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Montabaur - 12

den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoßflächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage er­schlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt.

Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Vertei­lung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von o,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächenzahl und Baumas­senzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

3. Für Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um o,4 erhöht.

Die gleiche Regelung gilt für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.

4. Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Be­bauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsan­lage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m.

5. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 ° (Eck­grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungs­anlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkraft­treten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

6. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanla­gen nicht mehr als 35 m beträgt.

7. Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die aus­schließlich Wohnzwecken dienen.

§ 6

KOSTENSPALTUNG

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme , deren Aul wand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

MERKMALE DER ENDGÜLTIGEN HERSTELLUNG DER ER SCH LIESSUNGS ANLAGEN

1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegeun Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen]

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete| Straße.

2. Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinaj sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oda eine ähnliche Decke aufweisen, soweit die Gemeinde nichtbe] schließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und G] wege in einfacher Form angelegt werden.

3. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorg sehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

4. Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelne;] Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Er­schließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließung^ anlagen fest.

§ 8

VORAUSLEISTUNGEN UND ABLÖSUNGEN DES ER­SCHLIESSUNGSBEITRAGES

1. Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundeshaus setzes werden bis zu 8o v.H. der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.

2. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs . 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraus­sichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ab-! lösung besteht nicht.

§9

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABEGESETZHS Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im übrigtj die in § 3 Kommunalabgabegesetz vom 8.1 1.1954 (GVBi. S. 139) bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabeordnung, i , Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.

§ lo

ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN Bei unbebauten Grundstücken, die am 3o.6.1961 an bereits vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von 1 Straßen I. und II. Ordnung liegen, können über § 2 Abs. 51 Beiträge in den Grenzen des § 2 erhoben werden (§ 1 8o Ahs- BBauG).