Montabaur - 2
mit Wirkung vom 1.1.1975 zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt. Alle bebauten und unbebauten Grundstücke sowie alle Betriebseinrichtungen und sonstigen Gegenstände der o.a. Ortsgemeinden und Wasserzweckverbände, die z.Zt. zur öffentlichen Versorgung mit Trink- und Brauchwasser dienen, gehen ab diesem Zeitpunkt auf die Verbandsgemeinde über.
Die Verbandsgemeindevertretung hat im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Verbandsgemeinde Montabaur (AVB - Wasser) in den Anlagen 1 und 2 für den Bezug von Wasser und die erstmalige Herstellung eines Anschlusses an die Versorgungsleitung einheitliche Gebühren und Beiträge beschlossen.
Die AVB Wasser werden in der nächsten Zeit im Amtsblatt veröffentlicht.
IV. ABWASSERBESEITIGUNG
Nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 GemO wurde der Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden zum 1.1.1975 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen. Daher gehen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung der Ortsgemeinden Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
sowie des Abwasserverbandes “Heiligenroth” (Ruppach-Goldhausen, Ileiligenroth, Boden) und der Stadt Montabaur
in das Eigentum der Verbandsgemeinde Montabaur über.
Darunter fallen alle bebauten und unbebauten Grundstücke, alle Betriebseinrichtungen und alle übrigen Gegenstände, soweit sie z.Zt. zur Abwasserbeseitigung genutzt werden.
Mit dem Erlaß einer einheitlichen Gebührensatzung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlagen wird sich der Verbandsgemeirderat in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres 1975 beschäftigen.
V. AUSBAU UND UNTERHALTUNG DER GEWÄSSER III. ORDNUNG
Die Zuständigkeit für den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung (§ 67 Abs. 1 Nr. 7 GemO) geht auf die Verbandsgemeinde über. Damit wird die Verbandsgemeinde Eigentümerin aller Gegenstände in den Ortsgemeinden, die z.Zt. zum Ausbau und zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung bestimmt sind.
VI. SCHULEN
Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 GemO übernimmt die Verbandsgemeinde die ihr nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben. In Ausführung der Vorschriften der §§ 63, 92 und 93 der SchulG vom 6.11.1974 (GVB1. S. 487) übernimmt die Verbandsgemeinde die Trägerschaft über alle Grund- und Hauptschulen innerhalb des Bereiches der Verbandsgemeinde mit Ausnahme der Volksschule Heiligenroth. Damit wird die Verbandsgemeinde Träger der Kosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie für den Sachbedarf der Schule. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird zuständige Verwaltungsbehörde.
VII.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird mit Wirkung vom 1.1.1975 zuständig für alle Verwaltungsangelegenheiten, die sich aus den übergegangenen Aufgaben ergeben.
Die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge aus den vorgenannten Aufgabenbereichen werden ab 1.1.1975 durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur angefordert.
VIII.
Ergänzungen und Änderungen dieser Bekanntmachung bleiben Vorbehalten.
543 Montabaur, den 3o. Dezember 1974
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
Bekanntmachung zum Volksentscheid
1. Am 19. Januar 1975 findet der Volksentscheid statt.
Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. a) Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn,
Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Stimmbezirk.
b) Die Stadt Montabaur ist in 11 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 17.12. bis 21.12.1974 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der Stimmberechtigte abzustimmen hat.
3. Jeder Stimmberechtigte kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Stimmberechtigten haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmumschlägen. Jeder Stimmberechtigte erhält bei Betreten des Abstimmungsraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er diejenige der beiden Fragen, der er zustimmen möchte, an der dafür vorgesehenen Stelle ankreuzt.
Der Stimmzettel muß vom Abstimmenden in einer Stimmzelle des Abstimmungsraumes gekennzeichnet und in den Stimmumschlag gelegt werden.
4. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
5. Stimmberechtigte, die einen Stimmschein haben, können an dem Volksentscheid durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Briefabstimmung teilnehmen.
Wer brieflich abstimmen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmumschlag sowie einen amtlichen Stimmbriefumschlag beschaffen und seinen Stimmbrief mit dem Stimm Zettel (in verschlossenem Stimmumschlag) und dem
Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druok Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Tolefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.

