Montabaur -14-
Verursacher mit aller Strenge vorgegangen wird.
Die Verwaltung wird auf dem Schulgelände Kontrollen durchführen und verdächtige Personen sofort zur Anzeige bringen.
Die Bevölkerung wird um Mithilfe gebeten, damit dem unsozialen Verhalten einer kleinen Gruppe verantwortungsloser Menschen wirksam begegnet werden kann.
Wir gratulieren
Herr Max Kreitlein, Jagdhaus, wird am 4.12.1975, 72 Jahre alt.
Die Gemeinde überbringt Ihnen hiermit die herzlichsten Glückwünsche und wünscht Ihnen weiterhin Gesundheit und einen zufriedenen Lebensabend.
gez. Molsberger, Ortsbürgermeister
Gefunden
Eine dunkelblaue Windjacke wurde in der Lahnstraße gefunden. gez. Molsberger, Ortsbürgermeister.
STAHLHOFEN:
Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutz-
? ebietes in der Gemarkung Stahlhofen, Westerwaldkreis,,zu lunsten der Verbandsgemeinde Montabaur
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)-vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und der §§ 22, 100 Abs. 2, 101 und
109 ff. des Landeswassergesetzes LWG vom 1. August 196o (GVB1. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (GVB1. S. 469)
BS 237-1. wird durch die Bezirksregierung Koblenz als zuständige obere Wasserbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Stahlhofen in der Gemarkung Stahlhofen, Westerwaldkreis, wird das nachstehend beschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Es wird in den Fluren 12 und 27 der Gemarkung Stahlhofen durch drei Zonen gebildet, die in dem Lageplan der Bezirksregierung Koblenz vom 25.1o. 1974, der über die Lage und die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen genaue Auskunft gibt, dargestellt ist als
Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung)
Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)
Je eine Ausfertigung des Lageplanes wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung und der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde zu jedermanns Einsichtnahme aufbewahrt.
§ 2
Die Grenze des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen wird wie folgt beschrieben :
Zone_I_
Die Zone I umfaßt die Parzellen 835 und 836, Flur 12 der Gemarkung Stahlhofen sowie Teile der Parzelle 11/1898,
Flur 27. Beginnend an der Ostecke der Parzelle 835, führt die Grenze der Zone I entlang der Nordostseite der Parzellen 835 und 836 über eine Strecke von 31 m zur Südseite der Grabenparzelle 2027, und knickt hier in westlicher Richtung ab. Nach 10 m entlang der Südseite dieser Parzelle führt die Grenze der Zone I, rechtwinklig abknickend, in nördlicher Richtung in die Parzelle 11/1898, Flur 27, um nach 15 m, wiederum rechtwinklig abknickend, jedoch in westlicher Richtung parallel zur Grabenparzelle 2027 verlaufend auf einer Länge von 35 m die Nordseite der Zone I zu bilden. Hier wendet sich die Grenze südlich ab, um nach ca. 7 m auf die verlängerte Linie der Nordostseite der Grabenparzelle 2028, Flur 12 zu treffen. Hier knickt die Grenze der Zone I südöstlich ab, überquert nach 7 m die Grabenparzelle 2027
und führt entlang der Nordostseite der Parzelle 2028, Flur
12, über eine Länge von 35 m zur Südseite der Parzelle 835, wendet sich hier nach Osten und kehrt entlang dieser Parzellenseite nach 39 m zu ihrem Ausgangspunkt zurück.
Zone II
Die Zone II umfaßt die Parzelle 834 und Teile der Grabenparzelle 2028, Flur 12, die Parzellen 1273-76 und Teile der Feldwegparzelle 2068, Flur 17, sowie Teile der Parzelle 11/1898 Flur 27 in der Gemarkung Stahlhofen.
Ausgehend vom östlichsten Punkt der Zone I führt die Grenze der Zone II südöstlich entlang der Nordostseite der Parzelle 834, Flur 17, knickt nach 19 m westlich ab und führt entlang der Südseite der Parzelle 834 zur Grabenparzelle 2o28, überquert diese und trifft, hier südöstlich abknickend, nach 9 m entlang der Südwestseite dieser Parzelle auf die Südostseite der Parzelle 1273, Flur 12, der Gemarkung Stahlhofen. Hier wendet sich die Grenze der Zone II entlang der Südostseite dieser Parzelle gen Südwesten, knickt nach 50 m in nordwestlicher Richtung ab und führt nach 72 m entlang der Südwestseite der Parzelle 1276 zur Südostseite der Wegeparzelle 2067.
Diese Wegeparzelle bildet nördlich abknickend bis zum Schnittpunkt mit der Feldwegparzelle 2068, die Grenze der Zone II, die, die Feldwegparzelle 2068 überquerend, weiter entlang der Ostseite der Wegeparzelle 5/1898, Flur 27 führt.
Nach 35 m knickt die Grenze der Zone II in östlicher Richtung und führt, parallel zur Wegeparzelle 2068 verlaufend, 80 m weit in die Waldparzelle 18/1898, knickt hier rechtwinklig ab und trifft nach 20 m auf die nördliche Grenze der Zone I.
Zone III
Die Zone III umfaßt die Parzellen 832, 833, 837-84o, Flur 12, 1270 - 1283, 1262 - 1272, 1277 - 1283, die Wegeparzellen 2067 und 2068 und die Parzellen 1284 - 87,
Flur 12, sowie Teile der Parzelle 11/1898, 1899 und 5/1898 Flur 27, Gemarkung Stahlhofen.
Beginnend am Schnittpunkt der Nordwestseite der Wegeparzelle 2068, Flur 17 und der Grabenparzelle 2028, Flur 12, der Gemarkung Stahlhofen , führt die Grenze der Zone III in nordwestlicher Richtung entlang der Parzelle 1262, ■
knickt nach 35 östlich ab, überquert die Grabenparzelle 2028, Flur 17 und läuft entlang der Nordseite der Grabenparzelle 2026 über eine Länge von 72 m zur Nordostseite der Parzelle 837 und wendet sich hier gen Nordwesten. Entlang der Nordostseite der Parzelle 837-840 überquert sie die Grabenparzelle 2027 und führt, gradlinig weiterlaufend, 71 m in die Parzelle 11/1898, Flur XI. Hier knickt die Grenze der Zone III in westlicher Richtung ab und trifft nach ca. 330 m, parallel im Abstand von 65 m zur Grabenparzelle 2027, Flur 12 und der Feldwegparzelle 2068,
Flur 17, verlaufend in der Parzelle 1899, Flur 27 auf die Nordostseite der Wegeparzelle 2/2064, wendet sich hier nach Südosten und trifft nach ca. 330 m auf den Schnittpunkt der Wegeparzelle 2/2064, und der Nordwestseite der Wegeparzelle 2068 und führt entlang dieser Wegeseite nach 166 m zu ihrem Ausgangspunkt zurück.
§ 3
(1) Im Bereich des Wasserschutzgebietes sind alle Handlung« und Nutzungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.
ZONE J[_
ln der Zone I sind insbesondere verboten:
a) die Verletzung der belebten Bodenzone und der Deckschichten;
b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen,
c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;
d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von

