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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 17. Juli 1974

lerücmeinderat hal aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVB1. S. 419) »rbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVB1. )uiul der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden März 1974 (GVB1. S. 105) am 17.4. 1974 folgende llauptsatzung beschlossen:

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1. Öffentliche Bekanntmachungen

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Form der öffentlichen Bekanntmachung Löffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden, Boden, Daubach, Fitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Grofthol- Lch Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Nieder- llbi'rt, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf 1 .

2)Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden |einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt Kn sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt,spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

( 3 )Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese

Segelungen.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzüh^avorgeschriebene Be- anntmaehungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Ifentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen prechstunden vorgenommen werden.

Inden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht verden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

Um Bürgermeisteramt

IKirchstraße, Ecke Limburger Strafte

)Hcke Königsberger Strafte Fuftweg zur Bergslrafte

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

[fentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern Hi'Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten' keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

Dje Unterrichtung der Einwohner über U)wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung 1) die Ergebnisse von Ratssitzungen Irtolgt im Amtsblatt.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

§4

Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen jEntspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn (dEnde der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen.

|jc Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen. iDie Eintragungslisten sind während der Dienstzeit peider Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus ijm Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters wiegen.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete " § 5

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters he Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern § 12 der Landesver- Pnungüber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) 1p 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

WSofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz;

.r ^1 d er Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

Ortsbeigeordnete

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ih!n r - hrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt l'ft für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag derVertretung bet rägt jrojJreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 Abs. 2 gilt ftorechend.

l 3 Pe Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entscheid igungs- r'nungzutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,-DM je Sitzung.