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die Ehe im Kalenderjahr 1973 durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und ein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Kalen­derjahr 1973 wieder geheiratet hat oder einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt;

| j» r ( j en Fall, daß neben inländischen steuerpflichtigen Ein­künften auch Einkünfte aus dem Ausland bezogen worden sind die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind , und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe und Zusammensetzung der inländischen steuerpflich­tigen Einkünfte.

Beschränkt Steuerpflichtige, über die inländischen Einkünf­te im Kalenderjahr 1973, soweit die Einkommensteuer für diese Einkünfte nicht durch Steuerabzugsbeträge abgegol­ten ist (§ 49 EStG) , und über Einkünfte im Sinne der §§

2 und 5 des Außensteuergesetzes im Kalenderjahr 1973.

Zur ABGABE VON ERKLÄRUNGEN FÜR DIE - EINHEITLICHE UND - GESONDERTE FEST­STELLUNG DES GEWINNS / DER EINKÜNFTE sind verpflichtet:

l Personengesellschaften (Gemeinschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens;

gewerbliche Einzelunternehmer, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb (Geschäftsleitung des Betriebs) in den Bezir­ken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemein- | den haben.

Zur ABGABE VON KÖRPERSCHAFTSTEUERER­KLÄRUNGEN sind verpflichtet:

[Unbeschränkt Steuerpflichtige (Kapitalgesellschaften,

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versiche­rungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Per­sonen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine,

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, Be­triebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffent­lichen Rechts), soweit sie nicht von der Körperschafts­steuer voll befreit sind;

Ibeschränkt Steuerpflichtige (Körperschaften, Personen- Ivereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge- Ischäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben) über [ihre inländischen Einkünfte im Kalenderjahr 1973, so­mit die Körperschaftsteuer für diese Einkünfte nicht |dureh Steuerabzugsbeträge abgegolten ist.

Zur ABGABE VON GEWERBESTEUERERKLÄRUNGEN

schränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften),

b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versiche­rungsvereine auf Gegenseitigkeit,

c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaft­lichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst­wirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,

d) alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Vermögensvergleichs (Bilanz) zu ermitteln war oder ermittelt worden ist.

E. Zur ABGABE VON UMSATZSTEUERERKLÄRUNGEN sind verpflichtet:

1. Alle Unternehmer, deren Umsätze nach den allgemeinen

Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern sind;

2. Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz, deren Umsätze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern sind, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer mehr als 12.ooo DM betragen hat oder wenn sie eine Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes schulden;

3. Land- und Forstwirte, die die Durchschnittsätze nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes anwenden, wenn sie eine Umsatz­steuer zu entrichten haben;

4. andere Personen, die unberechtigt in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen haben (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

F. Zur ABGABE DER ERKLÄRUNGEN ZUR - GESON­DERTEN - EINHEITLICHEN UND GESONDERTEN - FESTSTELLUNG NACH § 18 DES AUSSENSTEUER- GESETZES sind verpflichtet:

Steuerpflichtige mit Einkünften aus ausländischen Zwischenge­sellschaften im Sinne des Außensteuergesetzes.

G. Zur ABGABE DER MELDUNGEN NACH § 165 d Abs.

3 DER REICHSABGABENORDNUNG sind verpflichtet:

Steuerpflichtige, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuer­erklärungen

1. Betriebe oder Betriebstätten im Ausland gegründet oder erworben haben;

2. sich an ausländischen Personengesellschaften beteiligt haben;

3 Beteiligungen an nicht unbeschränkt körperschaftssteuer­pflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen erworben haben, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens lo v.H. oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 v.H. an deren Kapital oder Vermögen erreicht wird,

sind verpflichtet:

lAlle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewer- jbeertrag im Kalenderjahr 1973 den Betrag von 7.2oo DM |°der deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Fest- jstellungszeitpunkf den Betrag von 6.000 DM überstiegen Ihat;

lohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder |die Höhe des Gewerbekapitals

|a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommandit­gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-

und die Meldungen nicht bereits abgegeben worden sind.

Außerdem ist jeder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflich­tet, dem das Finanzamt einen Steuererklärungsvordruck über­sendet, oder der in anderer Weise vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung besonders aufgefordert wird. Die Steuer­erklärungen dürfen nur auf den amtlichen Vordrucken abgege­ben werden; diese sind beim Finanzamt erhältlich. Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvoll­ständig ist, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Montabaur, im April 1974 Das Finanzamt