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n 9. Sept.19751
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Montabaur -9-
2 3 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß ’ von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaffenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unterhaltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.
2 4 Dem Wasserlauf (Graben zum Stelzenbach) darf zu
keiner Zeit mehr als 2/3 der Gesamtwassermenge entzogen werden.
|25 Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und nur einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
|26. Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenutzungsoder Fischereirechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG) Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser erfolgen.
Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksregierung anzuzeigen (§ 31 F.O.).
Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.
Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausübung am Wasserlauf nicht beeinträchtigt werden. Die Anlage muß gegen den Wechsel der Fische gesichert sein. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens einuferig ohne weiteres möglich ist.
Der Fischereipächter muß drei Wochen vor Baubeginn benachrichtigt werden.
Bei Änderung und Neuanlage der Teiche ist auf den vorhandenen Baumbestand Rücksicht zu nehmen. Bei unvermeidlichen Eingriffen in den Baumbestand sind Ersatzpflanzungen durchzuführen.
Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten.
Sämtliche Böschungen sind so flach wie möglich anzulegen, mit Mutterboden anzudecken und durch Raseneinsaat zu begrünen.
Der Wegedurchlaß (in der Zeichnung als Quellzufluß dargestellt) ist am Auslauf in gerader Richtung um mindestens 5 m zu verlängern, um dem ständigen Stau und den Verstopfungen an der Waldrandoberseite entgegenzuwirken.
Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.
Der Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Oberkante des Gewässers muß mindestens l,5o m betragen.
?.18 Für alle Mängel, die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalten.
P.19 Die Bepflanzung der Anlage ist nach Abschluß der Bauarbeiten im Einvernehmen mit der unteren Landespflegebehörde durchzuführen.
ß.2o Bei Aufgabe der Teichwirtschaft hat der jeweilig^ Rechtsinhaber den ursprünglichen Zustand am Gewässer und des Geländes wiederherzustellen.
Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
Auf Grund des § 11 1 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, m der unter 6 . angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7, erwähntesten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungs- trist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Ein- 8 a ngs bei den erwähnten Behörden maßgebend.
5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen,
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben.
Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
6 . Die Planunterlagen liegen aus vom 29.9,1975 bis 29.1o.
1975 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zi. 7, Gelbachstraße 9.
7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur spätestens am 12.11.1975.
Im Auftrag: gez. Machhausen.
Obstversteigerung
Am Samstag, dem 27.9.1975 ist in Oberelbert um 14.oo Uhr die diesjährige Obstversteigerung (Äpfel)
Treffpunkt ist die Schule.
Der Wert ist an Ort und Stelle in bar zu entrichten.
MGV Liederkranz Oberelbert
Am Samstag, dem 27. Sept. 1975 veranstaltet der Männergesangverein Liederkranz einen Wandertag.
Unser Weg führt über Daubach, Stahlhofen nach Giershausen. Auf halbem Wege in der Nähe von Stahlhofen machen wir eine längere Rast. Für Erfrischungen ist gesorgt. Der Abschluß ist dann abends in Giershausen.
Für die Heimfahrt wird ein Omnibus bestellt.
Abmarsch ist um 13.oo Uhr von der Gaststätte Labonte.
Alle aktiven und inaktiven Mitglieder mit Frauen sind hierzu recht herzlich eingeladen. Der Vorstand
Verloren - Gefunden
Bei der Gemeindeverwaltung wurde ein BKS Schlüssel als Fundsache abgegeben. Der Schlüssel kann während der Dienstzeit bei der Gemeindeverwaltung in Empfang genommen werden. gez. Weyand, Ortsbürgermeister.
Obst- und Gartenbauverein Oberelbert
Bestellungen von Obst- und Ziersträuchern können ab sofort bis zum lo.lo.1975 beim Vorstand bestellt werden. Nachbestellungen können nicht berücksichtigt werden.
NIEDERELBERT:
Versteigerung des gemeindeeigenen Obstes
Am Samstag, dem 27.9.1975, um 14.oo Uhr findet die Versteigerung des gemeindeeigenen Obstes statt. Treffpunkt: Weg oberhalb des Stocklandhofes.
Die gesteigerten Beträge sind an Ort und Stelle an den Beauftragten der Gemeinde zu entrichten. gez. Hübinger.
Schuljahrgang I9I9/2 o
trifft sich am Samstag, dem 4.1o,1975 um 2o.oo Uhr in der Gastwirtschaft Kilian.

