Montabaur -4- liegen folgende Straßen : die Bahnhof Straße
von der licke Kaiserstraße bis zum Kleinen Markt die Sauertalstraße
vom Großen Markt bis zur Abzweigung Elisabethenstraße der Kleine und Große Markt die Kirchstraße
vom Großen Markt bis zur Abzweigung Elisabethenstraße an der katholischen Kirche
Alle in die vorgenannten Straßen einmündenden Seitengassen werden durch Schranken blockiert.
II.
Auf den Umleitungsverkehr für Fahrzeuge aller Art wird durch Beschilderung der Ein- und Ausfahrtstraßen hingewiesen.
Für den Fahrzeugverkehr im Innenbereich der Stadt ergeben sich keine wesentlichen Behinderungen, da außerhalb der Sperrzone ausreichende Verkehrsverbindungen bestehen. Omnibusse im I.inienverkehr fahren lediglich den Bahnhofsvorplatz und die eingerichtete Haltestelle am Parkplatz „Fröschpfort“ an.
III.
Umleitungsstraßen für Omnibusse und Lkw sind:
a) aus Richtung Koblenz,die Umgehungsstraße B 49 nach Limburg. Rennerod - Siegen (B 255) und zur Autobahn Frankfurt - Köln und umgekehrt
b) aus Richtung Koblenz (B 49) und Stadtteil Horressen die Abzweigung der Hunsrückstraße (vor der Westerwald-' kaserne), Albertstraße, Fürstenweg, Freiherr-vom-Stein- Straße oder Eschelbacher Straße
aus Richtung Horressen die L 312, K 15.1
c) aus Richtung Bad Ems, über Niederelbert (L 327)
(dann wie unter b)
d) aus Richtung Holler (L 326)
1. Nach Koblenz, über die Peterstorstraße bis zur Abzweigung nach Koblenz am Kolpinghaus
2. Zur Autobahn oder nach Limburg (B 49) Rennerod - Siegen (B 255) oder in Richtung Staudt, Eschelbach, Eigendorf.
Diese Fahrtrichtungen führen über den Verbindungsweg (unterhalb des Friedhofes) zwischen der L 326 und L 3 13
e) aus Richtung Gelbachtal ( L 313)
in Richtung Koblenz, über die Auffahrt der Umgehungsstraße der B 49 oder wie unter d) 1. und 2.
f) aus Richtung Wirges (L 300 ) oder Stadtteil Eigendorf nach Koblenz, über die L 312 nach Horressen oder zur Autobahn über Eschelbach (L 300)
IV.
Umleitungsstraßen für Pkw:
Für Fahrzeuge, die nicht in das Stadtgebiet fahren, gelten die Umleitungen unter III.
Für den übrigen Fahrzeugverkehr stehen alle Zu- und Abfahrten außer den gesperrten Straßen, im bisherigen Umfang zur Verfügung.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Ortspolizeibehörde—
Allgemeine Viehzählung am 3. Dezember 1975
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung vom 23.9. 1973 (BGBl. I S. 1406 ) findet am obengenannten Tage eine allgemeine Viehzählung statt.
Die Zählung erstreckt sich auf
RINDER, SCHWEINE,PFERDE, SCHAFE UND GEFLÜGEL.
Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzählungsgesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind
die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder ! Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. !
Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen ! und ähnlichen Räumen,in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten (§ 5 des Viehzählungs- ! gesetzes)
Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Per- sonenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen hierauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen außer für statistische Zwecke gemäß § 8 des Viehzählungsgesetzes lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes und des Viehseuchengesetzes, für die Berechnung der Beiträge zu den öffentlichen Viehseuchenentschädigungskassen und die Berechnung der öffentlichen Dasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiterleitung auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.
Die Benutzung der Einzelangaben zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig.
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Bad Ems
Die Verwaltung informiert
Neuer Knappschaftsältester
Allen Interessierten und bei der Knappschaft Versicherten, geben wir bekannt, daß der zuständige Vertrauensmann (Knappschaftsältester)
Herr Josef KAISER,
5431 Gackenbach
Auf dem Wasem 44 ist.
Arzt und Apotheke _
Ärzte • Sonntagsdienst
Samstag/Sonntag, den 29./3o. 11.1975
Dr. Jakob Schmidt, Montabaur, Herzog-Adolfstr.
Tel. 02602/3855
Notfalldienst Augst
29./3o.l 1.1975
Dr. Andernach, Hillscheid, Tel. 02624/7288
Notfalldienst Stahlhofen - Welschneudorf
29./3o.l 1.1975 Dr. Wächter, Welschneudorf, Tel. 02608/331
Notfalldienst Wallmerod - Meudt - Nentershausen
29./3o. 11.1975: Dr. Kaufhold, Wallmerod, Tel. 06435/1288
Heittusgebei das Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt': Oberamtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druok und Verlag: Verlag + Druok Linus Wittioh, Weitersburg. Postanschrifti 5415 Bendorf, Postfach 1805 Telefon (02622) 4055/56, Ersoheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Besugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.

