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Montabaur - 8

Achtung!

Der RedaktionSSChluß (Posteingang beim Verlag ist für die)

Ausgabe Nr.auf Ü Ü2 553 -, den

Anzeigenannahmeschluß (Posteingang beim Verlag)

aufflÜH_, den _

28 . 10.1974

und der

25 . 10.1974

verlegt.

Redaktion und Anzalganabtallung

Bauamt Montabaur, Gelbachstr. 9 schriftlich oder zur Nieder­schrift einzuiegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in ange­messener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Fal­les eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben wer­den, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahres­frist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den be­sonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu rich­ten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Gemein­de Ruppach-Goldhausen vom 1.3.1974 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der ver­bandsangehörigen Gemeinden bekanntgegeben. Ruppach-Goldhausen, den 10.10.1974 Gemeinde Ruppach-Goldhausen gez. Luss, Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.9.1973 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Ver­bindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Bei­trägen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Gemeinde Goldhausen vom 8.9. 1967 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teü-Erschlie- ßungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträ­ge zu erheben - Kostenspaltung -.

Bezeichnung: St. Barbara-Straße

verlaufend von Bodener Weg bis Bodener Weg (Ringstraße einschl. Fußweg)

Fahrbahn, Straßenbeleuchtung

bis:

Klassifizierung:

Bezeichnung: verlaufend von bis:

Klassifizierung:

Bodener Weg

Teilstück von Anwesen Kunath bis Anwesen Barbanus

Fahrbahn, Straßenbeleuchtung

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teil-Erschließungs­anlagen der 1.8.1973.

Ruppach-Goldhausen, den 10.10.1973 Gemeinde Ruppach-Goldhausen gez. Luss, Ortsbürgermeister

Amtl. Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes Ruppach-Gold­hausen für das Rechnungsjahr 1974

I.

Aufgrund des § 9 der Verbandssatzung vom 14.5.1956 in Verl bindung mit § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der G; me indeOrdnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom I 14.12.1973 (GVB1. S. 417) und der §§ 96 ff der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird durch Beschluß der Verbandsversammluti vom 19.7.1974 für das Rechnungsjahr 1974 folgende Haushall Satzung erlassen:

§ 1

Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das! Rechnungsjahr 1974 wird im ordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 244.100 DM in den Ausgaben auf 244.100 DM außerordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 63.650 DM in den Ausgaben auf 63.650 DM festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Verbandes! in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf - DM festgef setzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgl ben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, auf

28.310 DM festgesetzt.

Er soll nach dem Haushaltsplan für die Herstellung einer Teil-J Verbindungsleitung innerhalb der Gemeinde Großholbach i für den Grunderwerb (Quellschutzgebiete, Standorte der Hoc| behälter) verwandt werden.

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genj migung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das RJ 1974 wird hiermit erteilt:

1. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes be stimmt sind, in Höhe von 28.310 DM

2. Zum Umlagebedarf mit 30.000 DM.

Montabaur, den 10. Oktober 1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 a Az.: 029-900 (2)

Im Aufträge: gez. Wilhelmi, (Siegel)

III.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 21.10. bis 30.10.19^ 1. während der allgemeinen Dienststunden der Verbandsgc -