Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 17. Juli 1974
meinderat hat aufgrund der§§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die f ndsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 22.4 1974 folgende Hauptsatzung
ichlossen:
I. Öffentliche Bekanntmachungen § I
Form der öffentlichen Bekanntmachung
ifll öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur, und I verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach Heilberscheid, Heiligenroth, leller Horbach. Hübingen Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbacl, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- isen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf'.
21 Karten Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer Verbandsgemeindeverwaltung MontaltmuaveurEinsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme Äglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung folgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.
Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform icht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung tunverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
51 Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunddn «genommen werden.
In den Fällen, in denen ein dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann,
.’ f 0 |g t die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachuogstafeln: jf ) am Bürgermeisteramt (Rathaus) lan der Kirche
§ 2
Sonstige Bekanntgaben
ffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und mtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
§ 3
Unterrichtung der Einwohner
p ie Unterrichtung der Einwohner über
wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, I die Ergebnisse von Ratssitzungen folgt im Amtsblatt
II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters I Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern § 12 der Landesverordnung über die
t ufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jeweils iltenden Fassung gezahlt.
) Sofern nach den Steuer rechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pausch- puersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
§5
Ortsbeigeordnete
Oie Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger' als drei Tage vertritt, erhält für die jesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monats- kages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
I Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsvorordnung zutreffen, ihägt, ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,— DM je Sitzung.
IV Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsbeigeordneten §6
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat •seht, ein Sitzungsgeld. Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind. lr 6111 Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es
kt teilgenommen hat.
Sin etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

