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Montabaur - 2 -

Die Flur 23 ganz

b) Gemarkung Zimmerschied

Von Flur 1 die Flurstücke 15 bis 17 und 21 Die Fluren 11 bis 13 ganz

c) Gemarkung Oberelbert Die Flur 8 ganz

Von Flur 9 das Flurstück 14/1

d) Gemarkung Dausenau

Von Flur 3 die Flurstücke 1/1, 2, 3/1, 5/1, 6/1 und 13/1 IV. Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung dieses Verwal­tungsaktes angeordnet.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma­chung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs­verfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur, anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemel­det, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhand­lungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14 FlurbG). Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis zur Rechts­kraft des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkun­gen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzung von Reb­stöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Flurbe­reinigungsbehörde.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurberei­nigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, ein­zelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Aus­nahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Be­wirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einverneh­men mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziffer 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu­stand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenom­men worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan­zungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vor­genommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord­nen, daß derjenige, der das Hölz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehör­de wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Ziffer 2 - 4 zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

Gründe:

Die Zuziehung der vorgenannten Grundstücke erfolgt zum Zwek-

ke der Durchführung von Gemeindegrenzregulierungen j

der Gemeinde Welschneudorf und Oberelbert einerseits 2 ) Gemeinde Zimmerschied und Dausenau andererseits sowie vermessungstechnischen Gründen. 1

Die Ausschließung der vorgenannten Grundstücke erfolgt J hier durch die Flurbereinigungsmaßnahme kein landeskalt ler Erfolg zu erzielen ist. Es handelt sich einmal um geschlosJ Waldflächen, die im übrigen auch aus vermessungstechnische Gründen ausgeschlossen werden, und zum anderen um den- rondiert liegenden Besitz des Siedlers Rücker (ehemaliger Dd mänenbesitz).

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde über dieÄj derung des Verfahrensgebietes am 15.8.74 angehört und hat dieser zugestimmt. Die sofortige Vollziehung dieses Beschluß ses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, weil an-1 dernfalls die für das Jahr 1975 vorgesehene Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Frage gestellt und damit die Ausi kungen der Flurbereinigung zum Nachteil der Beteiligten verl zögert würde. Da aber auch die Allgemeinheit im Hinblick aa den gemeinsamen Markt (EWG) und die in die Flurbereiniguj investierten erheblichen öffentlichen Mittel ein Interesse and möglichst schnellen Herbeiführung dieser Auswirkungen hat] liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0)| vom 21.1.1960 -BGBl. I S. 17).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei V chen nach dem ersten Tage der Zustellung bzw. öffentlichen] kanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerda ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Mon] baur, Limburger Straße 11 oder wahlweise bei der Bezirksrea rung in Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) 54 Kohle] einzulegen.

Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher a] fertigung eingereicht werden.

Montabaur, den 18. September 1974 Der Kulturamtsvorsteher:

I.V. gez. Braun, Vermessungsdirektor

Amtsgericht

Geschäftsnummer: 8 K 8/74 543 Montabaur, d.27.Juni 197J A. Terminbestimmung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch voJ Eschelbach Band 13 Blatt 594 eingetragene Grundstück am [ Dienstag, den 8. Oktober 1974, 14.00 Uhr an der Gerichtsstelle Bahnhof Straße Nr. 47 Zimmer 6 verste| gert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 6. März 1974 in dasGrun(| buch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals Franz Josef Lehn, geb. 4.12.! in Eschelbach, Hauptstraße, eingetragen.

Das Amtsgericht Montabaur gez. Fischer, Rechtspfleger

Repräsentative Bodennutzungsnacherhebung 1974

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteeilil vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405) und des Änderungsgesef vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1876) wird jährlich inj Oktober eine Bodennutzungsnacherhebung durchgeführt. Sh erfolgt als Stichprobenerhebung. Insgesamt werden nur etwa! 10 v.H. aller Betriebe einbezogen, die im Statistischen Lafliij amt nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.

Die Nacherhebung erfaßt den Anbau von landwirtschaftlichen Zwischenfrüchten a# gliedert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen. Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land- oder forstwj

Herausgeber, Druck und Verlag Verlag + Druck Linus Wlttich, 5411 Weltersburg Postanschrift! 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (0 24 22) 4055/5 1

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