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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 18.7.1974

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 (GVBI. c 98 | und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom I 3 1974 (GVBI- S. 105) am 17.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. öffentlichen Bekanntmachungen § I

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(I) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgef? meinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eiteiborn Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Groß­holbach, Heilbarscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusei, Niederelbert. Niedererbach. Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen Welschneudorf.'

|2) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an lieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegen- itand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Aus­legung.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen, sind, gelten diese Regelungen.

( 4 | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebgne Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

( 5 ) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

|6) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntge­macht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

am Spritzenhaus

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt, im Amtsblatt.

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Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über

a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung

b) die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgt im Amtsblatt-

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters (I) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesver- Wnungj über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 1.3.1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

12)Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird das Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

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Ortsbeigeordnete

Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

21 Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt . länger als drei Tage «rtritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 1/30 des Monats- stragei der nach S 51 an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung für jeden Tag vom orsten Tag der Vertretung ab.

3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungs- erordnung zutreffen, beträgt 1/30 der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens I0.--DM je Sitzung.

III. Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates der Ausschüsse und der Ortsbeigeordneten

>ie Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates kein Sitzungsgeld. Es wird ein etwaiger Lohnausfall ersetzt. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

IV. Schlußbestimmungen 7

)ie s»t Inkrafttreten

ilsith * r - tl am nac ^ ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

*- tr 'tt die Hauptsatzung vom 5.3. 1967, geändert durch Satzungen vom 16.7.1972 und 7.8. 1973 außer Kraft, lorbach, den 18. Juli 1934

Siegel

gez. Mauer Ortsbürgermeister