Montabaur 3 und
in Gemeinden ohne Kläranlagen
318.ooo cbm (190.800,-- DM : 318.ooo) = o,6o DM.
Neben der Ermittlung der Gesamtkosten ist darüber hinaus für jede Ortsgemeinde eine Einzelermittlung vorgenommen worden, wie eine kostendeckende Gebühr ab 1.1.1975 aussehen würde. Dies ergab folgende Gebühren:
Ortsgemeinde Boden 1,37 DM Ortsgemeinde Daubach o,45 DM Ortsgemeinde Eitelbom o,87 DM Ortsgemeinde Gackenbach o,92 DM Ortsgemeinde Girod o,39 DM Ortsgemeinde Görgeshausen o,43 DM Ortsgemeinde Großholbach 1,61 DM Ortsgemeinde Heilberscheid 1,17 DM Ortsgemeinde Heiligenroth l,o3 DM Ortsgemeinde Holler 1,51DM
Ortsgemeinde Horbach o,63 DM
Ortsgemeinde Hübingen o,24 DM Ortsgemeinde Kadenbach o,3o DM Ortsgemeinde Montabaur o,69 DM Ortsgemeinde Nentershausen o,74 DM Ortsgemeinde Neuhäusel o,6o DM Ortsgemeinde Niederelbert o,56 DM Ortsgemeinde Niedererbach l,ol DM Ortsgemeinde Nomborn o,53 DM Ortsgemeinde Oberelbert o,44 DM Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen 1,24 DM Ortsgemeinde Simmern o,6o DM Ortsgemeinde Stahlhofen o,48 DM Ortsgemeinde Untershausen o,85 DM Ortsgemeinde Welschneudorf o,85 DM
Aus dieser Gebührenermittlung ist ersichtlich, daß bei vielen Ortsgemeinden die bisherige Gebühr wesentlich hätte erhöht werden müssen; in anderen Gemeinden wäre sie niedriger gewesen.
Ein ähnliches Bild hatte sich ja bereits bei der Berechnung der Kosten für die Wasserversorgung ergeben. Zugleich wird hieraus ersichtlich, daß in dem einen Fall (etwa beim Wasser) die Gebühr höher gewesen wäre, wenn man bei der eigenen Versorgung geblieben wäre, während sie in dem andern Fall (Kanalisation) wieder niedriger ist.
Die Erhebung solch unterschiedlicher Gebühren, wie sie sich aus der obigen Darstellung ergeben, wäre jedoch für den Bürger der Verbandsgemeinde im Interesse einer Gleichbehandlung weder zumutbar noch vertretbar gewesen. Aus diesem Grunde hat sich die Verbandsgemeindevertretung einstimmig für die einheitlichen Gebührensätze entschieden.
Nach § 8 der Gebühren- und Beitragssatzung erhebt die Verbandsgemeinde künftig zur Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlußbeitrag von l,oo DM je qm Grundstücksfläche und von l,oo DM je qm zulässiger Geschoßfläche.
Dieser Beitragsfestsetzung liegt ebenfalls eine Kostenberechnung zugrunde, die abgestellt wurde auf die tatsächlich anfallenden Herstellungskosten für Straßenleitungen in fünf repräsentativen Baugebieten.
Wir weisen noch einmal darauf hin, daß es sich hierbei um einen Beitrag handelt, der beim erstmaligen Anschluß eines Grundstückes an das Kanalnetz zu zahlen ist.
Beiträge für die Erneuerung des Leitungsnetzes werden dagegen nicht erhoben.
Diese Kosten werden finanziert durch die laufende Benutzungsgebühr.
Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung durch die Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit hat in einem Rundschreiben vom 5.11.1974 — Az.: I a 2 - 51oo — auf folgendes hingewiesen:
“Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit hat vor kurzem seine Anordnung über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung in der Absicht geändert, einen größeren finanziellen Anreiz zur Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für arbeitslose Arbeitnehmer zu geben.
Danach können öffentliche und auch private Träger solcher Maßnahmen von der Bundesanstalt hohe Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen erhalten.“
Aus der Informationsschrift der Bundesanstalt für Arbeit “Kennen Sie ABM ? “ ist folgendes zu entnehmen:
Die Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) sollen Arbeitslosen Arbeitsgelegenheiten erschließen und dadurch zur Erhaltung bzw. Schaffung eines ausgewogenen Arbeitsmarktes beitragen.
Nach dieser Grundvoraussetzung werden Arbeiten gefördert, die sonst nicht, nicht in demselben Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Die Maßnahmen, das ist wichtig, müssen im öffentlichen Interesse liegen.
öffentliches Interesse ist gegeben, wenn eine Maßnahme unmittelbar oder mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt.
Förderungsfähig sind grundsätzlich alle Arten von Arbeiten, z.B. Erschließung von Industriegelände, Straßenbau, Energie- versorgungs- und Wasserwirtschaftsmaßnahmen, Hoch- und Tiefbau, Maßnahmen zur Belebung des Fremdenverkehrs, Beschäftigungen für Arbeiter oder Angestellte in Krankenhäusern, Kuranstalten, Verkehrsbetrieben, kommunalen Versorgungseinrichtungen und öffentlichen Verwaltungen. Auch Teilzeitarbeit kann gefördert werden.
Die Förderung einer Maßnahme muß der Träger vor Beginn der Arbeiten unter Verwendung des Vordrucks der Bundesanstalt für Arbeit bei dem Arbeitsamt beantragen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. Antragsvordrucke gibt es beim Arbeitsamt. Die Bewilligung der Maßnahme erfolgt schriftlich mit einem Anerkennungsbescheid.
Nähere Auskünfte über die Förderungen von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung geben die Arbeitsämter.
Rentenzahlung für Mai 1975
Bei den Amtsstellen des Postamts Montabaur werden die Versicherungsrenten für den Monat Mai 1975 am 29. April 1975 zu den üblichen Zahlzeiten ausgezahlt.
Beim Postamt Montabaur erfolgt die Rentenzahlung am 3o. April 1975 in der Zeit von 8.oo bis lo.oo Uhr.
Rentenversicherungen - Sprechtag
Die Landesversicherungsanstalt Rheinland - Pfalz hält am 29. April 1975, von 8.3o bis 12.oo Uhr
im großen Sitzungssaal des Kreishauses in Montabaur einen Beratungs- und Sprechtag
über Arbeiterrenten- und Handwerkerversicherungen ab.
DRK Kreisverband Westerwald informiert:
“SOFORTMASSNAHMEN AM UNFALLORT“
Datum Uhrzeit Ort der Unterrichtung
3.5.75 13.oo Montabaur, Josef-Kehrein-Sch ule,
Neubau, 1. Stock

