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IupwaNDSENTSCH ÄDIGUNG
1 Mitglieder des Verbandsgemeinderates erhalten für die 1 'i^hme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und ■ 113 Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Man- "Teriischt, eine Aufwandsentschädigung.
I Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung sMandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abge-
blten.
.. g. etwa iger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Be- [heinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
L Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich zu Ihlen.
L) d^ Aufwandsentschädigung ruht, wenn die Aufgaben als Mitglied des Verbandsgemeinderates länger als drei Monate nicht lahrgenommen werden, für die über drei Monate hinausgehende
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§ lo
löHE DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG l)Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbe- Les und eines Sitzungsgeldes gewährt.
B) Der monatliche Grundbetrag wird für die Mitglieder des Ver- Indsgemeinderates auf 2o DM festgesetzt.
B) Mitglieder des Verbandsgemeinderates erhalten neben der jahrtkostenerstattung ein Sitzungsgeld für jede Teünahme an iner Sitzung des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse I Höhe von jeweils 15 DM. Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld Er die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
k) Für die Teünahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Sitzung des Verbandsgemeinderates dienen, wird In Sitzungsgeld in Höhe von 15 DM gezahlt. Die Z?hl der Sit- Ingen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird , darf jährlich das veifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht ^ersteigen.
(Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres [esonderen Aufwandes monatlich eine zusätzliche Aufwands- ntschädigung in Höhe von 2o DM gewährt.
IV.
Ausschüsse des verbandsgemeinderates
§ n
|1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: n Haupt- und Finanzausschuß,
I Rechnungsprüfungsausschuß,
|) Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung,
|) Schul- und Sozialausschuß,
1 Sportausschuß
Ausschuß für Fremdenverkehr und Umweltschutz.
p) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf von’dem Verbands- Smeinderat gebildet werden.
p) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern und 9 Stellver- Teternund dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Die Beigeord- .‘fiten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender [Stimme teil.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses sowie die des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgern der Verbandsangehörigen Gemeinden gewählt werden, wobei die Hälfte der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter Ratsmitglieder sein müssen.
(5) Der Verbandsgemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.
(6) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse, die nicht dem Verbandsgemeinderat angehören, erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung den Ersatz der Fahrtkosten sowie ein Sitzungsgeld entsprechend der Regelung nach § lo Abs. 3 dieser Satzung.
§ 12
AUFGABEN DER AUSSCHÜSSE MIT ABSCHLIESSENDER ENTSCHEIDUNG
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt,-soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Verbandsgemeinderats. Die Übertragung der entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Verbandsgemeinderats.
(2) Für die Übertragung und Entziehung der Beschlußfassung ist die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderats erforderlich.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuß werden folgende Aufgaben zur abschließenden Entscheidung übertragen:
a) die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung, bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.ooo,oo DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 3o. 000,00 DM bis zu lo% des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rechnungsjahr den Betrag von 5o.ooo,oo DM nicht übersteigen.
b) die Verfügung über Vermögenswerte bis 25.ooo,oo DM im Einzelfall sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von jeweils 25.ooo,oo DM.
V.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 13
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 31. lo. 1972, geändert durch Satzung vom 12.9.1973, außer Kraft.
543 Montabaur, 1. Juli 1974
(Siegel) gez. Mangels, Bürgermeister GESEHEN! (keine Bedenken)
543 Montabaur, 2o.6.1974
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: o29-o2o i.A. gez. Wilhelmi

