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Montabaur - 2

mit Wirkung vom 1.1.1975 zu einem Eigenbetrieb zusammenge­faßt. Alle bebauten und unbebauten Grundstücke sowie alle Betriebseinrichtungen und sonstigen Gegenstände der o.a. Orts­gemeinden und Wasserzweckverbände, die z.Zt. zur öffentlichen Versorgung mit Trink- und Brauchwasser dienen, gehen ab die­sem Zeitpunkt auf die Verbandsgemeinde über.

Die Verbandsgemeindevertretung hat im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Ver­bandsgemeinde Montabaur (AVB - Wasser) in den Anlagen 1 und 2 für den Bezug von Wasser und die erst­malige Herstellung eines Anschlusses an die Versorgungsleitung einheitliche Gebühren und Beiträge beschlossen.

Die AVB Wasser werden in der nächsten Zeit im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. ABWASSERBESEITIGUNG

Nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 GemO wurde der Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden zum 1.1.1975 die Aufgabe der Ab­wasserbeseitigung übertragen. Daher gehen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung der Ortsgemeinden Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Groß­holbach, Heilberscheid, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nom­born, Oberelbert, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welsch­neudorf

sowie des AbwasserverbandesHeiligenroth (Ruppach-Gold­hausen, Ileiligenroth, Boden) und der Stadt Montabaur

in das Eigentum der Verbandsgemeinde Montabaur über.

Darunter fallen alle bebauten und unbebauten Grundstücke, al­le Betriebseinrichtungen und alle übrigen Gegenstände, soweit sie z.Zt. zur Abwasserbeseitigung genutzt werden.

Mit dem Erlaß einer einheitlichen Gebührensatzung für das Ge­biet der Verbandsgemeinde Montabaur für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlagen wird sich der Verbandsgemeirderat in der ersten Hälfte des Rech­nungsjahres 1975 beschäftigen.

V. AUSBAU UND UNTERHALTUNG DER GEWÄS­SER III. ORDNUNG

Die Zuständigkeit für den Ausbau und die Unterhaltung von Ge­wässern III. Ordnung (§ 67 Abs. 1 Nr. 7 GemO) geht auf die Verbandsgemeinde über. Damit wird die Verbandsgemeinde Ei­gentümerin aller Gegenstände in den Ortsgemeinden, die z.Zt. zum Ausbau und zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung bestimmt sind.

VI. SCHULEN

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 GemO übernimmt die Verbandsgemein­de die ihr nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben. In Aus­führung der Vorschriften der §§ 63, 92 und 93 der SchulG vom 6.11.1974 (GVB1. S. 487) übernimmt die Verbandsgemeinde die Trägerschaft über alle Grund- und Hauptschulen innerhalb des Bereiches der Verbandsgemeinde mit Ausnahme der Volks­schule Heiligenroth. Damit wird die Verbandsgemeinde Träger der Kosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie für den Sachbedarf der Schule. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird zuständige Verwaltungsbehörde.

VII.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird mit Wirkung vom 1.1.1975 zuständig für alle Verwaltungsangelegenheiten, die sich aus den übergegangenen Aufgaben ergeben.

Die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge aus den vorge­nannten Aufgabenbereichen werden ab 1.1.1975 durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur angefordert.

VIII.

Ergänzungen und Änderungen dieser Bekanntmachung blei­ben Vorbehalten.

543 Montabaur, den 3o. Dezember 1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Bekanntmachung zum Volksentscheid

1. Am 19. Januar 1975 findet der Volksentscheid statt.

Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. a) Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn,

Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hü­bingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un­tershausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Stimmbezirk.

b) Die Stadt Montabaur ist in 11 allgemeine Stimmbe­zirke eingeteilt.

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimm­berechtigten in der Zeit vom 17.12. bis 21.12.1974 zu­gestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Ab­stimmungsraum angegeben, in dem der Stimmberech­tigte abzustimmen hat.

3. Jeder Stimmberechtigte kann nur in dem Abstimmungs­raum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wähler­verzeichnis er eingetragen ist.

Die Stimmberechtigten haben ihre Abstimmungsbenach­richtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmungsbenach­richtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtli­chen Stimmumschlägen. Jeder Stimmberechtigte erhält bei Betreten des Abstimmungsraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er diejenige der beiden Fragen, der er zustimmen möchte, an der dafür vorgesehenen Stelle ankreuzt.

Der Stimmzettel muß vom Abstimmenden in einer Stimmzelle des Abstimmungsraumes gekennzeichnet und in den Stimmumschlag gelegt werden.

4. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Ab­stimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchti­gung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

5. Stimmberechtigte, die einen Stimmschein haben, können an dem Volksentscheid durch Stimmabgabe in einem be­liebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

Wer brieflich abstimmen will, muß sich von der Gemein­debehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmumschlag sowie einen amtlichen Stimmbriefum­schlag beschaffen und seinen Stimmbrief mit dem Stimm Zettel (in verschlossenem Stimmumschlag) und dem

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druok Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Tolefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.