Montabaur -6-
a) im VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf 8.o23.38o,— DM
in der Ausgabe auf 8,o23.38o,—DM
b) im VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 3.656.46o,--DM
in der Ausgabe auf 3.656.46o,~ DM
Für das Haushaltsjahr 1975 sind Kredite im Gesamtbetrag von 1.29o.ooo,-- DM zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt vorgesehen.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 4.582.000,-- DM festgesetzt. Die Steuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert, wobei zu beachten ist, daß 1975 aufgrund der Auseinandersetzungsverträge in den Stadtteilen noch Steuerhebesätze bestehen, die von denen des früheren Stadtgebietes abweichen.
Ebenfalls einstimmig beschlossen wurde der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1975.
Man war sich einig, daß die Finanzsituation des Hospitalfonds als günstig zu bezeichnen ist.
Die Verwaltung berichtete, daß im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt sind für ein Unterhaltungsangebot an die Insassen des Altenheimes, durch das das Leben der älteren Mitbürger nach Möglichkeit besser und schöner gestaltet werden solle.
Der Haushaltsplan des Hospitalfonds für das Haushaltsjahr 1975 schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahme und Ausgabe auf jeweils 1.194.294,- DM und im Vermögenshaushalt in Einnahme und Ausgabe auf 51.1oo,~ DM.
Die Haushaltssatzungen der Stadt und des Hospitalfonds werden in Kürze an dieser Stelle veröffentlicht.
NEUE VERKEHRSREGELUNG IM BEREICH DER ALBERT- STRASSE/JAHNSTRASSE
Weiterer Schwerpunkt in der Sitzung des Stadtrates war die Beratung und Beschlußfassung über die Regelung der Verkehrssituation in der Albertstraße und der Jahnstraße.
Ursprünglich hatte sich der Stadtrat dafür ausgesprochen, die Albertstraße nicht als Vorfahrtsstraße auszuweisen, sondern es bei der grundsätzlichen Regelung „rechts vor links“ zu belassen.
Die Albertstraße sollte nicht zur Rennstrecke gemacht werden.
Im übrigen wollte man die Regelung der Verkehrslage dem noch zu erstellenden Generalverkehrsplan überlassen. Da sich in der Zwischenzeit im Bereich der Kreuzung Jahnstraße/Albertstraße/ Eifelstraße zwei schwere Verkehrsunfälle ereignet haben und des öfteren bereits kritische Situationen entstanden sind, glaubte man nun handeln zu müssen. Die Behandlung dieses Punktes erfolgte unter fachkundiger Beratung durch den Leiter der Verkehrspolizei, Herrn Schmidt. Die vom Stadtrat beschlossene Verkehrsregelung im angegebenen Bereich sieht wie folgt aus :
1. Die Albertstraße wird zur Vorfahrtsstraße. Alle einmündenden Straßen werden als untergeordnete Straße ausgeschildert, wobei für jede Straße individuell nach ihrer Übersichtlichkeit entschieden werden soll, ob ein Schild „Vorfahrt gewähren“ oder ein Stoppschild angebracht wird. Sollte es sich im Laufe der Zeit zeigen, daß die Beschilderung aller in die Albertstraße einmündenden Straßen mit Stoppschildern erforderlich ist, behält sich der Stadtrat vor, diese Regelung zu beschließen.
2. Um die gefährliche Kreuzung an der Jahnstraße/Albertstraße/ Eifelstraße zu entschärfen, beschließt der Stadtrat, die Eifelstraße von der Einmündung in die Albertstraße in Richtung Hallenbad als Einbahnstraße auszuweisen. Diese Maßnahme erschien erforderlich, da gerade die Einmündung der Eifelstraße in die Albertstraße als besonderer Gefahrenpunkt zu bezeichnen ist.
