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Montabaur -6-

Wohngebäuden schalldämmende Fenster einzubauen sind. Begründung

Das im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungs­planes erarbeitete TÜV-Gutaehten weist aus, daß an Teilen der Umgehung und an der B 49 für die geplanten Wohnhäuser wesentliche Immissionen zu befürchten sind. Im Gutachten wird deshalb der Einbau von schalldämmenden Fenstern empfoh­len. Entsprechend der Lärmbeeinträchtigung könnte allerdings eine Zonierung im Bebauungsplan festgesetzt werden.

2. Im Bereich der Gasversorgungsübergabestation ist der Plan so zu ändern, daß nur ein Betriebswohngebäude zulässig ist.

Begründung:

Im Bereich der Übergabestation ist ebenfalls nach Auswertung des TÜV-Gutachtens mit erheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen. Aus diesen Gründen wäre die Zulassung von mehreren Wohngebäuden nicht zu vertreten.

3. Im Planbereich östlich der Umgehungsstraße ist gemäß § 22 der Baunutzungsverordnung, soweit erforderlich, noch offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen.

Begründung:

§ 22 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung schreibt vor, daß im Bebauungsplan, soweit es erforderlich ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen. Diese Bestimmung läßt also zu, von der Festsetzung der Bauweise keinen Gebrauch zu machen, obwohl ein Baugebiet festgesetzt wird. Auf die Fest­setzung der Bauweise kann aber nur verzichtet werden, wenn die Verteilung der Baukörper auf den Grundstücken bereits durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen geregelt wird. In Teilbereichen des Planes östlich der Umgehungsstraße beabsichtigt der Planer zwar geschlossene Bauweise auszuführen, doch ließen sich bei den gegebenen Festsetzungen von Baugrenzen auch Wohngebäude in offener Bauweise verwirklichen. Daraus ergibt sich die Not­wendigkeit einer Festsetzung bezüglich der Bauweise.

4. Das geplante Geschäftszentrum wird, wie in der Planurkunde blau umrandet und gekreuzt, von der Genehmigung ausgenom­men.

Begründung:

In dem gemäß § 2 Abs. 6 Bundesbaugesetz ausgelegten Bebauungs­plan war ursprünglich ein Geschäftszentrum in 7 -geschossiger Bauweise innerhalb eines MK-Gebietes gemäß § 7 Baunutzungs­verordnung vorgesehen. Nach Abschluß der Offenlage hat die Stadt Montabaur eine Änderung dahingehend vorgenommen,daß einmal in diesem Bereich ein WA-Gebiet ausgewiesen und zum andern die Geschoßzahl auf 4 Geschosse reduziert wurde.

Fine solche Änderung, die im übrigen die Grundzüge der Pla­nung berührt, kann aber nur im Sinne des § 2 Abs. 7 Bundes­baugesetz erfolgen, d.. h. der Bebauungsplan hätte gemäß § 2 Abs. 6 Bundesbaugesetz erneut öffentlich ausgelegt werden müs­sen..

5. Die Flurstücke Nr. 54 und 55 in Flur 46 nördlich des Hotels Montabaur werden wie in der Planurkunde blau umrandet und gekreuzt von der Genehmigung ausgenommen.

Begründung:

Aus Immissionsschutzgründen ist auf eine Bebauung der be­sagten Flurstücke verzichtet worden. Es bestehen zwar grund­sätzlich keine Bedenken gegen eine solche Maßnahme, doch hätten hier zumindest, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die betroffenen bzw. benachbarten Grundstücks­eigentümer in analoger Anwendung des § 13 Bundesbaugesetz zu der Änderung gehört werden müssen.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen :

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Be­kanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur Gelbachstraße 9, Bauamt, während den Dienststunden einge­sehen werden.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Flur 2 :

Wegeparzellen 2696, 9o/117, 91/27o3, 92/112 (alte Bundesstraße 49 )

Flur lo :

Wegeparzelle 2926 (Bundesstraße 49)

Flur 11:

Wegeparzellen 2946 (Bundesstraße 49)

Flur 3 5:

Wegeparzelle 41/6147 Flur 37 :

Flurstücke: 5551, 5549, 555o, 5548, 5547, 5546, 5545 5544, 5543. 23/5542, 22/5542, 5541, 554o, 19/5539, 18/5539,5538,5537,5536,5535,5534,5533,5532,5531 553o, 29/5529, 28/5529, 5528,5527/2, 55o4/2, 55o5/4 55o6/2, 55o7/4, 55o8/2, 55o9/2, 551o, 5511,2o/5512, 21/5512, 5513, 5514, 5515, 5516, 5517, 5518, 5519, 552o, 5521, 5522,5523,5524,5525,5526,5552,5553,5554,5555, 5556, 5557,5558, 3/5559, 4/5559,5/5559,6/5559,

556o, 5561, 7/5562, 8/5562, 9/5563, lo/5 5 64, 1 1/5 5 64 , 5565 5566, 5567, 4428/1,4428/2, 4429, 443o, 4431, 4432,

4433, 4434, 55o3, 55o2, 55ol, 25/55oo, 24/55oo, 5499 5498 5497,5496,5495/2.

Wegeparzellen:

5527/1,6121,6122,6131,6130,6126,6125, 5495/1, 55o9/l, 55o8/l, 55o7/3, 55o6/l, 55o 5/3 , 5 5 04/1,61 18,5568'' 5568/3, 5573/l,612o/l, 5579/1, 5585/2,61 19/1.

Grabenparzellen: 6134, 6132,6133,6129,6128,6127

Flur 39:

Flurstücke:

5641, 3o/564o, 29/564o, 5639, 5638, 5637, 5636, 5635, 5634, 5633, 5632, 5631, 563o, 5624, 5623, 5622, 5621, 28/562o, 27/5619, 26/5618b, lo/5618a, 9/5617, 5617/1,

6/561o, 7/5611,15/5612,16/5613,19/5614, 2o/5614, 5615a, 5615b, 12/5616,13/5616, 5625, 5626, 5627, 5628, 5629, ' 56o9c, 56o9b, 56o9a, 56o8, 56o7, 56o6, 56o5, 56o4, 56o3c, 56o3b, 56o3a, 56o2, 2/56ol, l/56ol, 56oo, 5596, 5595, 5594, 5593, 5592, 5591, 559o, 5589, 5588, 5587, 5586, 5597/1, 5597/2, 5598, 32/5599, 31/5599.

Wegeparzellen: 6135, 6136, 6144, 6143, 6145, 6146, 6142, 6139, 6138, 6141, Bundesstraße 49 o.Nr.

Grabenparzellen : 614o, 6137.

Flur 46:

Flurstücke: 44, 45, 46, 47, 48, 51, 52, 53, 54, 55,13, Wegeparzellen: 49, 5o, 56 tlw, 57, 6o tlw, 14,12 tlw.

19 tlw, (Bundesautobahn) 43 tlw (Bundesstraße 255)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 3o.lo. 1975 die vorgenannten Auflagen und Einschränkungen aner­kannt mit folgendem Zusatz zu Punkt 1 :soweit es das Schallgutachten fordert.

gez. Mangels, Bürgermeister.

Amtl. Bekanntmachung

BebauungsplanGroße Alberthöhe IIIder Stadt Montabaur hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs­planes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 24.lo.1975 Az. 61o-13 nachstehende Geneh­migung erteilt :