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Indsgemeindevertretung am 2o. Februar 1974 beschlos-

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II.

laushaltsplan liegt gemäß § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang | wa rvom 6 . April 1974 bis 13. April 1974 einschl. wäh- r Dienststunden montags - donnerstags täglich von 8 .oo [oo Uhr, 14.oo bis 16.3o Uhr und freitags von 8 .oo bis lUhr im Hauptgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung j auS ) Zimmer 21 öffentlich aus.

(Montabaur, den 1. April 1974 IVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur Igez. Mangels, Bürgermeister

III.

^HMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

l c h § 11 des Landesgesetzes zur Einführung der Gemein- jnungvom 14.12.1973 (GVB1. S. 417) in Verbindung mit lerGemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung 15.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genehmigung der [altssatzung für das RJ 1974 wird hiermit erteilt:

Her Erhebung der Verbandsgemeindeumlage von den ver- Lgehörigen Gemeinden in Höhe von 1.95 1.79o,oo DM, var

64v.H. der Steuerkraftzahl der Grundsteuer A tv.H. der Steuerkraftzahl der Grundsteuer B |64v.H. der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nach »und Kapital

64v.H. des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer jwv.H. der Schlüsselzuweisungen (7o%)

jir Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf Jooo.oo DM.

|r deii Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von )»en des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt i Höhe von 60 . 000,00 EM. i

^nehmigung zu III. gilt vorbehaltlich der Genehmigung zur virksamen Aufnahme der Darlehen, lontabaur, den 18.3.1974 ](L.S.) In Vertretung

gez. Steinebach, 1. Kreisdeputierter (reisverwaltung des Westerwaldkreises

Intmachung der Bezirksregierung Koblenz

111-15-22/73

(Staatsbad Bad Ems, Rhein-Lahn-Kreis, beantragt gemäß f, 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts '7.1957 (BGBl. IS. 11 lo) - WHG - sowie §§ 2o Abs. 1, k 2 und 1 o9 ff - § § 74, loo Abs. 2 und lo9 ff - des pwassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8.196o (GVB1. l-LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach be der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen

der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde illigung, auf die Dauer von 3o Jahren auf den Grund­in den Gemarkungen Niederlahnstein, Flur 22, Parzel- 9/5o8 1, und Eitelborn, Flur 18, Parz .- Nr. 3/3, Grund- Kittels zweier horizontaler Quellfassungen zutage zu "pd bis zu einer Menge von i391/sek,

2 o cbm/Tag und 0 000 cbm/Jahr

zum Zwecke der Bewässerung des Golfplatzes sowie zur Wasser­versorgung des Golfhotels der Domäne Denzerheide und der Baumschulen Springerund Kneussle zu entnehmen.

1.2 Die Bewilligung soll u.a. folgende Bedingungen und Aufla­gen erhalten:

a) Die Wasserentnahme zu Trinkzwecken darf nur erfolgen, wenn und solange das entnommene Grundwasser in gesundheitlicher Hinsicht den diesbezüglichen Anforderungen genügt.

b) Die Bewilligungsinhaberin hat den Beginn der Grundwasser­entnahme vor Inbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt Lahnstein zur Durchführung der laufenden amtlichen Überwachung gemäß § 11 des Bundes- Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1 o 12) schriftlich anzuzeigen.

c) In die Schieberkammer der Pumpenstation oder die Entnah­merohrleitung vor der ersten Verwendungsstelle für das entnom­mene Wasser ist ein Wasserzähler und ein Entnahmehahn für Probeentnahmen einzubauen.

Der Wasserzähler ist mindestens wöchentlich abzulesen; die Ab­lesungen sind in einem Betriebsbuch aufzuzeichnen, in das bei behördlichen Kontrollen Einblick zu gewähren ist.

d) Die Bewilligungsinhaberin hat unverzüglich über das Landrats­amt Bad Ems bei der Bezirksregierung als oberer Wasserbehörde Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink­wassergewinnungsanlage zu stellen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegen­stände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anla­gen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6 . angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu je­dermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Behör­den schriftlich in d r e i Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist Für die Planunterla­gen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Be­hörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen ge­gen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unterneh­mens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Her­stellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerich­tet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nach­teiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der be­antragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausge­schlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffe­nen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entschei­dung nicht ausgeschlossen.

Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erfor­derlichenfalls gesondert festgesetzt.

Die für Einwendungen genannte Frist gilt auch für andere An­träge auf Erteilung einer Bewilligung oder einer Erlaubnis , wenn