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Ikunfterteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, haus, Zimmer 8, Sozialamt.

Atzung des Berichts aus Amtsblatt Nr. 19

Minien für die Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen

| Investitionszuschüssen zur Förderung des Fremdenverkehrs

ZUSCHÜSSE AN GEMEINDEN, VERBÄNDE UND REINE

Als Maßnahmen zur Schaffung attraktiver Anlagen des ndenverkehrs werden mit Kreiszuschüssen insbesondere geför- [der Bau von Wanderwegen, Dorfplätzen, Dorfbrunnen, utzhütten und sonstigen Freizeitanlagen, Maßnahmen, deren lamt kosten die Bagatellgrenze von l.ooo,- DM unterschreiten, neu nicht gefördert werden.

1 Der Kreiszuschuß soll 2o % der Investitionskosten betra- |Der Kreisausschuß kann unter Berücksichtigung der beson- |n Verhältnisse des Einzelfalles den Prozentsatz verändern; e Überschreitung des Regelsatzes kommt nur in Betracht, fcn die geförderte Maßnahme eine überörtliche Bedeutung hat. Maßnahmen werden nur bis zu einer Investitionssumme von ]istens loo.ooo,- DM gefördert.

1 Der Eigenanteil des Trägers soll mindestens 25 v.H. der fcmtkosten betragen.

[Alle möglichen Finanzierungsquellen sind auszuschöpfen.

| Eine Bezuschussung kommt nur in Frage, wenn mit der nten Maßnahme bei Antragstellung noch nicht begonnen Iden ist.

IERPFLICHTUNGEN UND ANERKENNUNG DER RICHT KNIEN

Darlehens- bzw. Zuschußnehmer verpflichtet sich, durch pbe einer schriftlichen Erklärung bei seiner Antragstellung, i diesen Richtlinien aufgeführten Bedingungen anzuerkennen im Falle der Förderung durch Darlehen oder Zinszuschuß [Landkreis auf Anforderung entsprechend der Höhe des lehensbetrages und der Zinserhöhung gemäß 3.14 oder der jierung gemäß 3.26 Sicherheiten zu bieten.

NTRAGS UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN Anträge auf

Jewährung eines zinsverbilligten Kreisdarlehens (Ziff. 3.1.) jnd unter Verwendung des Formblattes F 3.1. lewährung eines Zinszuschusses (Ziff. 3.2.) sind Inter Verwendung des Formblattes F 3.2 lewährung von Zuschüssen an Körperschaften, Verbände Tnd Vereine (Ziff. 3.3.) sind unter Verwendung des Form­blattes F. 3.3.

Idie zuständige Verbandsgemeindeverwaltung an die Kreis- |altung des Westerwaldkreises in Montabaur einzureichen.

i Den Anträgen auf Gewährung eines Darlehens oder Zins-

pchusses sind beizufügen :

undbuchauszug nach dem neuesten Stand,

Pdiweis der Brandversicherung des Gebäudes,

^Stellung über die Umsatzentwicklung der letzten 3 Jahre fr Antragstellung, peichnung mit Bauplänen,

Jtitschaftserklärung der Hausbank im Falle eines Zinszu- Bnusses,

Panzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung, phweis der Mitgliedschaft beim Kreisverkehrsverein.

I Anträgen auf einen Zuschuß sind beizufügen : anzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung, r usführungspläne der Maßnahmen soweit notwendig üblich.

rüweis der Mitgliedschaft des Trägers beim Kreisverkehrs- Item,

d) bei öffentlichen Körperschaften Vorlage des Haushaltspla­nes.

5.4. Die Verbandsgemeindeverwaltungen überprüfen die An­träge auf ihre Vollständigkeit und Übereinstimmung mit

den Richtlinien und geben eine Stellungnahme zu den geplan­ten Maßnahmen ab.

5.5. Die Kreisverwaltung überprüft, die Anträge und nimmt gegebenenfalls im Falle der Beantragung eines Darlehens oder eines Zinszuschusses eine Besichtigung des Betriebes vor. Im Bedarfsfälle können auch zur Beurteilung der Förderungswür- digkeit Stellungnahmen zuständiger Fachbehörden und Fach­verbände angefordert werden.

5.6. Der Antragsteller erhält von der Kreisverwaltung einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages. Im Falle der Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, nicht mitgeteilt werden.

5.7. Über die Förderungsmittel ist ein Verwendungsnachweis zu führen, der dem Landkreis nach endgültiger Abrechnung der Maßnahmen vorzulegen ist.

5.8. Auf die Gewährung eines Darlehens (3.1.) eines Zinszuschusses (3.2.) und eines Zuschusses nach Ziffer 3.3. der vorstehenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Über alle Anträge entscheidet im Rahmen der Richtlinien und der verfügbaren Haushaltsmittel der Kreisausschuß.

Die Entscheidung des Kreisausschusses ist unter Verzicht auf die Anwendung eines Rechtsmittels endgültig.

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Montabaur, den 5. Mai 1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.

Mikrozensus befragt bestimmte Haushalte

Im Aufträge des Statistischen Landesamtes sind im Mai zahl­reiche Interviewer unterwegs, um in Rheinland Pfalz 6.5oo Haushalte zu befragen.;

das entspricht o,5 Prozent der Bevölkerung. Sie wurden durch ein Zufallsauswahlverfahren ermittelt. Benötigt werden Anga­ben zur Person, über Erwerbsbeteiligung, Schulbesuch und Altersvorsorge. Darüber hinaus sind auch Fragen nach der gegenwärtigen beruflichen Ausbildung bzw. den am Arbeits­platz vorhandenen Arbeitsbedingungen zu beantworten.

Mit diesen bereits seit 195 7 in regelmäßigen Abständen durch­geführten Stichprobenerhebungen können die von Verwaltung und Wirtschaft dringend benötigten bevölkerungs- und erwerbs­statistischen Daten mit verhältnismäßig geringem Arbeits­und damit Kostenaufwand gewonnen werden.

In folgenden Gemeinden finden Mikrozensusbefragungen statt. Holler, Montabaur, Neuhäusel

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 264o/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 (Amtsblatt der Europäischen Ge­meinschaften Nr. L 283/3)

Alle volljährigen Haushaltsmitglieder sind zur Auskunft ver­pflichtet. Die Interviewer unterliegen der Geheimhaltungs­pflicht und dürfen demzufolge keinem Dritten Einblick in die Unterlagen gewähren. Die Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken.

Die Auskunftspflichtigen müssen die Erhebungsbogen nicht selbst ausfüllen; diese Arbeit wird von besonders geschulten Beauftragten des Statistischen Landesamtes vorgenommen.

Arzt und Apotheke

Irzte Sonntagsdienst

Samstag u. den Pfingstfeiertagen (17./18./19.5.1975)

Dr. KORB, Montabaur, Herzog-Adolf-Str. Tel.o26o2/5357