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Montabaur -6-

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Gemaß § 5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.

II.BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke:

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht:

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;

4. die Gemeinde Eitelborn.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsver­fahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Überganges des Rechts befindet. Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Mo­nats nach dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Fitelborn, Umlegungsausschuß - Geschäftsstelle Katasteramt Montabaur, anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Fest­setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grund­buch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungs­verfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetragenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen ).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen

werden, durch dte einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­liche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen sulchet Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern, § 151 BBauG zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver­messungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbei­ten auszuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführungen zu dulden haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Eitelborn - Umlegungsaus­schuß-(Geschäftsstelle : Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Eitelborn, den lo. Oktober 1975 Siegel Gemeindeverwaltung Eitelborn

Umlegungsausschuß gez. Rohrbacher, Vermessungsdircktur.

Freiw. Feuerwehr Eitelborn

Die nächste Übung findet am Freitag, dem 17.lo um 19.3u Uhr statt.

Unser diesjähriges Stiftungsfest feiern wir am Samstag, dem 24.1o. um 2o.oo Uhr im Gasthof Westerwälder-Hof. Alle inaktiven und aktiven Wehrmänner, deren Frauen und Bräute sind herzlich eingeladen.

TTG Augst - Vorschau

Am Samstag, dem 18 .lo,1975 haben alle bisher ungeschlagenen Seniorenmannschaften im nächsten Meisterschaftsspiel Heim­recht. Es spielen jeweils um 19.oo Uhr :

Bezirksliga:

TTG Augst I - Mündersbach

In diesem Spitzenspiel treffen zwei der bisher drei ungeschla­genen Mannschaften aufeinander. In diesem Spiel kann schon eine kleine Vorentscheidung fallen.

1. Kreisklasse

TTG Augst II - Eigendorf III 2 Kreisklasse:

TTG Augst III - Nauort II.

SIMMERN:

Amtl. Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am MONTAG, dem 2o. Oktober 1975 um 2o.oo Uhr im Mehrzweckraum, Schulstraße, statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen vom 8.1o. und 11.1 0.1975