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lem Ha U sh a lt s pl an beigefügte Stellenplan wurde von der
Indsgemeindevertretung am 2o. Februar 1974 beschlos-
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II.
laushaltsplan liegt gemäß § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang | wa rvom 6 . April 1974 bis 13. April 1974 einschl. wäh- r Dienststunden montags - donnerstags täglich von 8 .oo [oo Uhr, 14.oo bis 16.3o Uhr und freitags von 8 .oo bis lUhr im Hauptgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung j auS ) Zimmer 21 öffentlich aus.
(Montabaur, den 1. April 1974 IVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur Igez. Mangels, Bürgermeister
III.
^HMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
l c h § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der Gemein- jnungvom 14.12.1973 (GVB1. S. 417) in Verbindung mit lerGemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung 15.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genehmigung der [altssatzung für das RJ 1974 wird hiermit erteilt:
Her Erhebung der Verbandsgemeindeumlage von den ver- Lgehörigen Gemeinden in Höhe von 1.95 1.79o,oo DM, var
64v.H. der Steuerkraftzahl der Grundsteuer A tv.H. der Steuerkraftzahl der Grundsteuer B |64v.H. der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nach »und Kapital
64v.H. des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer jwv.H. der Schlüsselzuweisungen (7o%)
jir Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf Jooo.oo DM.
|r deii Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von )»en des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt i Höhe von 60 . 000,00 EM. i
^nehmigung zu III. gilt vorbehaltlich der Genehmigung zur virksamen Aufnahme der Darlehen, lontabaur, den 18.3.1974 ](L.S.) In Vertretung
gez. Steinebach, 1. Kreisdeputierter (reisverwaltung des Westerwaldkreises
Intmachung der Bezirksregierung Koblenz
111-15-22/73
(Staatsbad Bad Ems, Rhein-Lahn-Kreis, beantragt gemäß f, 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts '■7.1957 (BGBl. IS. 11 lo) - WHG - sowie §§ 2o Abs. 1, k 2 und 1 o9 ff - § § 74, loo Abs. 2 und lo9 ff - des pwassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8.196o (GVB1. l-LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach be der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen
der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde illigung, auf die Dauer von 3o Jahren auf den Grundin den Gemarkungen Niederlahnstein, Flur 22, Parzel- 9/5o8 1, und Eitelborn, Flur 18, Parz .- Nr. 3/3, Grund- Kittels zweier horizontaler Quellfassungen zutage zu "pd bis zu einer Menge von i’391/sek,
2 o cbm/Tag und 0 000 cbm/Jahr
zum Zwecke der Bewässerung des Golfplatzes sowie zur Wasserversorgung des Golfhotels der Domäne Denzerheide und der Baumschulen Springerund Kneussle zu entnehmen.
1.2 Die Bewilligung soll u.a. folgende Bedingungen und Auflagen erhalten:
a) Die Wasserentnahme zu Trinkzwecken darf nur erfolgen, wenn und solange das entnommene Grundwasser in gesundheitlicher Hinsicht den diesbezüglichen Anforderungen genügt.
b) Die Bewilligungsinhaberin hat den Beginn der Grundwasserentnahme vor Inbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt Lahnstein zur Durchführung der laufenden amtlichen Überwachung gemäß § 11 des Bundes- Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1 o 12) schriftlich anzuzeigen.
c) In die Schieberkammer der Pumpenstation oder die Entnahmerohrleitung vor der ersten Verwendungsstelle für das entnommene Wasser ist ein Wasserzähler und ein Entnahmehahn für Probeentnahmen einzubauen.
Der Wasserzähler ist mindestens wöchentlich abzulesen; die Ablesungen sind in einem Betriebsbuch aufzuzeichnen, in das bei behördlichen Kontrollen Einblick zu gewähren ist.
d) Die Bewilligungsinhaberin hat unverzüglich über das Landratsamt Bad Ems bei der Bezirksregierung als oberer Wasserbehörde Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage zu stellen.
2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6 . angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich in d r e i Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist Für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.
5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
Die für Einwendungen genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder einer Erlaubnis , wenn

