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|! f°muß das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger

iT der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung He 5 Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den ihrigen Rechten nachgesetzt.

r s ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine -enaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Ko­ten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grund- tück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des bean- pruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll

sschlieöÄer Geschäftsstelle zu erklären.

on Wirzen Ver ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des irbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs ntgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweili- -e Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht ien Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das techt der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Jegenstandes. gez. Fischer, Rechtspfleger Siegel Ausgefertigt: gez. Unterschrift,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Ge­schäftsstelle des Amtsgerichts.

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lezirksregierung Koblenz

>5-873-13-15/74 Koblenz, den 22. April 1975 BEKANNTMACHUNG

, Herr Heinrich Melchior, 546o Linz/Rhein, Hospitalstraße lo,

>eantragt gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser­haushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110) WHG- sowie §§ 74, loo Abs. 2 und lo9 ff. des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8.196o (GVB1. S. 153 ) LWG jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen.

.1. bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehör­de die Planfeststellung, auf dem Grundstück, Gemarkung Niederelbert, Flur 12, Flurstück Nr. 28, zur Durchführung der Arbeiten für die Errichtung einer Fischteichanlage.

2. Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:

2.1. Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Ing. Büros Ronig, Rheinbrohl, vom Juli 1972 zu erfolgen. Die in ,,grün eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.

2.2. Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasser­wirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.

2.3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaf­fenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unter­haltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.

2-4. Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei ge­ringster Wasserführung für den Fischaufstieg genügend Wasser verbleibt.

2-5. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnahmebauwerk so zu warten, und zu betreiben, daß dem Gewässer zu keiner Zeit- auch nicht bei Niedrigwasser - mehr als die Hälfte der Gesamtwassermenge entzogen werden. Die Anlage darf nur in niederschlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine aus­reichende Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.

2'*>- Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stau­ziel hinaus ist nicht zulässig.

2 /- Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und ein­mal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzel­fall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

2-8. Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenutzungs- oder Fischereirechten nicht beeinträchtigt und die Unterhal­tung des Gewässers nicht erschwert wird (§38 LWG).

9. Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser erfol­gen.

2.10. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.

2.11. Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Be­zirksregierung anzuzeigen (§ 31 F.O.)

2.12. Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausübung am Wasserlauf nicht beeinträchtigt werden. Die Anlage muß

gegen den Wechsel der Fische gesichert sein. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens einuferig ohne weiteres möglich ist.

2.13. Der Fischereipächter muß drei Wochen vor Baubeginn benachrichtigt werden.

2.14. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.

2.15 Der Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Ober­kante des Gewässers muß mindestens l,5o m betragen.

2.16. Die Böschungsflächen sind mit Laubholzarten der an­grenzenden Waldflächen zu bepflanzen.

2.17. Für alle Mängel,- die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehal­ten.

2.18 Beginn und Ende der Bauarbeiten sind dem Wasserwirt­schaftsamt Montabaur anzuzeigen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht,Ge­genstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird daraufhingewiesen, daß

die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behör­den zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche we­gen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens inner­halb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs

bei den erwähnten Behörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unterneh­mens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch NACHTRÄGLICH im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entschei­dung nicht ausgeschlossen.

Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erfor­derlichenfalls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus

vom 2o.5.1975 bis 2o.6.1975 einschließlich bei der Kreisverwaltung Montabaur und der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur.