Montabaur - 8
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Ausgabe Nr. —auf — Ü Ü2 553 -, den —
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28 . 10.1974
und der
25 . 10.1974
verlegt.
Redaktion und Anzalganabtallung
Bauamt Montabaur, Gelbachstr. 9 schriftlich oder zur Niederschrift einzuiegen.
Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Ruppach-Goldhausen vom 1.3.1974 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgegeben. Ruppach-Goldhausen, den 10.10.1974 Gemeinde Ruppach-Goldhausen gez. Luss, Ortsbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.9.1973 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Gemeinde Goldhausen vom 8.9. 1967 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teü-Erschlie- ßungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -.
Bezeichnung: St. Barbara-Straße
verlaufend von Bodener Weg bis Bodener Weg (Ringstraße einschl. Fußweg)
Fahrbahn, Straßenbeleuchtung
bis:
Klassifizierung:
Bezeichnung: verlaufend von bis:
Klassifizierung:
Bodener Weg
Teilstück von Anwesen Kunath bis Anwesen Barbanus
Fahrbahn, Straßenbeleuchtung
Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teil-Erschließungsanlagen der 1.8.1973.
Ruppach-Goldhausen, den 10.10.1973 Gemeinde Ruppach-Goldhausen gez. Luss, Ortsbürgermeister
Amtl. Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen für das Rechnungsjahr 1974
I.
Aufgrund des § 9 der Verbandssatzung vom 14.5.1956 in Verl bindung mit § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der G; me indeOrdnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom I 14.12.1973 (GVB1. S. 417) und der §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird durch Beschluß der Verbandsversammluti vom 19.7.1974 für das Rechnungsjahr 1974 folgende Haushall Satzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das! Rechnungsjahr 1974 wird im ordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 244.100 DM in den Ausgaben auf 244.100 DM außerordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 63.650 DM in den Ausgaben auf 63.650 DM festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Verbandes! in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf - DM festgef setzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgl ben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, auf
28.310 DM festgesetzt.
Er soll nach dem Haushaltsplan für die Herstellung einer Teil-J Verbindungsleitung innerhalb der Gemeinde Großholbach i für den Grunderwerb (Quellschutzgebiete, Standorte der Hoc| behälter) verwandt werden.
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genj migung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das RJ 1974 wird hiermit erteilt:
1. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes be stimmt sind, in Höhe von 28.310 DM
2. Zum Umlagebedarf mit 30.000 DM.
Montabaur, den 10. Oktober 1974
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 a Az.: 029-900 (2)
Im Aufträge: gez. Wilhelmi, (Siegel)
III.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 21.10. bis 30.10.19^ 1. während der allgemeinen Dienststunden der Verbandsgc -

