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Grundbuchbezeichnung Band Blatt

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5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß nil bekanntgemacht.

ieteiligte am Umlegungsverfahren

18 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte: je Kigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund- p&cke;

je Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch [Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungs- ®biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück «lastenden Recht;

lk Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes indem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­in Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedi­gung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, ung voii^aszum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks erechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Irundstücks beschränkt; ieGemeinde Kadenbach.

iunter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt [eiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungs- huß zugeht.

jhselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs- rens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in die- (erfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt 'bcrgangs des Rechts befindet.

[ird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er­tlichsind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be- Tjgen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung «Gemeindeverwaltung Kadenbach - Umlegungsausschuß - chäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt |üi Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf ^I rist angemeldet oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. undesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten aubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen indlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn iffllegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, Mem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung kgungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor wneldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gel- en w ' e der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Be-

itinachung des Verwaltungsaktes zuerst im Lauf gesetzt [den ist.

®,Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten ' 180 hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg- ' e ns t zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft­machung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.)

III. Verfügungs-und Veränderungssperre

Nach § 5 1 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückstcils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigerndc Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. geuehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder gändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 15 1 BBauG zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver­messungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbei­ten auszuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Kadenbach - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Ke Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in derZeit vom 8. Juli 1974 bis 8. August 1974 bei der Gemein­deverwaltung Kadenbach während den Kenststunden öffent­lich aus.

Kadenbach, den 21. Juni 1974

Gemeindeverwaltung Kadenbach -U mlegu ngsau sschuß-

Siegel gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor

SIMMERN

Gemeinderatssitzung vom 18.6.1974

Die letzte Gemeinderatssitzung vor den Ferien fand in der Gaststätte Walter Wirges statt.

1. Zu Beginn verpflichtete der 1. Beigeordnete Karl Hoppe das neue Ratsmitglied Johannes Ferner (CDU), der für das ausgeschiedene Mitglied Wolfgang Robetje nachrückt.

2. Der Gemeinderat schlug einstimmig für die Wahl zum Schöffen Reinhard Knopp, Hermann Portugall, Edgar Witsch und Gottfried Köhler vor.