Montabaur 4
Die Auskunftsuchenden werden gebeten, ihre Versicherungsunterlagen mitzubringen.
Richtlinien für die Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen und Investitionszuschüssen zur Förderung des Fremdenverkehrs
1. ALLGEMEINES
Der Westerwaldkreis stellt jährlich im Rahmen der jeweiligen Haushaltstage zur Förderung des Fremdenverkehrs Mittel zur Verfügung. Sie sind nach Maßgabe dieser Richtlinien zur Mitfinanzierung von Baumaßnahmen Privater (Neubau, Umbau, Modernisierung, Erweiterung, Rationalisierung von Hotels, Gaststätten und Pensionen) sowie als Investitionszuschuß für örtliche Verschönerungsmaßnahmen der Gemeinden und Verkehrsvereine zu verwenden.
2. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
2.1. Förderungsmaßnahmen an Private
Gefördert werden gewerbepolizeilich angemeldete Fremdenverkehrsbetriebe (Hotels, Gaststätten, Gasthöfe und Pensionen) mit Ubernachtungsmöglichkeiten, die geeignet sind, den örtlichen Fremdenverkehr zu bereichern. Gefördert werden die Neuerrichtung, Erweiterung und Modernisierung von Betrieben, sowie die Verbesserung der sanitären und hygienischen Verhältnisse in den Betrieben. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines zinsverbilligten Kreisdarlehens oder eines Zinszuschusses des Kreises für ein auf dem Kaptialmarkt aufgenommenes Darlehen.
2.2. Förderungsmaßnahmen an Gemeinden, Verbände und V erkehrsvereine
Gefördert werden Verbandsgemeinden, Gemeinden, Körperschaften und Verkehrsvereine, die öffentliche Anlagen des Fremdenverkehrs als attraktive Anziehungspunkte errichten. Bei der Förderung haben Maßnahmen in den Gemeinden Vorrang, die in der Raumordnungsplanung als „Erholungsgemeinden“ typisiert sind. Die Förderung erfolgt in Form eines Kreiszuschusses.
3. Art der Leistungen und Bedingungen
Der Kreisausschuß bestimmt im Rahmen der vorstehenden Grundsätze für welche Maßnahmen Darlehen, Zinszuschüsse oder Zuschüsse gewährt werden. Dabei soll er für größere Maßnahmen privater Träger in der Regel die Form des Zinszuschusses wählen.
Bei der Entscheidung über die Förderung und ihren Umlang sind die persönliche und fachliche Eignung des Betriebsinhabers sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann der Kreisausschuß bei Vorliegen besonderer Umstände von diesen Richtlinien abweichen.
3.1. DARLEHEN
3.11 Der Höchstbetrag der Darlehen soll 3o.ooo,-- DM im Einzelfall nicht überschreiten.
3.12. In der Regel müssen 2o % der Gesamtkosten der vorgesehenen Maßnahmen als Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln oder Eigenleistungen erbracht werden.
3.13 Die Laufzeit des Darlehens beträgt lo Jahre. Die ersten 2 Jahre sind tilgungsfrei. Das Darlehen ist in den ersten 5 Jahren mit 3 % und in den letzten 5 Jahren mit 4,5 % zu verzinsen. Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist möglich. Um , im Falle einer Zinserhöhung, die Haftung der zu Gunsten des Westerwaldkreises bestellten Grundschuld gegenüber nachrangigen Gläubigern sicherzustellen, wird in dem Grundschuldbrief vorsorglich ein höherer Zinssatz aufgenommen, als vorstehend angegeben.
3.14 Wird eine geförderte Maßnahme vor Beendigung der Laufzeit des Darlehens einem anderen dem Fremdenverkehr nicht dienenden Zweck zugeführt, kommt der Darlehensnehmer seinen laufenden Verpflichtungen aus dem Darlehen nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung mehr als einen Monat nicht nach, ergeben sich bei einer Überprüfung erhebliche Beanstandungen,
wird den Beauftragten der Kreisverwaltung oder des Kreisverkehrsvereins der Zutritt zu den geförderten Anlagen und Einrichtungen verweigert oder wird gegen Sinn und Zweck dieser Vorschriften verstoßen, so ist das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig. In diesem Falle ist das Darlehen von dem Tage des Eingangs bei dem Darlehensnehmer an mit 2 v.H über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bund«, bank zu verzinsen.
3.15 Die Auszahlung des Darlehens erfolgt grundsätzlich in einer Summe.
3.16 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das geförderte Projekt mindestens 5 Jahre über die Laufzeit des Darlehens hinaus für den ursprünglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Hält der Darlehensnehmer diese Verpflichtung nicht ein, so gilt 3.14, letzter Satz entsprechend.
3.17 Eine Darlehensgewährung kommt nur dann ln Betracht, wenn mit der vorgesehenen Maßnahme, für die das Darlehen beantragt wird, bei der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
3.18 Mit der technischen Abwicklung des Darlehens werden die Kreissparkassen des Kreises beauftragt; insoweit muß sich der Darlehensnehmer bereiterklären, die Kreissparkasse gegenüber der Kreis Verwaltung von ihrer Geheimhaltungspflicht I zu entbinden.
3.2. ZINSZUSCHUSS
3.21 Der Zinszuschuß des Kreises bemißt sich nach dem vom Darlehensnehmer an das Kreditinstitut zu zahlenden Zinssatz; er beträgt soviel, daß der Darlehensnehmer nur noch eine Eigenbelastung von 3 % Zinsen des Ursprungsdarlehens zu tragen hat, höchstens jedoch 7 %.
3.22. Der Zinszuschuß wird für 5 Jahre, gerechnet vom Tage der Darlehensaufnahme, gewährt. Die Bewilligung wird von dem Nachweis abhängig gemacht, daß der Darlehensnehmer das günstigste ihm angebotene Darlehen aufgenommen hat.
3.23 Es werden verbilligt:
a) Darlehen zur Neuerrichtung und Erweiterung von Fremden' |
Verkehrsbetrieben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 4o.ooo,-- DM.
b) Darlehen für Modernisierung und Verbesserung der sanitären und hygienischen Anlagen und sonstige feste l'.inrii'li tungen von Fremdenverkehrsbetrieben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 2o.ooo,-- DM
bis zu loo.ooo,-- DM.
3.24 Die Höhe des zinsverbilligten Darlehens soll nicht mehr als 5o v.H. des Investitionsvolumens betragen.
3.25 Die Gewährung des Zinszuschusses kommt nur dann in Betracht, wenn mit der vorgesehenen Maßnahme, für die der Zinszuschuß beantragt wird, bei der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
3.26 Wird die geförderte Maßnahme während der Laufzeit des I Zinszuschusses einem anderen dem Fremdenverkehr nicht die j nenden Zweck zugeführt, kommt der Darlehensnehmer seinen j laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber nicht nach, ergeben sich bei der Überprüfung erhebliche Beanj standungen, wird den Beauftragten der Kreisverwaltung oder des Kreisverkehrsvereins der Zutritt zu den geförderten Anlagen und Einrichtungen verweigert oder wird gegen Sinn und Zweck dieser Richtlinien wesentlich verstoßen, so hat der Darlehensnehmer die bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung 1 dieses Anspruches geleisteten Zinsbeträge zuzüglich einer Ver-1 zinsung mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zurückzuzahlen.
3.27 Der Empfänger eines Zinszuschusses ist verpflichtet, das geförderte Projekt 5 Jahre über den Fördcrungszeitrauw gemäß 3.22 hinaus für den ursprünglich vorgesehenen Zwec j

