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Montabaur 4

10. Ferdinand, Georg Aloisius, Oberelbert Ferdinand geb. Bierz, Reinhilde, Daubach.

11. Netzer, Robert ) Wangen im Allgäu Netzergeb. Schmidt, Maria Beate Mtbr.-Ettersdorf

12. Langer, Herbert, Montabaur,

Schmidt, geb. Reichwein, Margaretha Heilberscheid.

13. Kilian, Helmuth Manfred Oberelbert, Wiesenstr. 11 Kilian geb. Kollas, Magdalena Elisabeth Welschneudorf, Gartenstr. 6

14. Speier, Kurt Eugen, Nentershausen, Unterdorfstr. 3 Speier geb. Malm, Renate Maria Agnes, Nentershausen, Poststr. 11

Arzt und Apotheke

Ärzte Sonntagsdienst

Samstag/ Sonntag, den 8./9.3.1975: WALLMEROD-MEUDT-NENTERSHAUSEN 9. März 1975 :

Dr. Erbslöh, Nentershausen, Tel. o6485/2o9

Zahnärzte Sonntagsdienst

Samstag/Sonntag, den 8./9.3.1975

ZA. Nederkom, Selters, Karlstr. 3, Tel. o2626/41o

ZA. Decker, Herschbach, Schloßstr. Tel. o2626/5481

Apothekendienst

von Samstag, dem 8.3. bis Samstag, dem 15.3.1975 Rathaus-Apotheke, Montabaur, Großer Markt, Tel. o26o2/5o61 mittwochs von 13 bis 18 Uhr Rathaus- und Schloß-Apotheke, Montabaur

WALLMEROD Amtsapotheke Wallmerod

Krankenwagen

DRK-Rettungswache Montabaur Tel. o26o2/ - 3777

DRK-Rettungswache Herschbach Tel. o2626/5166

DRK-Rettungswache Höhr-Grenzhausen Tel. o2624/7olo

Notfalldienst Augst

8. - 9.3.1975 :

Dr. Weinsheimer, Neuhäusel, Tel. 318

Notfalldienst Stahlhofen - Welschneudorf

9.3.1975 :

Dr. Staudt, Stahlhofen, Tel. o26o2/3441

Notrufe:

Überfall/Verkehrsunfall, Tel. llo

Feuerwehr Montabaur, Tel. 5oll/2o42

Feuerwehr Augst (Neuhäusel, Eitelborn,

Simmem, Kadenbach )

Feuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen Feuerwehr Nentershausen, Tel. o6485/261 und 849

Schutzpolizei-Inspektion Montabaur, Bahnhofstr. 32,

Tel. o26o2/5ol 1-12-13 Gend.Kommando Montabaur, Tel. o26o2/3o5o-3o61

Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport, Tel. 3777

Sozialstation Montabaur /Wallmerod

ZENTRALE FÜR AMBULANTE PFLEGEDIENSTE

Bereitschaftsdienst

8. und 9.3.1975:

Schwester Hildegard, Heiligenroth, Tel. o26o2/5477 Schwester Waltraud, Niederahr, Tel. o26o2/2289

Aus den Gemeinden

A.

hArt

MONTABAUR

Iral

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs am Ortsrand von Montabaur-Bla­dernheim - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festge­stellt wurde, wird aufgrund der §§18 ff. des Viehseuchenge­setzes vom 26.6.19o9 (RGBl. S. 519 ) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGB1.1 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7. 197o - 52o-ll-l/o - Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Stadtteile Ettersdorf,

Bladernheim und Reckenthal einschließlich ihrer Gemarkung werden zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Ge­fahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der ge­schlossenen Ortschaft

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.

3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Hei­den wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außer­halb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.

4. Jagdhunde der Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann ; dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei - und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- u.Jagdschutzberech- tigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der An­ordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend ge­macht werden.

§4

An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Ettersdorf, Bladernheim und Reckenthal sowie an Waldwegen und Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ..WILDTOLLWUT! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.19 7o mit einer Geldbuße bis zu DM 3o.ooo,- geahndet.