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Dies ergab folgende Wasserpreise: Drtsgemeinde Boden Drtsgemeinde Daubach Drtsgemeinde Holler Drtsgemeinde Kadenbach btadt Montabaur Drtsgemeinde Niederelbert Drtsgemeinde Niedererbach Drtsgemeinde Oberelbert Ortsgemeinde Stahlhofen [Drtsgemeinde Untershausen Drtsgemeinde Welschneudorf /Vasserzweckverb. Augst iVasserzweckverband Buchfinkenland Vasserzweckverband Heilberscheid/ Somborn

Vasserzweckverband Ruppach- Doldhausen

Vasserzweckverband Görgeshausen- Nentershausen

1,05 DM 1,21 DM 2,05 DM 2,28 DM 1,12 DM 1,17 DM 1,91 DM 1,58 DM 1,35 DM 1,27 DM 2,80 DM 1,26 DM

1.46 DM

2.47 DM 1,44 DM 1.70 DM

Väre es also wie bisher zu Einzelfestsetzungen gekommen, so jiätte es Preisunterschiede zwischen 1,05 DM und 2,80 DM je jtbm gegeben.

Da dies von niemandem hätte ernsthaft vertreten werden kön- len, und außerdem ein Wasserpreis von 2,80 DM für den einzel- len Bürger nicht zumutbar gewesen wäre, haben sich die Be- eiligten im Interesse einer Gleichbehandlung für einen einheitli- hen Preis ausgesprochen.

Dem Gesamtaufwand von 1.774.800 DM stand eine verbrauchte iVassermenge von 1.293.000 cbm rd. gegenüber.

|$ei einem Preis von 1,20 DM ergab dies einen Erlös von

1.551.600,00 DM

tlinzu kommt der Erlös aus dem

Grundpreis (7,386 Zähler x 24 DM) 177.264,00 DM

1.728.884,00 DM

hinaus Ö luntertei ab 1.1

ler Fehlbedarf von ca. 47.000 DM soll aus Erlösen von Neben- eschäften (z.B. Materialverkauf) bzw. den Anteilen der Bau­ostenzuschüsse abgedeckt werden.

!|Die Erhebung eines höheren Grundpreises bei gleichzeitiger rmäßigung des Wasserpreises ist deshalb nicht vorgenommen ! orden, weil hierdurch eine stärkere Belastung der Kleinver- raucher eintritt.

( Dies an einzelnen Beispielen aufzuzeigen und gleichzeitig etwas zur Berechnung des Baukostenzuschusses zu sagen, wird eine r Aufgaben für das nächste Miteilungsblatt sein.

(tagen zur Landtagswahl

lj. WANN BRAUCHE ICH EINEN WAHLSCHEIN?

?ie in der letzten Ausgabe des Amtsblattes bereits dargestellt '«de, kann nur derjenige wählen, der in das Wählerverzeichnis ngetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Ier Wahlschein dient also als Nachweis der Wahlberechtigung. Pit einem Wahlschein kann der Wahlberechtigte in einem belie­ßen Wahllokal des auf dem Wahlschein genannten Wahlkreises ersönlich wählen. D.h., der Wähler, der einen Wahlschein be­tet, ist nicht gezwungen, in dem Wahllokal zu wählen, in em er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. immt der Wähler durch Briefwahl an der Wahl teil,so muß er en Wahlschein als Nachweis seiner Wahlberechtigung zusam- i mit den Briefwahlunterlagen an den auf dem Wahlbrief- nschlag angegebenen Landrat einsenden.

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laushalte

2. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN ERHALTE ICH EINEN WAHLSCHEIN?

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetra­gen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein

a) wenn er sich am Wahltag aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirks aufhält,

b) wenn er nach Beginn der Auslcgungsfrist seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt hat oder

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder wegen eines sonstigen körperlichen Zustandses den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis nicht ein­getragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeinde­verwaltung gelangt ist.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 17, beantragt werden. Der Antragsteller muß den Grund für die Ausstellung des Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

3. WIE NEHME ICH AN DER BRIEFWAHL TEIL?

Der Wahlberechtigte, der sein Wahlrecht im Wege der Brief­wahl wahmehmen will (Voraussetzung Ziff. 2 Buchst, a) - c)) sollte rechtzeitig bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta baur, Rathaus, Zimmer 17, einen Wahlschein beantragen. Er kann dies mündlich oder schriftlich tun. Es ist zu empfehlen, für die Antragstellung das auf der Rückseite der weißen Wahl­benachrichtigungskarte vorgedruckte Formular zu benutzen. Ergibt sich aus dem Antrag, daß der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen will, so fügt die Verbandsgemeindeverwal­tung dem Wahlschein folgende Briefwahlunterlagen bei:

1. ein amtlicher Stimmzettel

2. ein amtlicher blauer Wahlumschlag

3. eine Siegelmarke

4. ein amtlicher ockergelber Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Herrn Landrates des Westerwaldkreises

Für den Wähler ist das Verfahren der Briefwahl auf der Rück­seite desWahlscheines erläutert.

Zur Vermeidung von UNGÜLTIGEN STIMMEN ist es erfor­derlich, daß diese Erläuterungen unbedingt beachtet werden.

Notfallausweis

Holen Sie Ihren Notfallausweis im Zimmer 17 des Rathauses Montabaur bei der Verbandsgemeindeverwaltung ab.

Die Ausgabe ist bis zum 31. März 1975 verlängert. Der Not­fallausweis steht allen Personen ab 16 Jahren zu Verfügung.

Wer soll sich einen Notfallausweis zulegen?

Zunächst alle Bürger mit medizinischen Risikofaktoren (Dia­betes, Anfalls- oder Nervenleiden, Zustand nach Herzinfarkt, Chronische Organleiden usw.).

Personen, bei denen die Blutgruppe festgestellt ist,

Personen, die eine Tetanusschutzimpfung durchgeführt ha­ben,