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Ausgabe Nr.

18/19

auf

Montag

den

28 . 4 ./ 5 . 5.1975

Anzeigenannahmeschluß (Posteingang beim Verlag)

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28 . 4 ./ 5 . 5.1975

Zwangsversteigerung !

Am Samstag, dem 26. April 1975, vorm, lo.oo Uhr, sollen in der Pfandkammer Montabaur, Taunusstr. 13, öffendich meist-, bietend gegen Barzahlung versteigert werden.

1. 1 elektr. AllesschneiderVorwerk

2. 1 Teppichfrischer (Motorkopf)Vorwerk

gez. Kauth, Obergerichtsvollzieher

Die Verwaltung informiert

Zu vermieten in einem Zweifamilienhaus in Eitelborn

Neubauwohnung in Eitelbom, Triftstr. 122 qm groß,

5 Zimmer, Küche, Bad Wohnzimmer 38 qm zusätzlich Terrasse von 4o qm ab 1.5.1975 verfügbar.

Interessenten wollen sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 543 Montabaur, Rathaus, Zimmer 22, melden.

Tel. o26o2 / 2o41 - 35

Hallenbad Montabaur

Das Hallenbad Montabaur ist an den nachfolgend genannten

Zeiten für das Familienbaden geöffnet:

montags von 13.3o - 15.3o Uhr

dienstags von 9.oo bis 21.3o Uhr

mittwochs von 9.oo bis 2o.oo Uhr

donnerstags von 9.oo bis 21.3o Uhr

freitags von 9.oo bis 18.3o Uhr

samstags von 7.oo bis 19.oo Uhr

sonntags von 8 .oo bis 13.oo Uhr

Mittwochs steht das Bad von 2o.oo bis 21.3o Uhr dem Frauen­baden zur Verfügung.

Für den Rest der Wintersaison 1974/75 ist die Badezeit auf 2 Stunden (einschl. Umkleiden) verlängert.

Alle Besucher werden gebeten, sich vor dem Baden gründlich unter den Duschen zu reinigen.

Einheitliche Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren und Kanalanschlußbeiträge für die Verbandsgemeinde

Nachdem wir in den Amtsblättern Nr. 15 und 16 von der Be­schlußfassung des Verbandsgemeinderates über die Allgemeine Entwässerungssatzung und die Gebühren- und Beitragssatzung in Kurzform berichtet haben, wollen wir mit unserem heutigen Bericht eine ausführliche Erläuterung zu den Gebühren- und Beitragsfestsetzungen geben.

Durch die Gemeindeordnung und die Aufgabenübergangsver­ordnung ist den Verbandsgemeinden unter anderem auch die Abwasserbeseitigung ab 1.1.1975 übertragen worden.

Aufgabe des Verbandsgemeinderates war es nunmehr, zunächst das unterschiedliche Ortsrecht der Ortsgemeinden hinsichtlich der Finanzierung der Einrichtungen der Abwasserbeseitigung

Radaktion und Anzalganabtallung

einander anzugleichen und durch den Erlaß einer Gebühren- und Beitragssatzung eine einheitliche Regelung für die gesamte Verbandsgemeinde zu schaffen.

Während bisher die Ortsgemeinden die Kosten der Abwasserbe­seitigung nur zum Teil aus kostendeckenden Gebühren finanzier­ten und demzufolge erhebliche allgemeine Steuermittel zum Ausgleich der Gebührenhaushalte in Anspruch genommen wer­den mußten, wurde mit Übernahme dieser Aufgabe durch die Verbandsgemeinde entsprechend den Bestimmungen des Kom­munalabgabengesetzes ein kostendeckendes Gebühren- und Beitragsrecht angestrebt.

Die für die Gebührenberechnung erforderlichen Daten wurden aus den Sachbüchern der Ortsgemeinden entnommen:

Der Gebührenkalkulation wurden zugrunde gelegt:

1. für Unterhaltung und Betriebsaufwand 109.800,oo DM

2. Personalkosten (Klärwärter, anteilige

Kosten für Gemeindearbeiter) 122.1oo,ooDM

3. Verwaltungskosten von 2o.2oo,ooDM

4. Abschreibungen 367.4oo,oo DM

5. Verzinsung des Anlagekapitals 358.3oo,oo DM

977.8oo,oo DM

Gleichzeitig wurden in einer Gegenüberstellung die tatsächlich aufzuwendenden Kosten für Zinsen und Tilgung für die über­nommenen Darlehen von rd. 6.25o.ooo,~ DM zusammenge­stellt.

Sie betragen für Zinsen 476. 000 ,-- DM und für Tilgung 249.1 00 ,- DM.

Da die übrigen Kosten sich .nicht verändern, zeigt sich, daß die gesamten Abschreibungen, die ihrer Natur nach für einen Er­neuerungsbedarf gedacht sind, für die Deckung des zur Zeit außerordentlichen hohen Schuldendienstes verwandt werden müssen.

Nach der Rechtsprechung der Gerichte ist eine unterschied­liche Gebühr zu erheben für die Abnahme vorgeklärter Ab­wässer und die Abnahme ungeklärter Abwässer weil der Auf­wand unterschiedlich hoch ist.

Von den Gesamtkosten entfallen auf Ortsgemeinden mit Kläranlagen

(Abnahme ungeklärter Abwässer) 787. 000 ,-- DM

und auf

Ortsgemeinden ohne Kläranlagen (Abnahme vorgeklärter Abwässer durch eigene Hausklärgruben) 190.8oo,-- DM

Da die Gebührensatzung als Bemessungsgrundlage den Wasser­bezug vorsieht, ist dieser für die einzelnen Gemeinden ermittelt worden.

Er beträgt

in Gemeinden mit Kläranlagen

991.ooo cbm (787. 000 ,-- DM : 991 .000 = o,79) = 0,80 DM

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowan.:;' Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druok Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Telefon (02622 ) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.