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Ikunfterteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, haus, Zimmer 8, Sozialamt.
Atzung des Berichts aus Amtsblatt Nr. 19
Minien für die Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen
| Investitionszuschüssen zur Förderung des Fremdenverkehrs
ZUSCHÜSSE AN GEMEINDEN, VERBÄNDE UND REINE
Als Maßnahmen zur Schaffung attraktiver Anlagen des ndenverkehrs werden mit Kreiszuschüssen insbesondere geför- [der Bau von Wanderwegen, Dorfplätzen, Dorfbrunnen, utzhütten und sonstigen Freizeitanlagen, Maßnahmen, deren lamt kosten die Bagatellgrenze von l.ooo,- DM unterschreiten, neu nicht gefördert werden.
1 Der Kreiszuschuß soll 2o % der Investitionskosten betra- |Der Kreisausschuß kann unter Berücksichtigung der beson- |n Verhältnisse des Einzelfalles den Prozentsatz verändern; e Überschreitung des Regelsatzes kommt nur in Betracht, fcn die geförderte Maßnahme eine überörtliche Bedeutung hat. ■Maßnahmen werden nur bis zu einer Investitionssumme von ]istens loo.ooo,- DM gefördert.
1 Der Eigenanteil des Trägers soll mindestens 25 v.H. der fcmtkosten betragen.
[Alle möglichen Finanzierungsquellen sind auszuschöpfen.
| Eine Bezuschussung kommt nur in Frage, wenn mit der nten Maßnahme bei Antragstellung noch nicht begonnen Iden ist.
IERPFLICHTUNGEN UND ANERKENNUNG DER RICHT— KNIEN
■Darlehens- bzw. Zuschußnehmer verpflichtet sich, durch pbe einer schriftlichen Erklärung bei seiner Antragstellung, i diesen Richtlinien aufgeführten Bedingungen anzuerkennen ■im Falle der Förderung durch Darlehen oder Zinszuschuß [Landkreis auf Anforderung entsprechend der Höhe des lehensbetrages und der Zinserhöhung gemäß 3.14 oder der jierung gemäß 3.26 Sicherheiten zu bieten.
NTRAGS— UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN ■Anträge auf
Jewährung eines zinsverbilligten Kreisdarlehens (Ziff. 3.1.) jnd unter Verwendung des Formblattes F 3.1. lewährung eines Zinszuschusses (Ziff. 3.2.) sind Inter Verwendung des Formblattes F 3.2 lewährung von Zuschüssen an Körperschaften, Verbände Tnd Vereine (Ziff. 3.3.) sind unter Verwendung des Formblattes F. 3.3.
Idie zuständige Verbandsgemeindeverwaltung an die Kreis- |altung des Westerwaldkreises in Montabaur einzureichen.
i Den Anträgen auf Gewährung eines Darlehens oder Zins-
pchusses sind beizufügen :
undbuchauszug nach dem neuesten Stand,
Pdiweis der Brandversicherung des Gebäudes,
^Stellung über die Umsatzentwicklung der letzten 3 Jahre fr Antragstellung, peichnung mit Bauplänen,
Jtitschaftserklärung der Hausbank im Falle eines Zinszu- Bnusses,
Panzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung, phweis der Mitgliedschaft beim Kreisverkehrsverein.
I Anträgen auf einen Zuschuß sind beizufügen : anzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung, r usführungspläne der Maßnahmen soweit notwendig üblich.
rüweis der Mitgliedschaft des Trägers beim Kreisverkehrs- Item,
d) bei öffentlichen Körperschaften Vorlage des Haushaltsplanes.
5.4. Die Verbandsgemeindeverwaltungen überprüfen die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Übereinstimmung mit
den Richtlinien und geben eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen ab.
5.5. Die Kreisverwaltung überprüft, die Anträge und nimmt gegebenenfalls im Falle der Beantragung eines Darlehens oder eines Zinszuschusses eine Besichtigung des Betriebes vor. Im Bedarfsfälle können auch zur Beurteilung der Förderungswür- digkeit Stellungnahmen zuständiger Fachbehörden und Fachverbände angefordert werden.
5.6. Der Antragsteller erhält von der Kreisverwaltung einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages. Im Falle der Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, nicht mitgeteilt werden.
5.7. Über die Förderungsmittel ist ein Verwendungsnachweis zu führen, der dem Landkreis nach endgültiger Abrechnung der Maßnahmen vorzulegen ist.
5.8. Auf die Gewährung eines Darlehens (3.1.) eines Zinszuschusses (3.2.) und eines Zuschusses nach Ziffer 3.3. der vorstehenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Über alle Anträge entscheidet im Rahmen der Richtlinien und der verfügbaren Haushaltsmittel der Kreisausschuß.
Die Entscheidung des Kreisausschusses ist unter Verzicht auf die Anwendung eines Rechtsmittels endgültig.
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Montabaur, den 5. Mai 1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.
Mikrozensus befragt bestimmte Haushalte
Im Aufträge des Statistischen Landesamtes sind im Mai zahlreiche Interviewer unterwegs, um in Rheinland Pfalz 6.5oo Haushalte zu befragen.;
das entspricht o,5 Prozent der Bevölkerung. Sie wurden durch ein Zufallsauswahlverfahren ermittelt. Benötigt werden Angaben zur Person, über Erwerbsbeteiligung, Schulbesuch und Altersvorsorge. Darüber hinaus sind auch Fragen nach der gegenwärtigen beruflichen Ausbildung bzw. den am Arbeitsplatz vorhandenen Arbeitsbedingungen zu beantworten.
Mit diesen bereits seit 195 7 in regelmäßigen Abständen durchgeführten Stichprobenerhebungen können die von Verwaltung und Wirtschaft dringend benötigten bevölkerungs- und erwerbsstatistischen Daten mit verhältnismäßig geringem Arbeitsund damit Kostenaufwand gewonnen werden.
In folgenden Gemeinden finden Mikrozensusbefragungen statt. Holler, Montabaur, Neuhäusel
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 264o/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 283/3)
Alle volljährigen Haushaltsmitglieder sind zur Auskunft verpflichtet. Die Interviewer unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen demzufolge keinem Dritten Einblick in die Unterlagen gewähren. Die Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
Die Auskunftspflichtigen müssen die Erhebungsbogen nicht selbst ausfüllen; diese Arbeit wird von besonders geschulten Beauftragten des Statistischen Landesamtes vorgenommen.
Arzt und Apotheke
Irzte Sonntagsdienst
Samstag u. den Pfingstfeiertagen (17./18./19.5.1975)
Dr. KORB, Montabaur, Herzog-Adolf-Str. Tel.o26o2/5357

