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Montabaur - 9
1974 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der § 2 Abs. 1 der Satzung vom 8.10.1971 über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasser7weckverbandes Buchfinkenland wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
8 2
ANSCHLUSSBHITRAG
(1) Für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist ein Anschlußbeitrag zu entrichten: seine Höhe errechnet sich nach der Frontlänge des angeschlossenen Grundstückes an der Straße, in der sCh die Hauptwasserleitung mit dem Hausanschluß befindet und dei baulichen oder gewerblich nutzbaren Grundstücksfläche. Der Beitrag beträgt je Meter Frontlänge 15 DM und je Quadratmeter Grundfläche 1 DM. Soweit sich die Grundstücksfläehe nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, ist diese nach § 19 Abs. 3 und 4 Baunutzungsverordnung zu ermitteln. Frontmeterlängen werden auf ganze oder halbe Meter, Grundstücksflächen auf ganze oder halbe Quadratmeter nach unten abgerundet. Die Grundstückstiefe wird auf 40 m festgesetzt.
§ 2
1NKRAFTTRHTFN
Diese Satzung tiitt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.
Horbach, den 7. November 1974
Wasserzweckverband Buchfinkenland (S.) gez. Noll
Genehmigt!
Montabaur, den 21 . Oktober 1974
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. : la Az.: 029-815-020 8)
(S.) Im Aufträge: gez. Wilhelmi
Hinweis
Am Sonntag, dem 8.12.1974 kommt der stellvertretende Bezirksvorsitzende der CDU, August Hanz, auf Finladung des CDU- Ortsvorstandes zu einem Frühschoppengespräch nach Gackenbach.
Dieses Frühschoppengespräch, das der Information des Bürgers und dem Gespräch mit dem Bürger dienen soll, findet um 10.30 Uhr in der Gaststätte Weidenfeller statt.
GACKENBACH Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gackenbach, Verbandsgemeinde Montabaur, Kreis Westerwald, für das RJ 1974
I.
Aufgrund des § 1 1 des Landesgesetzes zur Einführung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom 14.
12.1973 (GVB1. S. 41 7) in Verbindung mit §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Ortsgemeinderates vom 16.8.1974 für das Rechnungsjahr 1974 folgende I. Nach- tragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der I. Nachtragshaushaltsplan für das RJ 1974 wird im ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 65.000 DM Mehreinnahmen (bisher 241.000 DM)
in den Ausgaben auf 65.000 DM Mehrausgaben (bisher 241.000 DM)
i :
außerordentlichen Haushaltsplan j
in den Einnahmen auf 47.000 DM Mehreinnahmen (bisher fl
41.000 DM)
in den Ausgaben auf 47.000 DM Mehrausgaben (bisher 41.000 DM) festgesetzt.
§ 2
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.
§4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes dienen sollen, wird nicht geändert.
II. i :
GENEHMIGUNG DER 1. NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG: jj ; Gesehen: (Keine Bedenken) }-5
Montabaur, den 22.1 1.1974 | :
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ’
(L.S.) Im Aufträge: gez. Unterschrift
III. j
Der I. Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 9.12. bis 18. i 12.1974 1
1. während der allgemeinen Dienststunden der Verbandsgemein- ! ! :
deverwaltung im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23 j ;. j
und I j
2. montags bis freitags täglich von 12 bis 15 Uhr in der Post- S j
stelle in Gackenbach j 1
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gackenbach, den 27.1 1.1974
Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach (L.S.) gez. Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
der II. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gackenbach, Verbandsgemeinde Montabaur, Kreis Westerwald, für das RJ 1974
I.
Aufgrund des § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 417) in Verbindung mit §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.
1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Ortsgemeinderates vom 11.10.1974 für das Rechnungsjahr 1974 folgende II. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der II. Nachtragshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1974 wird im
ordentlichen Haushaltsplan . i-
in den Einnahmen auf - DM
Mehreinnahmen/Wenigereinnahmen (bisher 306.000 DM) in den Ausgaben auf -- DM
Mehreinnahmen/Wenigerausgaben (bisher 306.000 DM)
außerordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 61.000 DM Mehreinnahmen (bisher 88.000 DM) in den Ausgaben auf 61.000 DM (Mehrausgaben) (bisher 88.000 DM) festgesetzt.
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