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Montabaur - 2
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Das Sozialamt und das Versicherungsamt sind von der 2. Eta» ge des Rathauses in die 1. Etage, Zimmer 7 und 8, umgezogen.
Hallenbad Montabaur
Nach den Fastnachtstagen ist das Hallenbad Montabaur nunmehr wieder zu den üblichen Zeiten für das Familienbad geöffnet:
montags von 13.30 - 15.30 Uhr dienstags von 9.00 - 21.30 Uhr
mittwochs von 9.00 - 20.00 Uhr und von 20.00 - 21.30 Uhr Frauenbad
donnerstags von 9.00 - 21.30 Uhr freitags von 9.00 - 18.30 Uhr samstags von 7.00 - 19.00 Uhr sonntags von 8.00 - 13.00 Uhr
In der Wintersaison 74/75 ist ab sofort die Badezeit auf 2 Stunden (einschl. Umkleiden verlängert).
Für die am 17, Februar 1975 beginnenden Schwimmkurse sind
1. bei dem Frauenkurs von 14.30 - 15.30 Uhr
2. bei dem Berufstätigenkurs von 16.30 - 17.30 Uhr noch einige Plätze frei.
Anmeldung nimmt die Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 18, Rathaus Montabaur, entgegen.
Weiterhin können auch ab sofort Voranmeldungen für die nächsten Schwimmkurse im Herbst 1975 (für Kinder, Frauen und Berufstätige) abgegeben werden.
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Neuregelung der Wasserversorgung
Wir haben in der letzten Ausgabe unseres Mitteilungsblattes die ab 1. Januar 1975 gültigen Satzungen für die Wasserversorgung innerhalb des Verbandsgemeindegebietes veröffentlicht. Heute wollen wir Ihnen eine kleine Erläuterung zu den wesentlichsten Punkten des umfangreichen Textes geben und versuchen, anhand von Zahlen die Höhe der laufenden Gebühren und des sogenannten Baukostenzuschusses zu erklären.
Durch die Gemeindeordnung und durch die Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde ist die Wasserversorgung ab 1. Januar 1975 den Verbandsgemeinden gesetzlich übertragen worden. Das Hauptziel dieser Maßnahme ist darauf gerichtet, die Daseinsvorsorge für die in allen Ortsgemeinden lebende Bevölkerung zu verbessern und vorhandene Unterschiede auszugleichen.
Wie Sie wissen, bestand bis zum 31.12.1974 unterschiedliches Ortsrecht.Gebühren u. Beitragssätze waren unterschiedlich hoch. Das wäre sicherlich in Ordnung, wenn aus diesem Aufkommen alle Aufwendungen für die Wassergewinnung und Lieferung abgedeckt gewesen wären. Aber hier beginnt die Unterschiedlichkeit.
Einige Gemeinden erhoben kostendeckende Gebühren, andere dagegen nahmen die fehlenden Mittel aus den Steuereinnahmen oder griffen zur Darlehensaufnahme, um einen Ausgleich des Gebührenhaushaltes herbeizuführen.
In den am 18.12.1974 durch den Verbandsgemeinderat beschlossenen Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB- Wasser) sind diese Unebenheiten beseitigt und gleiches Recht, aber auch gleiche Pflichten für alle Bürger im Gebiet unserer Verbandsgemeinde geschaffen worden.
Wir haben einmal die Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung. In dieser Satzung ist das Anschluß -
und Benutzungsrecht des Abnehmers und die Möglichkeit j,
Anschluß- und Benutzungszwanges und evtl, Befreiungen geregelt. Regelungen wie wir sie in den bisherigen Ortssatzm gen ebenfalls kannten.
Etwas in der Form Neues sind die Allgemeinen Versorgung^ bedingungen. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, in der die Höhe des Wasserpreises, die Art des Anschlusses, der Einbau von Zählern in einer öffentlich-rechtlichen Satzung geregelt wurde, wird dies nunmehr in den AVB-Wasser bestimmt.
Mit der Beantragung eines Anschlusses und der Herstellung Hausanschlußleitung bzw. mit der Abnahme des Wassers ent ein Vertragsverhältnis zwischen Abnehmer und Wasserwerk,
So werden künftig keine Beiträge mehr erhoben. Für den AnJ Schluß ist ein Baukostenzuschuß gern. Anlage 2 der AVB-W; ser zu zahlen, der in seiner Höhe sich ausschließlich nach i Größe des Grundstückes bzw. nach dem umbauten Raum nc| tet.
Weiter ist von Bedeutung, daß die Unterhaltung und evtl, paraturen an der Anschlußleitung, soweit sie im Straßen-um Bürgersteigsbereich, also im öffentlichen Verkehrsraum erfos| derlich werden, zu Lasten des Wasserwerkes gehen. Wird dag gen eine Reparatur auf eigenem Grund und Boden erfordert hat der Anschlußnehmer den Aufwand zu erstatten.
Die Kosten für die erstmalige Herstellung des Anschlusses (N bau), die Kosten für die Erneuerung und die Kosten für diefi| seitigung hat der Anschlußnehmer zu tragen.
Wichtig scheint auch noch folgender Hinweis zu sein, daß Wasserwerk künftig in die Lage versetzt wird, die Belieferung mit Wasser nach vorhergehender Benachrichtigung einzustellen, wenn gegen die betreffenden Vorschriften (§ 14 Abs. 5) der Allgemeinen Bedingungen verstoßen wird.
Nun noch etwas zu den Preisen und Entgelten. In den AnlagB el emem 1 und 2 zu den Allgemeinen Bedingungen sind diese Dingegt] regelt und festgelegt.
Ab 1.1.1975 ist somit ein einheitlicher Wasserpreis für den](B' run dp re i bikmeter Frischwasserbezug von 1,20 DM festgelegt. Der Jahj resgrundpreis beträgt in der Regel 24 DM. Er ist als Vorhalte preis zu betrachten und nicht mit der herkömmlichen Zähle miete zu vergleichen. Hier taucht vielleicht die Frage auf, wie! kommt man zu den Preisen. Die Verwaltung hat hierzu Fehlb«
reiche Ermittlungen angestellt, um dann in Verbindung mit ner Wirtschafts- und Treuhandgesellschaft einen Mischpreis errechnen.
Die erforderlichen Daten und Zahlen wurden aus den Sachbi ehern der Ortsgemeinden und Zweckverbände entnommen zunächst einmal den Bedarf zu ermitteln.
Hiernach ergab sich folgendes Bild:
Stromkosten 109.100 DM
Unterhaltung 147.600 DM
Löhne u. Gehälter 423.100 DM
81.700 DM 450.200 DM 449.400 DM
20.600 DM 33.500 DM
59.600 DM
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Soz. Abgaben Abschreibungen Zinsen Fremddarl. Steuern
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1.774.800 DM
Neben der Ermittlung der Gesamtkosten ist darüber hinaus fit jede Gemeinde bzw. jeden Zweckverband eine Einzelunterteij lung vorgenommen worden, wie sich der Wasserpreis ab 1.1- 1975 stellen würde.
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Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwoworskt Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitersburg, Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach
Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalt» der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.

