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Ltabaur

ELBERTGEMEINDEN

Iederelbert

Bekanntmachung

^die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der meinde Niederelbert

2, Mai 1974

Lfgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.196o r I S. 341) in Verbindung mit § 24 Ge me in de Ordnung

Lstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz , Teil A) i.d.F.

,25.9.1964 (GVB1. S. 145) und der §§1-4 und 8 des mmunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139)

1 der Gemeinderat der Gemeinde Niederelbert in seiner Izungvom 29.11.1973 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

IhEBUNG DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES |r Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Schließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbei- [genach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vonr23.6. |6o- BGBl. I S . 341 - (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe die- |[ Satzung.

§ 2

ItTUND UMFANG DER ERSCHLIESSUNGSANLAGEN |Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

.für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen Bund Wege

la) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

|b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,

12. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis [zu 8 m Breite,

[3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,

4. für Parkflächen,

|a)die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von [Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

|b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 ge­kannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen [Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschlie- [ßung.notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach 5 sich ergebenden Geschoßflächen,

[5. für Grünanlagen,

|a)die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von [Ziff, 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

l b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung [notwendig sind, bis zu 15 v. H . der Summe der nach § 5 [sich ergebenden Geschoßflächen.

[Zudem Frschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 [Sinne des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere j Kosten für:

r en Erwerb der Grundflächen,

| die ^üegung der Grundflächen,

I ie Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des r r alles, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger

Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Radfahrwege,

f) die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen,

h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Ent­wässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung son­stiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Er­schließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 3o cm Durch­messer in einer Verlegungstiefe von l,5o m erforderlich sind),

i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungs­anlagen.

3. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeit­punkt der Bereitstellung.

4. Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinnge­mäß.

5. Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs . 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurch­fahrt, einer Bundesstraße oder einer Landstraße I. und II. Ord­nung entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§3

ART DER ERMITTLUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ER­SCHLIESSUNGSAUFWANDES

1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

2. Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.

3. Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden ent­sprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.

4. Die Gemeinde kann für mehrere Anlagen, die für die Er­schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.

§4

ANTEIL DER GEMEINDE AM BEITRAGSFÄHIGEN ER­SCHLIESSUNGSAUFWAND

Die Gemeinde trägt lo v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

§ 5

ART DER VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ER- SCHLIESSUNGS AUFWANDES

1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4 ) auf die durch die Er­schließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Er­schließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungs­anlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.

2. Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach

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