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Montabaur - 2

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrif- schrift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Ver­bandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Ge­meinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth,

Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nenters­hausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un- tershausen und Welschneudorf.

a) Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur R. I

b) Dienstzimmer der Ortsbürgermeister. a ® ail B

1

BÜRGERMEISTER UND BEIGEORDNETE 1

§5 I

AMTSZEIT UND BESOLDUNG DES BÜRGERMElffrJ

(1) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt lo Jahre

(2) Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung desB"nl meisters richten sich nach den Vorschriften des Kommul

(2) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden in einem Dienstzimmer der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme aus­gelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amts­blatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

besoldungsgesetzes vom 22.7.1965 in der jeweils geltend"! Fassung. 1

(3) Die Besoldung ist zusammen mit der Dienstaufwand! Schädigung vor der Wahl festzusetzen. ifl

§6 I

ZAHL DER BEIGEORDNETEN 1

Die Zahl der Beigeordneten beträgt drei. 1

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten die­se Regelungen.

§7 I

HAUPTAMTLICHER BEIGEORDNETER 1

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be­sonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüg­lich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

(1) Der erste Beigeordnete wird gemäß § 5 1 Abs. 2 Satzll

Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 1 der GemeindeordnunJ hauptamtlich bestellt. 1

(2) Die Amtszeit des hauptamtlichen Beigeordneten beträl

lo Jahre. 1

(3) Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung des hau! amtlichen Beigeordneten richten sich nach den Vorschrift!

(5) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Verbands- des Kommunalbesoldungsgesetzes vom 22.7.1965 in der gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt- jeweils geltenden Fassung.

gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in der We­sterwälder Zeitung (Ausgabe F), der Rhein-Zeitung (Ausgabe

B) und in der Nassauischen Landeszeitung.

(4) Die Besoldung ist zusammen mit der Dienstaufwandsel Schädigung vor der Wahl festzusetzen. 1

§2

SONSTIGE BEKANNTGABEN

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§8 I

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DER EHRENAMTLIcfl BEIGEORDNETEN 1

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeisttl tritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwi entschädigung. 1

§3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER

Die Unterrichtung der Einwohner über

a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

b) den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan,

c) die Ergebnisse von Verbandsgemeinderatssitzungen erfolgt im Amtsblatt.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein DreißigsteldeJ Höchstsatzes gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 131] 1 Satz 3 EntschädigungsVO - Gemeinden für jeden Tagderj Vertretung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 9 und lo dieser Satzunggel« sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Beigeordneten,die] nicht Mitglieder des Verbandsgemeinderates sind.

§4

AUSLEGUNG VON EINTRAGUNGSLISTEN BEI BÜRGER­INITIATIVEN

(1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzu­machen. Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

(4) Die Zahlung einer Entschädigung (Grundbetrag undStJ geld) entfällt für den Fall, daß eine AufwandsentschädigMi mäß Absatz 1 gezahlt wird.

(5) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die Teilnahme den Beigeordnetenbesprechungen ein Sitzungsgeld und de# Ersatz der entstandenen Fahrtkosten gemäß § lo Abs. 3dl Satzung.

(2) Die Eintragungslisten sind an den Arbeitstagen während der Dienstzeit an folgenden Stellen auszulegen:

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VERBANDSGEMEINDERAT

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