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Montabaur - 2 werden dürfen.

Montabaur, den 16.4.1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Bodennutzungserhebung 1974

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhe­bung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 4o5) in Verbindung mit dem Änderungsgesetz vom 23. Dezember 197o (BGBl.

I S . 1876) ist die Bodennutzungshaupterhebung in diesem Jahre total durchzuführen. Sie findet zusammen mit der Bo-^ dennutzungsvorerhebung in der Zeit von Mitte April bis Anfang Mai statt.

Die Erhebung erfaßt die Bodenflächen, den Rechtsgrund ihres Besitzes, ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie die Nutzung des Ackerlandes nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.

Auskunftspflichtig sind alle Inhaber und Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab o,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirt­schaftlich genutzt werden, und die Gemeinden für alle sonsti­gen Bodenflächen.

Auskunftspflichtige, die keinen Betriebsbogen erhalten, werden gebeten, diesen bei der Gemeindeverwaltung anzufordern.

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder un­richtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hierge­gen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet wer­den.

Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Perso­nen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhe­bung sind, zu gestatten.

Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiter­leitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbhörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Na­mens des Befragten jedoch zugelassen. Sie dürfen auch in die­sen Fällen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwen­det werden.

Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzel­nen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwider­handlungen werden bestraft.

Montabaur, den 18.4.1974

Die Verbandsgemeindeverwaltung gez. Mangels, Bürgermeister

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1973 und der Meldungen nach § 165 d. Abs. 3 der Reichsabgabenordnung

Die Erklärungen für die Einkommensteuer, für die - einheit­liche und - gesonderte Feststellung des Gewinns / der Ein­künfte, für die Körperschaftssteuer, für die Gewerbesteuer und für die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1973 sowie die Meldungen nach § 165 d. Abs. 3 der Reichsabgabenord­nung sind bis zum

31. Mai 1974

bei den Finanzämtern abzugeben. Für Steuerpflichtige mit Ge­winnen aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichen­den Wirtschaftsjahren die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ab­

lauf des dritten Kalendermonats, der auf den Schluß

Wirtschaftsjahres 1973/74 folgt. '

A. Zur ABGABE VON EINKOMMENSTEUER­ERKLÄRUNGEN sind verpflichtet:

I. Unbeschränkt Steuerpflichtige, und zwar:

1. Für den Fall, daß keine lohnsteuerpflichtigen Einkii

vorliegen

a) Ehegatten, die zu Beginn des Kalenderjahres 1973 n dauernd getrennt gelebt haben oder bei denen diese Voraussetzung im Laufe des Kalenderjahrs 1 973 e j treten ist, wenn die Summe ihrer Einkünfte 3.82o 1 oder mehr betragen hat oder einer der Ehegatten iH trennte Veranlagung wählt oder - bei Eheschließung,! Kalenderjahr 1973 - beide Ehegatten die besondere i anlagung wählen;

b) andere Personen, wenn die Summe ihrer Einkünfte 1.91o EM oder mehr betragen hat;

c) nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und andej Personen, wenn die Veranlagung beantragt wird zur! beziehung von Kapitalerträgen, von denen Kapitaler! Steuer in Höhe von 3o v.H. einbehalten worden ist;!

2 . für den Fall, daß lohnsteuerpflichtige Einkünfte vori

a) nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (siehe laj andere Personen, wenn aa) die Summe ihrer Einkünfte für den Fall der Zuj

menveranlagung von Ehegatten mehr als 48.93] in allen anderen Fällen mehr als 24.936 CM 1 gen hat oder

bb) die Summe ihrer Einkünfte, von denen der St| abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen \ ist, mehr als 800 EM betragen hat oder cc) einer der Ehegatten Einkünfte aus mehreren I Verhältnissen bezogen und der zu versteuern!! kommensbetrag der Ehegatten mehr als 16.< betragen hat oder eine andere Person Einkünfte aus mehreren! Verhältnissen bezogen und der zu versteuernd] kommensbetrag mehr als 8.000 DM betragen^ oder

dd) einer der Ehegatten oder eine andere Person fl sorgungsbezüge aus mehreren früheren Denstvj nissen von insgesamt mehr als 9 .600 DM bezog hat oder

ee) auf der Lohnsteuerkarte ein Verlust aus Verni tung und Verpachtung eingetragen worden i ff) die Veranlagung beantragt wird, z.B . zur Angl düng ermäßigter Steuersätze auf außerordenti Einkünfte, zur Berücksichtigung von Verlusten Verlustabzügen, zur Anrechnung von Kapitalf Steuer oder zur Inanspruchnahme von Steuer« ßigungen nach §§ 16, 17 des Berlinförderungj setzes , oder

b) nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (siehe 1

wenn aa)

bb)

beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständj Arbeit bezogen haben und der zu versteuerndj kommensbetrag der Ehegatten mehr als 16.« betragen hat oder die Ehe im Kalenderjahr 1973 geschlossen v/| ist und der Ehegatte des Arbeitnehmers be»i| zu veranlagen ist oder

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