3. An der Einmündung der Eifelstraße in die Rhönstraße wird für die Fahrzeuge, die aus Richtung Hallenbad kommen,
durch ein entsprechendes Verkehrszeichen die Fahrtrichtung nach rechts vorgeschrieben. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, daß sich der Gefahrenpunkt an der Kreuzung Jahnstraße/Albertstraße verlagert auf die Kreuzung Taunus- straße/Albertstraße, Weil ohne diese Regelung zu erwarten wäre, daß zahlreiche Besucher des Hallenbades an der Einmündung der Eifelstraße in die Rhönstraße links abbiegen würden.
Zur Diskussion stand ebenfalls, ob die Jahnstraße von der Einmündung in die Albertstraße in Richtung Koblenzer Straß I als Einbahnstraße ausgewiesen werden sollte. '
In diesem Zusammenhang wurde auch vorgeschlagen, die OdJ waldstraße in Richtung Koblenzer Straße als Einbahnstraße za| beschildern.
Die Vorschläge wurden damit begründet, daß sowohl die Jahn* Straße als auch die Odenwaldstraße bei einseitig parkenden Pw für den gegenläufigen Verkehr zu eng seien. Diese Regelung * würde es aber mit sich bringen, daß die Kinder, die über die Jahnstraße mit Fahrrädern zum Schulzentrum fahren, nun-l mehr über die Koblenzer Straße oder durch die Stadtmitte | fahren müßten, was eine besondere Gefährdung dieser Kinder bedeuten würde.
Deshalb sprach sich der Stadtrat dafür aus, es im Bereich der Jahnstraße und der Odenwaldstraße bei der derzeitigen Verkel regelung zubelassen.
BEBAUUNGSPLÄNE
1. BEBAUUNGSPLAN RESSEN
‘L1NDCHEN“ IM STADTTEIL HORJ
2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES “GROSSE ALBERTHÖHEIV“
Der Stadtrat beschloß die Änderung des Bebauungsplanes „Große Alberthöhe IV“ Die Änderung beinhaltet, daß das Eckgrundstück an der Warthestraße in seiner überbaubaren FliJ che geändert wird. Diese Änderung erfolgt im Rahmen einestj einfachten Verfahrens gern. § 13 BBauG.
3. ERWEITERUNG DES BEBAUUNGSPLANES “AM ROSSBERG
Der Stadtrat beschloß, den Bebauungsplan „Am Roßberg“ un| die Grundstücke Flur lo, Flurstücke I080/I, 2931/1, 2489/1, 249o/l, 2491/1,2926/1 erweitert wird.
Gleichzeitig beschloß der Stadtrat die Offenlegung gern. § 2 Abs. 6 BBauG.
4. BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BEDENKEN UND ANREGUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN “ALTSTADT 1“
Während die Bedenken und Anregungen der Privatpersonen za rückgewiesen wurden, wurde beschlossen, den vorgebrachtenj Bedenken und Anregungen des Landesamtes für Denkmalpfl^
der KEVAG und der Gasversorgung Westerwald soweit wie
möglich Rechnung zu tragen.
5. BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN) “ALTSTADT I“ ALS SATZUNG
Der Stadtrat beschloß den Bebauungsplan „Altstadt I“gem. § lo BBauG als Satzung
6. BEDENKEN UND ANREGUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN “ALTER GALGEN“
Die Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan „Alter Galgen” wurden durch den Stadtrat bis auf die der KEVAGj zurückgewiesen.
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19. AN! WURS
Für den Bereich des Grundstückes 21 ol/11 im Bebauungsplan! „An dem Lindchen “ wird nach dem Stadtratsbeschluß entgegen der ursprünglichen Festsetzung Mischgebiet (MI) ausgewiesen.
Der Stadtrat gab dem vorgelegten Entwurf die Zustimmung und beschloß die Offenlage gern. § 2 Abs. 6 BBauG. Begründe! wurde diese Änderung damit, daß die Ausweisung des vorgenannten Mischgebietes im Hinblick auf die später zu erwartende Wohnbebauung Montabaur-Honessen erfordert sei, um dem Immissionsschutz zwischen Gewerbegebiet und Wohngebiet zu gewährleisten. Das o.a. Gebiet ist im rechtskiäf| gen Bebauungsplan „An dem Lindchen“ als Gewerbegebiet ausgewiesen.
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