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Montabaur -5-
Zahnärzte - Sonntagsdienst
Samstag/Sonntag, den 29./3o. 11.1975 ZA Nickel, Selters, Saynstr. 12a, Tel. 02626/201 ZA Schreder, Höhr-Grenzhausen, Rathausstr. 26, Tel. 02624/421
von Samstag, dem 29.11. bis Samstag, den 6.12.1975 Amts-Apotheke Montabaur, Bahnhofstr. Tel. 02602/4206 mittwochs von 13 bis 18 Uhr Amts- und Marien-Apotheke, Montabaur
Krankenwagen
29 /30.1 1.1975:
DRK-Rettungswache Montabaur DRK-Rettungswache Herschbach DRK-Rettungswache Höhr-Grenzh.
Notrufe:
Polizei
Schutzpolizei-Inspektion,
Bahnhofstr. 32 Feuerwehr Montabaur Feuerwehr Augst (Neuhäusel)
Eitelborn, Simmem, Kadenbach)
Feuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen Feuerwehr Nentershausen Tel. 06485-261 u. 849
Schutzpolizei-Inspektion Montabaur Tel. 02602-5011-12-13 Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport Tel. 3777
Sozialstation Montabaur
Rufbereitschaften 29./3o.l 1.1975
Schwester Ursula, Ruppach-Goldhausen, Tel. 02602/5986 Schwester Marigreta, Steinefrenz, Tel. 06435/8263
Sozialstation Ransbach-Baumbach
Rufbereitschaften - gültig nur für die Ortsgemeinde Simmern- 29./3o. 11.1975
Schw. Lore Schröder, 5411 Hilgert, Im Borngarten 7,
Tel. 02624/7270
Beim Standesamt beurkundet
vom 14.11. - 24.11.1975 GEBURTEN:
Schlorke, Nicole, Heiligenroth, Brunnenstraße 8 STERBEFÄLLE:
Diel, Peter, Montabaur 2, Westerwaldstr. 6, geb. 08.06.1890 Bruch Hildegard geb. Haberstock, Montabaur 1, Lupinenstr.4 geb. 13.03.1901.
Hartenfels, Eugen, Horbach, Altenheim, geb. 19.10.1887 Pöll, Bertha Christine geb. Kürschgen, Girod, Bornwiese, geb. 22.05.1903
EHESCHLIESSUNGEN:
Müller, Hans Arthur Neuwied 11, Pastor Weber Str. 12 Müller geb. Maßfeller, Renate Helga, Montabaur, Jahnstr. 20
Hoff, Dieter Johannes Ludwig Wilhelm, Montabaur, Kirch- str. 35
Hoff geb. Zytelewski Hannelore, Großholbach, Limburger Str. 6
Vogt, Hermann Gisbert, Eitelborn, Borngasse 4
Vogt geb. Braun Karla Sophia Maria, Eitelborn,Bomgasse 4
Jähnert, Hans-Peter Ruppach-Goldhausen, Bodener Weg 20 Jähnert geb. Heimann Angelika Hedwig, Ruppach-Goldhausen, Bodener Weg 20
Röther, Eberhard, Heiligenroth, Winkelgasse 5 Röther geb. Kittelt Margarethe, Meudt, Kirchstr. 8
Tel. 02602/3777 Tel. 02626/5166 Tel. 02624/7010
Tel. 110
Tel. 5011-13 Tel. 5011/2042
Aus den Gemeinden
MONTABAUR
Winterzeit • Lesezeit - STADTBÜCHEREI
An den langen Abenden dieser Jahreszeit greifen wir wieder gern zu einem guten Buch.
In großer Auswahl stehen die Bücher der Stadtbücherei -besonders die Neuanschaffungen dieses Jahres - zu Ihrer Verfügung.
Für eine geringe Leihgebühr 0,30 DM pro Buch für Erwachsene,
0,10 DM pro Buch für Jugendliche und Wehrpflichtige.
Die Ausleihzeit beträgt 3 Wochen.
Öffnungszeiten der Stadtbücherei (wie bisher):
Dienstag 16.00 - 18.30 Uhr
Donnerstag 16.00 - 18.30 Uhr
Samstag 9.30 - 12.30 Uhr.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Stadt Montabaur- Wirzenborn - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. S. 519) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl. I 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verord nung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl.
I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7.1970- 520-11-1/0 Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Stadt Montabaur und Wirzenborn einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der geschlossenen Ortschaft
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.
3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.
4. Jagdhunde der Jagdausübungs- u.Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann, dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.
§ 3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- u. Jagdschutzberechtigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§ 4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den

