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26.5.1975

Anzeigenannahmeschluß (Posteingang beim Verlag)

Montag

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26.5.1975

und der verlegt.

Redaktion und Anzeigenabteilung

Der Kostenbeitrag kann auf eines der nachstehend genannten Konten der Verbandsgemeindekasse Montabaur eingezahlt wer­den:

a) KSK Montabaur, Kto.Nr. 5oool7

b) Volksbank Montabaur, Kto.Nr. lo8

c) Naspa Montabaur, Kto.Nr. 8o3 ooo 212

d) Postscheck Frankfurt/M. Kto.Nr. lo8 oo - 6o3.

Die Badezeitbeschränkung wird bis zum Ende der Freibadesai- son aufgehoben. Für den Fall, daß wegen schlechten Wetters die Freibadeanlage kurzfristig geschlossen werden muß, behält sich die Verwaltung bei Uberbelegung vor, die eingeschränkte Benutzungszeit vorübergehend wieder einzuführen.

Die Eintrittskarten sind wie bisher an den Kartenautomaten zu lösen, die Freibadekasse ist nur an Sonntagen und bei besonders starkem Besuch geöffnet.

Die Benutzungsgebühren während der Freibadesaison werden lt. Gebührensatzung vom lo. Mai 1973 auf folgende Beträge fest­gesetzt :

I. EINZELKARTEN:

a) Erwachsene l,5o DM

b) Jugendliche bis 16 Jahre

Schüler, Studenten, Bundeswehrangehörige im Mannschafts­dienstgrad, Schwerbeschädigte ab 5o %, Sozialhilfeempfän- ger o,8o DM.

II. ZWÖLFERKARTEN:

a) Erwachsene 15,oo DM

b) Jugendliche usw. wie unter I b) 8,oo DM.

(Die Zwölferkarten für die Freibadsaison haben eine Gültig­keitsdauer von 3 Monaten. )

Der Schwimmunterricht fällt während der Freibadesaison aus. Anmeldungen für die nächsten Kurse im Herbst (Kinder-, Frauen- und Berufstätigcnkurse) werden jedoch weiterhin bei der Verwaltung entgegengenommen.

543 Montabaur, den 2. Mai 1975

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.

Wichtiger Hinweis

Müllabfuhr an Pfingstmontag, 19. Mai 1975

In allen Gemeinden verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr wegen Pfingstmontag jeweils um einen Tag, d.h. von Montag auf Dienstag usw.

Amtl. Bekanntmachung des Westerwaldkreises in Montabaur Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachstehend aufgeführte viehseuchenpolizeiliche Anordnungen über Maßnahmen zum Schutz gegen die Tollwut werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben :

Anordnung vom 7. Januar 1975 für den gefährdeten Bezirk Welsch neudorf,

Anordnung vom 24. Januar 1975 für den gefährdeten Bezirk

Kadenbach,

Anordnung vom 29. Januar 1975 für den gefährdeten Bezirk Oberelbert.

Montabaur, den 2. Mai 1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.

Das Amtsgericht 543 Montabaur, den 25. April 1975 8 K 186/74

TERMINSBESTIMMUNG

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Daubach Band lo, Blatt 413 eingetragene, nachstehend be- zeichnete Grundstück

am DIENSTAG, dem 24. Juni 1975,14.oo Uhr an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 47, Sitzungssaal, Nr. 6, versteigert werden.

Lfd.Nr. 1 Flur 13, Flurstück 15o3, Acker auf dem Neufeldchen, 3. Gewann 19,oo ar.

Der Versteigerungsvermerk ist am 16. Januar 1975 in das Grund­buch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals die Kommanditgesellschaft P.N. Montagebau GmbH & Co, KG. in Montabaur eingetragen.

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen,so muß der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muß das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der An­tragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt, und bei der Verteilung des Verstei­gerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedi gung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schrifdich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einst­weilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Ge­richt den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

gez. Fischer, Rechtspfleger Siegel Ausgefertigt: gez. Unterschrift

Justizangestellte als Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Dagin. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittioh, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 12® Ttilnfon (011622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliahe Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.