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Montabaur 8

L

HOLLER:

Achtung Landwirte

Wie wir wiederholt festgestellt haben, sind die Feldwege und Straßen des öfteren sehr verschmutzt.

Die Landwirte der Ortsgemeinde Holler werden nochmals gebe­ten, die durch sie verschmutzten Feldwege und Straßen nach be­endeter Feldarbeit zu reinigen. Andernfalls müssen die Reinigungs­arbeiten auf Kosten der Verursacher durchgeführt werden.

gez. Molsberger, Ortsbürgermeister.

HOLLER UND NACHBARGEMEINDEN

Fußball in Holler

Im Spitzenspiel der III. Kreisklasse Westerwald-Wied erwartet der Tabellenführer S.G. Mons-Tabor II den Tabellenzweiten S.V. Ahrbach.

Spielbeginn bereits am Samstag, dem 5.4. um 15.oo Uhr in Holler. Anschließend erwarten die Alten Herren der Fortuna Holler die Gäste vom Rhein den S.V. Osterspay. Spielbeginn 16.45 Uhr.

DAUBACH:

Amtl. Bekanntmachung

Zum Zwecke der Beschränkung von Grundeigentum für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung zweier Ferngasleitungen von Bergisch Gladbach nach Rüsselsheim zugunsten der Mittel­rheinischen Erdgastransport GmbH, Essen und einer Äthylengas­leitung von Wesseling nach Höchst zugunsten der Farbwerke Höchst, in der Gemarkung Daubach, hat die bevollmächtigte Ruhrgas-AG, Essen, aufgrund des § 11 des Energiewirtschafts­gesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1451) in Verbindung mit den §§ 11 und 31 des Landesenteignungsgesetzes vom 22.4.1966 (GVB1. S. lo3) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Ände­rung des Landesenteignungsgesetzes vom 27.6.1974 (GVB1. S. 29o) den Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung und zugleich gemäß § 38 LEnteigG den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung in die für die Maßnahme benötigten Grundstücksflächen gestellt.

Von der Maßnahme wird folgendes Grundstück berührt: GEMARKUNG DAUBACH:

Flur 11, Flurstück-Nr. 1278, lo92 qm groß, benötigte Teilfläche 47 qm,

eingetragen im Grundbuch von Daubach, Band 3, Blatt 144. EIGENTÜMER: Nacherben nach dem verstorbenen Johann Brühl, 5431 Daubach :

a) Maria Gerhards, geborene Heuser, 5432 Wirges, Dresdner Straße 13,

b) Heinrich Paffhausen, 5412 Ransbach-Baumbach, Im Gebück 2,

c) Werner Paffhausen, 5412 Ransbach-Baumbach, Hubertusstr.lo

d) Hildegard Reusch geb. Paffhausen, 5412 Ransbach-Baumbach, Desperweg 18,

e) Gerhard Paffhausen, 5419 Wölferlingen, Ortsstraße 3o,

f) Werner Paffhausen, 5412 Ransbach-Baumbach, Dedinsburger Straße

g) Katharina Melitta Paffhausen geb. Beck, 5412 Ransbach-Baum­bach, Dedinsburger Straße 13

h) Martha Braun, geb. Dommermuth, 5431 Niederelbert, Äußerer Weg 25.

Gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit den §§31 und 38 LEnteigG ist der Termin zur mündlichen Verhand­lung über den Enteignungsantrag, sowie der Termin zur Erörte­rung der mit der vorzeitigen Besitzeinweisung zusammenhängen­den Fragen auf

Dienstag, den 29. April 1975, vormittags um lo.oo Uhr

im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, 543o Monta- baur, Rathaus, anberaumt worden.

Die an dem Verfahren unmittelbar Beteiligten haben zu diesem Termin eine besondere Ladung erhalten.

Alle übrigen Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahr­zunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, daß auch bei Nichterscheinen der Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im Verfah­ren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

Fahrt- und Versäumniskosten für die Teilnahme am Termin können nicht erstattet werden.

Az.:411-lo 2/75 54oo Koblenz, den 21. März 1975

Bezirksregierung Koblenz Im Auftrag: gez. Wirtz

Gemeindeverwaltung Daubach, Umlegungsausschuß

Amtl. Bekanntmachung

I. Umlegungsbeschluß

Der Gemeinderat Daubach hat in seiner Sitzung am 8.11.1974 folgenden Beschluß gefaßt:

Der Gemeinderat beschließt für das BaugebietAuf dem Neu- feldchen II gern. § 47 BBauG vom 23.6.196o in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 1. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 2o. 1.1961, sowie der LandesverordnunjJ vom 8.4.1964 und 11.10.1966 zur Änderung der 1.Landesver­ordnung, die Umlegung einzuleiten.

Das Umlegungsgebiet ist in einer Abzeichnung der Flurkarte, die ein Bestandteil des Beschlusses ist, durch rote Umrandung besonders kenntlich gemacht.

In das Umlegungsverfahren sind folgende Grundstücke einbezo-J gen :

GEMARKUNG DAUBACH:

Flur

13

13

Flurstück

Grundbuchbezeichnung

Band

Blatt

1494

lo

414 A

1495

11

432

1497/2

1

44

1499

3

143

15oo

1

44

1 Sol

1

44

15o2

5

21o

15o3

lo

413

15o4

11

441

15o5

6

256

15o6

12

452

1547

11

436

1549

11

436

1548

1

16 A

155o

6

281

1557

11

436

1558

6

261

1559

5

223

1743

1

44

1741 tlw.

1

44

1746 tlw.

1

44

1747 tlw.

1

44

1497/4 tlw.

1

44

i 5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Be-

Schluß hiermit bekanntgegeben.

II.Beteiligte am Umlegungsverfahren

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteilig!

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundf stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durcj Eintragung gesicherten Rechtes an einem im

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