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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Holler vom 17. Juli 1974

I6emeindo rat hat aufgrund der §5 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der Lsverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die P Entschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 19.4.1974 folgende Hauptsatzung

blossen:

I. Öffentliche Bekanntmachungen § I

Form der öffentlichen Bekanntmachung öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur h der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiiigqn- Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen.Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf .

garten Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienst­ler der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zir Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegun g erfolgt an sieben Werktagen, an denen die lichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenständ, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegurgg.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform ilitangewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist Irziiglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstundeit'im (istzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

linden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentliche bekanngemacht werden kann, erfolgt Bekanntmachung an folgender Bekarfntmachungstafel:

Ecke Südstraße- > Hauptstraße ,

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

mtliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Jishiifeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

Unterrichtung der Einwohner

Jnterrichtung der Einwohner über Ichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

Be Ergebnisse von Ratssitzungen plg* im Amtsblatt.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

lie Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesverordnung über die Aufwands chädigungfür Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jewäHs geltenden fing gezahlt.

Wern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuer- tejron der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

|Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie beträgt monatlich 6Q-,- DM itSieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung, Reinigung und Beleuchtung abgegolten.

§ 5

Ortsbeigeordnete

|ie * a hl dar Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

Per ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Ge- r eit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der * n Ortsbürgermeister cu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnong zutreffen. ?9' ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens I0.--DM je Sitzung.

III. Ausschüsse des Gemeinderates

| §6

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

Per Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: f Upt ' Und Finanzausschuß