - 61 - 13 - 1/75
Bezirksregierung Koblenz Siegel Korbach
Beglaubigt:
gez. Machhausen, Reg.-Oberinspektor.
UNTERSHAUSEN;
Amtl. Bekanntmachung - Einladung -
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates findet am Donnerstag, dem 4. Dezember 1975, um 20 Uhr im Gemeindehaus statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung des Bebauungsplanentwurfes „In der Dell 1 “ und dessen Offenlegung nach § 2 (6) BBauG.
2. Beratung und Beschlußfassung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)
3. Beratung und Beschlußfassung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge)
4. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines

