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erfolgt im Amtsblatt.

I Bekanntmachung

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'ng vonJ nmt sind

Iptsatzung

der Ortsgemeinde Großholbach vom 2.7.1974

einderat hat aufgrund der §§24 und 25 der Gemeinde- I ng für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) h düng mit der Landesverordnung zur Durchführung der eindeordmmg für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVB1.

' j j er Landesverordnung über die Aufwandsentschä- für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden

!!> 13 1974 (GVB1. S. lo5) am 29.4.1974 folgende Haupt-

jung beschlossen.

I.

fFNTLlCHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

KM pER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG löffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift Lschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsge- Inde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden len Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Ifiholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach,- |gen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, fdereibert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- Idhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneu-

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iKarten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte Bd Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen wer- Jn in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung lontabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt in sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, hrend der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Igenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- ung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der (slegung.

(Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenle- jngund den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Rege­ln.

(Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be- jiderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Ikanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in laufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch jfentlichen Ausruf . Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Iseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen Imd 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich J Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der orts- ßlichen Sprechstunden vorgenommen werden.

||6)In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemein- i^rates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntge- Nacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Be-

^Mtmachungstafel Hauptstr. 31.

DNST1GE BEKANNTGABEN

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift ^Beschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen,

Ifern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Prm bestimmt ist, im Amtsblatt.

8 J

VERRICHTUNG DER EINWOHNER B>e Unterrichtung der Einwohner über i. J^ktige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, I le Ergebnisse von Ratssitzungen

II.

ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE

§ 4

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS

(1) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbür­germeisters wird nach den Höchstsätzen.gern. § 12 der Landes­verordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO- Gemeinden) vom l.März 1974 in der jeweüs geltenden Fassung gezahlt.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrich­tung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

(3) Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie beträgt monatlich 6o,oo DM. Mit dieser Entschädigung ist auch der Auf­wand für Heizung, Reinigung und Beleuchtung abgegolten.

§ 5

ORTSBEIGEORDNETE

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermei­ster innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage ver­tritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsent­schädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung be­trägt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürger­meister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeige­ordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschä­digungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Auf­wandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens lo,oo DM je Sitzung.

III.

AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES

§ 6

ART UND ZUSAMMENSETZUNG DER AUSSCHÜSSE

(1) Der Gemeinderat bildet folgenden Ausschuß:

- Bauausschuß -

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 4 Mitgliedern und 4 Stellver­tretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden. Die Orts­beigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit bera­tender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanz­ausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen.

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.

(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehr­heit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.

IV.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN