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besonders die Einwohner aufgerufen, die nicht Mitglieder unse­res M(iV sind.

gez. Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Aus der Sitzung des Gemeinderates am 12.April 1974

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1074 wurde einstim­mig beschlossen, Fr sieht im ordentlichen Haushalt Hinnahmen und Ausgaben ir. Höhe von 241.ooo,oo DM vor. Im außeror­dentlichen Haushalt sind in Hinnahme und Ausgabe 41.ooo,oo DM veranschlagt.

Die wichtigsten Maßnahmen der Gemeinde im Jahre 1974:

a) Neubau einer Buswartehalle auf dem

Bienenstück 3.ooo,oo DM

b) Rücklage für den Neubau der Haupt­schule in Montabaur 5.85o,oo DM

c) Anteil an den Neubaukosten des

Kindergartens im Heriendorf Hübingen 14.ooo,oo DM

d) Teilbetragzu der Anschaffung von Straßenleuchten in Neubaugebieten

8 . 000,00 DM

e) Anteil an dem Ankauf eines Zucht­bullen gemeinsam mit der Gemein­de Horbach

2.ooo,oo DM

1) Für außerordentliche Aufforstungs­maßnahmen im Schäfernberg, Kirch- holz usw.

lo. 000,00 DM

g) Ausbau der Bürgersteige im Neubau­gebietBienenstück im Rahmen des Ausbaues der L. 326

23.ooo,oo DM

h) Anteilige Kosten der Gemeinde Gackenbach bei dem Ausbau der Ortsdurchfahrt - K 74 -

1 8 . 000,00 DM

Dieser Betrag wird um 2 - 3.ooo,oo DM

angehoben

werden müssen, wenn die K 74 in einem Zug fertigge­stellt wird.

Über die wesentlichsten Hinnahmeposten im Haushalt 1974 werden wir in einer der nächsten Ausgaben berichten.

Die laufenden Abwassergebühren werden ab 1.1.1974 von bisher o, 15 DM/cbm Hrischwasser auf o,3o DM/cbm Frisch­wasser erhöht. Etr Mindestbetrag der Abvsassergebühr wurde auf 2o,oo DM/Jahr festgesetzt.

Hrstmals wurde auch für die Ortsteile Dies und Kirchähr eine Abwassergebühr festgesetzt. Da diese Ortsteile noch nicht an eine Zentralkläranlage angeschlossen sind, wurde für die Hausgrundstücke in diesem Bereich , soweit sie an die Kanalisa­tion angeschlossen sind, eine ermäßigte Gebühr von o,lo DM/ chm Hrischwasser festgesetzt.

Den Jugendgruppen bzw . Schulen auf Kranenberg/Niederrhein, Coesfeld/Mü. und Höhr-Grenzhausen werden in diesem Sommer Zeltplätze in unserer Gemarkung bereitgestellt.

Mit der Schaustellerfirma Dreidoppel und Kerpen, Neuwied, wurde ein Vertrag über die Aufstellung von Vergnügungsein­richtungen an Kirmes und sonstigen Festen abgeschlossen.

Die Berichte über die Gemeinderatssitzungen werden in den nächsten Ausgaben fortgesetzt.

EISBACHGEMEINDEN

GROSSHOLBACH

Herzliche Glück- und Segenswünsche zur Goldenen Hochzeit

Am F reitag, dem 24.5.1974 feiern die Hheleute Josef Weber und I ran Anna geh . Merfels, Hauptstr. 8 , das seltene Fest der Goldenen Hochzeit. Hierzu spreche ich Ihnen im Namen

aller Mitbürger von Großholbach die herzlichste Segenswünsche aus. Möge dem Jubelpaar

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noch ein

und ungetrübter Lebensabend im Kreise ihrer den sein.

Die öffentliche Hhrung und Gratulation durch di> - unter Mitwirkung von Ortsvereinen finde Jubilare - am Samstagabend, dem 25.5. gegen 7 gez. Metternich, Ortsbürgermeister

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-auf Win,.

HEILBERSCHEID/NOMBORN Bekanntmachung der Bezirksregierung Koblenz

4o6 -311-13- 1/74

1 . Der Wasserzweckverband Heilberscheid-Nomborni kreis, beantragt gemäß §§ 2 , 3, 8 und 9 des Gesetzes! des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. 1 S l)] sowie §§ 2o Abs. 1 , loo Abs. 2 und lo9 ff. desl a . gesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. 8 .196o(GVBl, S I5l jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgal Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen.

1.1 bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Was Bewilligung auf die Dauer von 3o Jahren, Grundwad Bohrbrunnen, Gemarkung Heilberscheid, Flur 2,I|J lo6/25, zutage zu fördern und in einer Menge biszj

1,74 1/s 15o cbm/Tag 54.75o cbm/Jahr zu entnehmen, um es zum Zwecke der Trink-und Bi serversorgung in der Gemeinde Heilberscheid zu ge -1 chen.

1.2 Die Bewilligung wird unter folgenden Auflagern gungen erteilt:

1.2.1 Die Wasserentnahme zu Trinkzweckenundzur der Brauchwasserversorgung darf nur erfolgen, wenn das entnommene Grundwasser in gesundheitlicherH diesbezüglichen Anforderungen genügt.

1.2.2 Die Wasserentnahme ist nur dann und solang! als die Hinleitung des gebrauchten Wassers in dieölf nalisation zugclassen wird oder die sonstige Beseitig)] rechtlich zulässig ist.

1.2.3 Die Bewilligungsinhaberin hat den Beginn der] serentnahme vor Inbetriebnahme der Wassergewinii« dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt Montabaua Führung der laufenden amtlichen Überwachunggemj Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl.ll schriftlich anzuzeigen.

1.2.4 In den Brunnenkopf oder die Hntnahmerohrla der ersten Verwendungsstelle für das entnommene« ein Wasserzähler und ein Entnahmehahn Für Probeeij einzubauen. Der Wasserzähler ist mindestens wöchei lesen; die Ablesungen sind in einem Betriebshuch aal in das bei behördlichen Kontrollen Einblick zu ge#']

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das 1 stände, die einem anderen gehören, oder Gmiußtm lagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gc'braaj men.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiej Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen« Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben.® angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behö; j manns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.