Iitabaur -1
I Stücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Belting des Grundstücks beschränkt;
Ecemeinde Heiligenroth.
i jyj r 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit- Ikt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Lungsausschuß zugeht.
Leit die Person eines Beteiligten während des Umlegungs- t ^„8, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in k Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitig des Übergangs des Rechts befindet, tird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht jchtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren fechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma- L bei der Gemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungs- Lhuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumel- n Des gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte hach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf ei- Ipemäli § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umleisausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Ichtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen tn sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies limmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch Itersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfah- perechtig, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung ein- Itenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der liligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des laltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Ijj Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Bit, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unver- Ech eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu set- fNach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft- png seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.)
.tyerfügungs- und Veränderungssperre
:h § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um- Ipgsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbares Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet ifgnit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an ei- pra Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge- Ihlossen werden, durch die einem anderen ein Recht |ir Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder jtjrundstücksteils eingeräumt wird;
»liebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent- jdi wertsteigernde sonstige Veränderungen, der Grund- iiicke vorgenommen werden;
Mit genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bau- pdie Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen Pcher Anlagen vorgenommen werden;
[Scnehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
‘taben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge- figt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh- piner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Ver- ps-und Veranderungssperre nicht berührt.
vorbereitende Maßnahmen
■Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 | ' ?Ur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz.
zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen , Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 8. Juni 1974 bis 8. Juli 1974 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Ortsbürgermeisters, Heiligenroth, Höhenweg 3, öffentlich aus.
Heiligenroth, den 27. Mai 1974
Gemeindeverwaltung Heiligenroth Umlegungsausschuß
Siegel— gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor
Bericht
aus der Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Heiligenroth am 9. Mai 1974
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungs- anlagen (Ausbaubeiträge) in der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 1 1.7.1968 wird die Beendigung der Ausbauarbeiten in der Schulstraße von der Einmündung zur Rheinstraße bis zur Einmündung der Königsberger Straße festgestellt.
Als Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten wurde der 1. Mai 1974 festgesetzt. Als Ausbaubeiträge sollen die entstandenen Kosten der Deckschicht gern, der vorgenannten Satzung erhoben werden. Gern, den Bestimmungen des l.andesstraßenge- setzes für Rheinland-Pfalz werden die Verkehrsflächen der Schulstraße (Fahrbahn und Bürgersteige von der Einmündung der Rheinstraße bis zur Einmündung der Königsberger Straße) als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Als Zeitpunkt der Widmung gilt der 1. Mai 1974.
Der Gemeinderat hat beschlossen, für das Grundstück Flur 51, Flurstück 4 im Bereich des Bebauungsplanes “Auf der Kuh” die überbaubare Fläche von 14 m auf 17 m festzu- setzen.
Dem Architektenvertrag zwischen der Ortsgemeinde Heiligenroth und Herrn Architekt Adeneuer, Herschbach, für den Bau einer Turn- und Sporthalle wurde zugestimmt.
Der kreiseigene Entwässerungskanal in der Rheinstraße verbleibt weiterhin im Eigentum des Kreises. Der Ortsgemeinde Heiligenroth wird gestattet, diesen Kanal kostenlos zu benutzen. Die Ortsgemeinde Heiligenroth übernimmt die Unterhaltungspflicht. Gegen den Abschluß eines Gestattungsvertrages bestehen seitens des Gemeinderates keine Bedenken.
Die Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Kuh” wird als Satzung beschlossen, da Bedenken und Anregungen nicht vorgebracht wurden.
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Rechtsmittelbelehrung

