Montabaur 4
10. Ferdinand, Georg Aloisius, Oberelbert Ferdinand geb. Bierz, Reinhilde, Daubach.
11. Netzer, Robert ) Wangen im Allgäu Netzergeb. Schmidt, Maria Beate Mtbr.-Ettersdorf
12. Langer, Herbert, Montabaur,
Schmidt, geb. Reichwein, Margaretha Heilberscheid.
13. Kilian, Helmuth Manfred Oberelbert, Wiesenstr. 11 Kilian geb. Kollas, Magdalena Elisabeth Welschneudorf, Gartenstr. 6
14. Speier, Kurt Eugen, Nentershausen, Unterdorfstr. 3 Speier geb. Malm, Renate Maria Agnes, Nentershausen, Poststr. 11
Arzt und Apotheke
Ärzte Sonntagsdienst
Samstag/ Sonntag, den 8./9.3.1975: WALLMEROD-MEUDT-NENTERSHAUSEN 9. März 1975 :
Dr. Erbslöh, Nentershausen, Tel. o6485/2o9
Zahnärzte Sonntagsdienst
Samstag/Sonntag, den 8./9.3.1975
ZA. Nederkom, Selters, Karlstr. 3, Tel. o2626/41o
ZA. Decker, Herschbach, Schloßstr. Tel. o2626/5481
Apothekendienst
von Samstag, dem 8.3. bis Samstag, dem 15.3.1975 Rathaus-Apotheke, Montabaur, Großer Markt, Tel. o26o2/5o61 mittwochs von 13 bis 18 Uhr Rathaus- und Schloß-Apotheke, Montabaur
WALLMEROD Amtsapotheke Wallmerod
Krankenwagen
DRK-Rettungswache Montabaur Tel. o26o2/ - 3777
DRK-Rettungswache Herschbach Tel. o2626/5166
DRK-Rettungswache Höhr-Grenzhausen Tel. o2624/7olo
Notfalldienst Augst
8. - 9.3.1975 :
Dr. Weinsheimer, Neuhäusel, Tel. 318
Notfalldienst Stahlhofen - Welschneudorf
9.3.1975 :
Dr. Staudt, Stahlhofen, Tel. o26o2/3441
Notrufe:
Überfall/Verkehrsunfall, Tel. llo
Feuerwehr Montabaur, Tel. 5oll/2o42
Feuerwehr Augst (Neuhäusel, Eitelborn,
Simmem, Kadenbach )
Feuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen Feuerwehr Nentershausen, Tel. o6485/261 und 849
Schutzpolizei-Inspektion Montabaur, Bahnhofstr. 32,
Tel. o26o2/5ol 1-12-13 Gend.Kommando Montabaur, Tel. o26o2/3o5o-3o61
Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport, Tel. 3777
Sozialstation Montabaur /Wallmerod
ZENTRALE FÜR AMBULANTE PFLEGEDIENSTE
Bereitschaftsdienst
8. und 9.3.1975:
Schwester Hildegard, Heiligenroth, Tel. o26o2/5477 Schwester Waltraud, Niederahr, Tel. o26o2/2289
Aus den Gemeinden
A.
hArt
MONTABAUR
Iral
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs am Ortsrand von Montabaur-Bladernheim - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.19o9 (RGBl. S. 519 ) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGB1.1 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7. 197o - 52o-ll-l/o - Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Stadtteile Ettersdorf,
Bladernheim und Reckenthal einschließlich ihrer Gemarkung werden zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der geschlossenen Ortschaft
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.
3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Heiden wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.
4. Jagdhunde der Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann ; dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.
§ 3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei - und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- u.Jagdschutzberech- tigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Ettersdorf, Bladernheim und Reckenthal sowie an Waldwegen und Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ..WILDTOLLWUT! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.19 7o mit einer Geldbuße bis zu DM 3o.ooo,- geahndet.

