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Montabaur -8-

Die Bauweise, besonders die Höhe der Gebäude, soll in einem Bebauungsplan für dieses Gebiet festgelegt werden.

Aufgrund eines raumplanerischen Verfahrens, welches durch das Priesterwerk bei der Kreisverwaltung beantragt worden ist, wurden ca. 3o Träger öffentlicher Belange angeschrieben und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Von den angeschrie­benen Trägern öffentlicher Belange hat lediglich die untere Na­turschutzbehörde sachliche Bedenken angemeldet. Alle übrigen Stellen haben dem geplanten Bauvorhaben zugestimmt.

Nachdem die Bedenken des Gemeinderates zum großen Teil ausgeräumt waren, wurde in der Sitzung am 25.8.1975 der Bauvor- anfrage zugestimmt (9 gegen 6 Stimmen)

Der Verbandsgemeinderat hat sich am darauffolgenden Tag mit der Bauvoranfrage des Priesterwerkes befaßt und ebenfalls mit großer Mehrheit eine positive Stellungnahme zu dem beab­sichtigten Bau des Priesterzentrums abgegeben.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das Kreisbauamt beauftragt. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde mit der Ausarbeitung eines Erschließungsvertrages zwischen der Ge­meinde Simmern und dem Priesterwerk beauftragt, damit der Gemeinde Simmern durch die Bebauung der Parzelle 12 in Flur lo keine Erschließungskosten entstehen. In diesem Zusammen­hang kann erwähnt werden, daß das vorerwähnte Grundstück bereits an einer ausgebauten Straße liegt. Diese Straße wurde seinerzeit durch die Schönstatt-Säkularpriester ausgebaut, die an der Gemarkungsgrenze ebenfalls« ein Zentrum errichten.

Das Priesterwerk beabsichtigt noch Ende d.J. spätestens im Frühjahr 1976 mit dem ersten Bauwerk zu beginnen. Das Zen­trum ist für maximal 2oo Personen vorgesehen und wird in seiner Endgestalt ca. 7 - lo Baukörper umfassen.

Termine:

Am 2o.9.1975,13.15 Uhr,Obstverkauf der Gemeinde unter der Hochspannung.

Amtl. Bekanntmachung

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Gemeinde Simmern

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz, LStrG vom 15.2.1963 (GVB1, S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bürger­steige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewid­met:

Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung Tag der

Verkehrsüberg.

Altewiese Koblenzer Straße bis einschließlich Fußweg und Wende­hammer Fahrbahn 1.9.1975

der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgegeben.

Simmern, den 15.9.1975

Ortsgemeinde Simmern

gez. Schneider, Ortsbürgermeister.

Amtl. Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.8.1975 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.196o in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließnngs- anlagen (Erschließungsbeiträge) in der Gemeinde Simmern vmn 9.11.1974 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil- Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben. Kostenspaltung.

Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung

Altewiese Koblenzer Straße bis

einschließlich Fußweg und Wendehammer Fahrbahn

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teil-Erschließungs­anlagen der 1.9.1975.

Simmern, den 15.9.1975

Gemeinde Simmern.

gez. Schneider, Ortsbürgermeister.

SPD-Ortsverein Simmern

EINLADUNG

Um möglichst vielen Bürgern die Gelegenheit zu geben, die Kon­junkturbeschlüsse der Bundesregierung besser kennenzulernen, laden wir Sie zu einem Informationsfrühschoppen am Sonntag, dem 21.9.75, lo.oo Uhr, in die GaststätteZur Guten Quelle recht herzlich ein.

Wir haben für Sie den SPD Bundestagsabgeordneten Willi Peiter nach Simmern gebeten. Über Ihr Erscheinen und Ihren Dis­kussionsbeitrag freuen wir uns.

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BUCHFINKENLAND

GACKENBACH:

Öffentliche Bekanntmachungen

Wer daran interessiert ist, von Gemeindebäumen Obst zu kau­fen (Äpfel verschiedener Sorten) möge sich bei der Orts­gemeindeverwaltung während den Dienststunden melden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffent­licher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bau­amt Montabaur, Gelbachstraße 9 schriftlich oder zur Nieder­schrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemes­sener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Fal­les eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ab­lauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Simmern vom 9.7.1974 durch Veröffentlichung im Amtsblatt

HORBACH:

Der Jugendclub Horbach lädt ein.

Was kommt nach der Schulentlassung ?

Dies ist das Thema des Clubabends am Donnerstag, 25,9.75, an dem der Leiter der Berufsberatung des Arbeitsamtes Monta­baur über die Berufsaussichten für Schulabgänger und das Pro­blem der Jugendarbeitslosigkeit referiert. An der anschließen­den Diskussion wird auch ein Vertreter der Arbeitsvermittlung

teilnehmen.

Da dieses Thema z.Zt. besonders interessant ist, hoffen wir, um 2o Uhr im Rathaus viele Jugendliche begrüßen zu können,

GIROD:

EISBACHGEMEINDEN

Umgestaltung des Kinderspielplatzes

In seiner Sitzung am 15.9.1975 beschloß der Ortsgemeinderat die Umgestaltung des Kinderspielplatzes in Girod. Das Baua