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Montabaur 8

Halstücher als Fundsachen abgegeben worden. Sie wurden in Eitelborn und Simmern gefunden. Die Verlierer können die Gegenstände bei entsprechendem Eigentunisnachweis während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Neuhäusel ab­holen. gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister.

SIMMERN:

Hinweis -

ln der heutigen Ausgabe des Amtsblattes wird wegen der in Simmern bestehenden Tollwutgefahr eine amtliche Bekannt­machung veröffentlicht, die sich an die Halter von Haus­tieren , insbesondere von Hunden wendet.

Zur Abwendung und Eindämmung der Tollwut bittet die Ver­bandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde - um genaue Beachtung der Vorschriften.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß es immer häufiger vorkommt, daß Hunde frei im Gemeindegebiet um­herlaufen. Narh § 28 der Straßenverkehrsordnung und § 1 Polizeiverwaltungsgesetz ist dies nicht statthaft und deshalb strafbar.

Die Hundehalter sollten außerdem mehr Rücksicht auf die übrigen Gemeindeeinwohner nehmen die durch die Verschmut­zung der Straßen und Plätze, verursacht durch Hunde, eben­falls belästigt werden.

Bei ordnungsgemäßer Hundehaltung ist eine derartige Ver­schmutzung ohne weiteres zu vermeiden.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibeh.

Amtl. Bekanntmachung Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einer Katze im Bereich der Gemeinde Simmern Westerwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1969 (RGBl. 519) i.d. F. vom 19.12.1973 (BGBl. I 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landes­regierung Rheinland Pfalz (RöErl. d.Mdl vom 31.7.197o, 52o-ll-l/o MinBl. Sp. 561) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Simmern einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

1. Hunde sind nach Maßgabe des § 4o Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes festzulegen; Ausnahmen nach § 4o Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.

2. Katzen dürfen nicht frei umherlaufen

3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach tier­ärztlicher Untersuchung verbracht werden; das gilt nicht für ein Entfernen bis zu vier Tagen. Während des Verbrin­gens und am Bestimmungsort unterliegen die Tiere den gleichen Beschränkungen, wie am Herkunftsort zuletzt vorgeschrieben.

§ 3

1. Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Gendarmerie- und Forstbeamten werden hierdurch ermächtigt, frei umher­laufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten

Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.

2. Tollwutkranke Hunde und Katzen müssen ebenso wie seuchenverdächtige Hunde oder Katzen von dem Besitzer oder demjenigen , unter dessen Aufsicht diese Tiere stehen,

sofort getötet oder bis zum behördlichen Einschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden.

Die Verpflichtung zum Einsperren gilt auch für tollwutkran-1 ke andere Haustiere sowie für tollwutkranke oder seuchen­verdächtige gefangen gehaltene Wildtiere. Die Tiere sind so abzusondern, daß andere Tiere und Menschen nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht dir Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen, er muß sicherstellen.daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen | können.

§ 4

An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Simmern sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift TOLLWUT! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund| des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12, 1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze | gegen die Tollwut vom 13.3.197o mit einer Geldbuße bis zu 3o.ooo,- DM geahndet.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 9. April 1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.

HORBACH:

Vereinfachte Änderung des BebauungsplanesKoppelfeld"

Der Rat der Ortsgemeinde Horbach hat in seiner Sitzung an lo 4 .1975 beschlossen, den Bebauungsplan KOPPELFEPD j gern. § 13 BBauG zu ändern. Die vereinfachte Änderung erfolgt dahingehend, daß die Baugrenze für ein Grundstück von 5 m auf 4m herabgesetzt wird. Die Verbandsgemeinde-1 Verwaltung Montabaur wurde beauftragt, die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes zu veranlassen.

Ausbau von Ortsstraßen

In der gleichen Sitzung sprach sich der Gemeinderat für den Ausbau der Ortsstraßen (Wegeparzellen Nr. 93 undßoj tlw.) aus. Die endgültige Beschlußfassung über diesen Ausbtf für die nächste Sitzung des Gemeinderates vorgesehen.

Des weiteren beschloß der Gemeinderat die Anschaffung einer Motorsäge mit dem Zusatzgerät Heckenschere gemäß | dem vorliegenden Angebot.

Herzlichen Glückwunsch

Die Gemeindeverwaltung gratuliert im Namen der Bürger von Horbach nachfolgend aufgeführten Personen zum Ge­burtstag und wünscht ihnen für das neue Lebensjahr Ge­sundheit und Glück.

Schuckart, Jakob geb. am 2o.4 o2, Horbach, Hauptstr. 8> Kober, Anton, geb. am 12.o4.o2, Horbach, Hauptstr. 4o, Herms, Willi, geb am o3.o4.o4, Horbach, Ign. -Lötschert- Haus,

Schwarz Willi geb. am 14.o4.93, Horb.Ign. -Lötschert-Haus

Gesangstunde am 18. April 1975

Die Gesangstunde des MGV Cäcilia Horbach findet weg cn der für den gleichen Tag angesetzten Bürgerversammluug bereits um 19.oo Uhr statt.

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