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mtsblatt

ier Verbandsgemeinde Montabaur

und der verbandsangehörigen Gemeinden Joden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hüblngen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

hrgang:

FREITAG, den 23. Mai 1975

Nummer: 21

tmtl. Bekanntmachungen

lichtiger Hinweis

lÜLLABFUHR AN FRONLEICHNAM, 29.5.1975 I allen Gemeinden verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr fegen Fronleichnam jeweils um einen Tag d.h. von donnerstags lif freitags.

eseitigung von Unkraut auf Grundstücken und Wirtschafts­iegen - Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Ranzen vom 27. November 1973 (GVB1. S. 4ol)

|ach § 1 der Landesverordnung zur Verhütung von Schäden |Jurch Pflanzen vom 27.11.1973 (GVB1. S. 4ol) sind alle Bgentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf ihren undstücken Unkraut, dessen Samen durch den Wind verbrei- ti werden kann und Grundstücke Dritter gefährdet, zu ver­achten.

laher fordern wir alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten pn nichtbewirtschafteten Grundstücken im Bereich der Ver- pndsgemeinde Montabaur auf, solche Grundstücke bis zum 3. Juni 1975 bzumähen.

(fir bitten die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, sich den |ielsetzungen der Landesverordnung picht zu verschließen nd durch die Beseitigung des Unkrautes auch zu einem schönen | Landschaftsbild beizutragen, pontabaur, den 2o.5.1975

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde gez. Mangels, Bürgermeister.

fchutz der Mittagsruhe

Rasenmäher, Gartenmaschinen und Tonwiedergabegeräte

Pie Ortspolizeibehörde macht darauf aufmerksam, daß nach der Lärmschutzverordnung vom 25. Oktober 1973 (GVB1. S. 312) potorbetriebene Rasenmäher nur werktags von 7.oo Uhr bis 13.oo Uhr und von 15.oo Uhr bis 19.oo Uhr benutzt werden pirfen. Diese Beschränkung gilt auch für andere motorbetrie- lene Gartenmaschinen.

Bei Tonwiedergabegeräten wie Radio- und Fernsehgeräte oder psikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, laß unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen Invermeidbar gestört werden.

iwischen 13.oo Uhr und 15.oo Uhr und nacht? zwischen

2o.oo Uhr und 7.oo Uhr früh ist die Benutzung dieser Musik­geräte nur zulässig, wenn unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

Jede Zuwiderhandlung dieser Vorschrift wird durch die Orts­polizeibehörde verfolgt und nach dem Ordnungswidrigkeiten­gesetz geahndet.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde gez. Mangels, Bürgermeister.

Repräsentative Zwischenzählung der Rinder und Schafe am 3. Juni 1975

Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung vom 23.9. 1973 (BGBL I S. 14o6) findet am obengenannten Tage eine re­präsentative Zwischenzählung der Rinder und Schafe statt. Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzählungs­gesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Be­triebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Be­treten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestat­ten (§ 5 des Viehzählungsgesetzes) Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichti­gen hierauf hinzuweisen.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Aus­künfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Rinder und Schafe gehalten werden oder gehalten werden können, zu gestatten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße geahndet werden.

Die Einzelangaben der Halter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung.

Ihre Benutzung zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig. Die Weiterleitung von Einzelangaben auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör­den und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

lm S l» T 'ü NDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, L, -30 Uhr, Bauamt, (Gelbachstraße) und Wasserwerk, (Neubau an der Eichwiese); Dienstag 8.00-12.00 Uhr, 16.00- 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, |>''"«rstag 8.00-12.00 Uhr.

1 Verbandsgemelndeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels JqL * Verbandsbeigeordneter Reusch 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.

Rr IO« e^ EE VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur 1 ' 'lscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.